Markenrecht: Apps kommt eigener Werktitelschutz zu

Als eine besondere Form des Kennzeichenschutzes sieht § 5 Abs. 3 MarkenG den sogenannten Werktitelschutz zu. Dieser kommt ausdrücklich Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken zu und gilt unabhängig von einer Eintragung in ein Register. Das LG Hamburg entschied nun, dass auch Smartphone- oder Tablet-Apps ein solcher Werktitelschutz zukommt (Beschluss vom 08.10.2013 – 327 O 104/13).

Voraussetzung für den Werktitelschutz ist lediglich, dass dem Werk eine geistige Leistung zugrunde liegt, die bereits in der Zusammenstellung und Aufbereitung von Daten liegen kann – eine Voraussetzung also, die nahezu jedes der Mini-Programme erfüllen wird.

Grundsätzlich ermöglicht es der Werktitelschutz dem Inhaber, gegen gleichlautende Angebote der Konkurrenz Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Allerdings bedarf es hierfür einer nicht ganz unerheblichen Kennzeichnungskraft des Titels.

Hieran scheiterte letztlich der Versuch der Betreiber des Wetterdienstes „wetter.de“, ihre gleichnamige App gegen Konkurrenzangebote wie „wetter DE“ oder „wetter-DE“ zu schützen. Denn, so das LG Hamburg, für die Kennzeichnungskraft reiche eine bloße Gattungsbezeichnung nicht aus. Die minimalen Anforderungen, wie sie beispielsweise für Tageszeitungen in Betracht kämen, könnten auf Apps nicht übertragen werden. Denn diesen fehle es an der periodischen Erscheinungsweise, welche es angesichts der Gewöhnung der Verkehrskreise bei Tageszeitungen rechtfertige, auf eine Kennzeichnungskraft nahezu vollständig zu verzichten.

Insoweit ist zu fragen, ob die Entscheidung der Realität gerecht wird. Denn zwar ist dem Gericht zuzugeben, dass für Apps regelmäßig Fantasie-Namen gewählt werden können, welche erhöhten Anforderungen an die Kennzeichnungskraft genügen würden. Im konkreten Fall einer Wetter-Applikation ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese von den Nutzern in der Regel nur über die Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs „Wetter“ zu finden sein wird. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der schier unendlichen Vielfalt der angebotenen Apps scheint eine differenzierende Betrachtungsweise angemessen.

Nichtsdestotrotz schlägt das Urteil einen ersten Pflock hin zu einem Werktitelschutz für Apps ein, welche in diesem umkämpften Markt mit vielen kleinen Unternehmen und Programmierern zu mehr Fairness im Wettbewerb beitragen dürfte. Umgekehrt ist bei der Markteinführung künftig zu prüfen, ob es bereits gleichartige Apps desselben Namens gibt. Andernfalls drohen teure Abmahnungen den geschäftlichen Erfolg einer App von Vornherein zunichte zu machen.

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