Internetrecht: Haftung des Unternehmens für Facebook-Postings seiner Mitarbeiter

Unternehmen können auch dann wettbewerbsrechtlich für werbliche Facebook-Postings ihrer Mitarbeiter belangt werden, wenn sie von diesen Postings überhaupt keine Kenntnis haben. Das entschied das LG Freiburg (Urteil vom 04.11.2013 – 12 O 83/13).

Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Autohauses Angebote für Fahrzeuge in seinem privaten Facebook-Profil veröffentlicht. Dabei hatte er Produktfotos seines Arbeitgebers verwendet und seine dienstlichen Kontaktdaten im Posting genannt. Die Wettbewerbszentrale wurde auf die Postings aufmerksam und mahnte das Unternehmen direkt ab, weil Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissionen sowie zur Motorleistung fehlten.

Das Gericht entschied, dass die Abmahnung berechtigt sei, weil die fehlenden Angaben nach Pkw-EnVKV und AusfVO zum EinhZeitG im Kraftfahrzeughandel mit Neuwagen verpflichtend seien und diese Pflichtangaben zumindest auch dazu dienten, das Marktverhalten im Interesse der übrigen Marktteilnehmer zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.

Für den Wettbewerbsverstoß sei auch das Unternehmen selbst haftbar zu machen, obwohl es den Mitarbeiter weder aufgefordert noch ermutigt hatte, die Postings in seinem privaten Facebook-Profil hochzuladen noch überhaupt Kenntnis von dieser Aktion hatte.

Denn ein Unternehmen hafte nach § 8 Abs. 2 UWG verschuldensunabhängig für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter. Diese Norm soll verhindern, dass Unternehmen sich der bei ihnen abhängig Beschäftigten bedienen, um risikolos Wettbewerbsverstöße begehen zu können. Für diese Erfolgshaftung reiche es aus, dass eine Handlung dem Betriebsorganismus, hier der Vertriebsorganisation objektiv zuzurechnen sei und zumindest theoretisch die Möglichkeit der Einflussnahme seitens des Unternehmens bestanden habe.

Keinen Erfolg hatte schließlich auch der Einwand, das Posting wäre über das private Facebook-Profil nicht der Öffentlichkeit an sich, sondern lediglich einem beschränkten Personenkreis – nämlich den Facebook-Kontakten des Mitarbeiters – zugänglich gewesen. Denn der Mitarbeiter habe durch die Angabe seiner dienstlichen Kontaktdaten zweifelsohne den Bereich privater Lebensgestaltung zugunsten einer (auch) geschäftsmäßigen Nutzung seines Profils aufgegeben.

Das Urteil wirkt hart, ist aber im Ergebnis nachvollziehbar. Dies schon deshalb, weil regelmäßig zumindest stillschweigend von einem Einverständnis des Unternehmens mit absatzfördernden Maßnahmen der Mitarbeiter in deren Freizeit ausgegangen werden dürfte.

In der Konsequenz sollten Unternehmen durch entsprechende Social Media Richtlinien Vorgaben dafür formulieren, wie und in welchem Umfange Mitarbeiter soziale Netzwerke für geschäftliche Zwecke einsetzen dürfen. Dies betrifft natürlich nicht nur Facebook, sondern insbesondere auch Karrierenetzwerke wie XING oder LinkedIn.

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