Markenrecht: Benutzung deutscher Marken in der Schweiz nicht ausreichend

Das Markenrecht ist seit jeher international geprägt. So ist bis heute ein Abkommen zwischen dem damaligen Deutschen Reich und der Schweiz aus dem Jahr 1892 in Kraft, nach dem beide Staaten Marken wechselseitig anerkennen. Für Gemeinschaftsmarken jedoch gelten die Regeln des EU-Rechts abschließend. Das entschied jetzt der EuGH (Urteil vom 12.12.2013 – C-445/12).

Darum ging’s: Der Schweizer Getränkehersteller Rivella vertreibt in der Schweiz ein Maracuja-Getränk, für das in der Schweiz die Marke „Passaia“ eingetragen ist. Im Wege internationaler Registrierungen ließ Rivella die Marke auch in einigen EU-Ländern, darunter Deutschland schützen.

Ein italienischer Getränkekonzern meldete nun eine Gemeinschaftsmarke „BASKAYA“ u.a. für Getränke an. Durch diese Marke sah sich Rivella in seinen älteren Rechten aus der Marke „Passaia“ verletzt und erhob Widerspruch gegen die Anmeldung.

Im Laufe des Verfahrens wurde Rivella aufgefordert, Benutzungsnachweise für die Marke „Passaia“ in der EU vorzulegen. Das gelang nicht, weil das Getränk nur in der Schweiz vertrieben und beworben wird. Unter Berufung auf das Abkommen aus dem Jahr 1892 argumentierte Rivella aber, die Benutzung in der Schweiz gelte gleichzeitig auch als Benutzung in Deutschland.

Tatsächlich sieht das Abkommen grundsätzlich genau diese Praxis vor: Marken, die entweder in der Schweiz oder in Deutschland benutzt werden, gelten auch im jeweils anderen Staat als rechtserhaltend benutzt.

Im Verhältnis zu Gemeinschaftsmarken – wie der angegriffenen „BASKAYA“ könne das Abkommen aus dem Jahr 1892 aber nicht angewendet werden. So sah es der EuGH und wies die Klage von Rivella deshalb letztinstanzlich ab. Denn das EU-Recht sehe eindeutig vor, dass die Benutzung „in einem Mitgliedsstaat“ erfolgt sein müsse. Diesen Schutzbereich könnten die Mitgliedsstaaten auch nicht durch zwischenstaatliche Abkommen mit anderen, außerhalb der EU stehenden Staaten erweitern.

Das deutsch-schweizerische Abkommen verliert im Bereich nationaler Marken seine Bedeutung indes nicht. Im Konflikt mit Gemeinschaftsmarken allerdings wird auf die Regeln zur rechtserhaltenden Benutzung aus dem Abkommen künftig nicht mehr zurückgegriffen werden können.

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