Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei sich ergänzenden Marken

Marken sind immer nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen geschützt, für die sie registriert wurden. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Marken und damit auch ein Abwehrrecht gegen solche Eintragungen können aber auch hinsichtlich anderer Waren und Dienstleistungen bestehen. Der BGH hat die Voraussetzungen für solche funktionellen Ergänzungen nun verschärft (Beschluss vom 06.11.2013 – I ZB 63/12 (BPatG)).

Darum ging’s: Die Inhaberin der bekannten Biermarke „DESPERADOS“ setzte sich gegen die Anmeldung einer Marke „DESPERADO“ zur Wehr, die beim DPMA für diverse Knabbereien (z.B. Nüsse, getrocknete Früchte, Cracker etc.) angemeldet worden war.

Dass die Zeichen für sich genommen hochgradig ähnlich sind, liegt dabei auf der Hand. Verwechslungsfähig sind Marken aber nur, wenn sowohl die Zeichen selbst als auch die Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz beanspruchen, einander ähnlich sind.

Hierauf berief sich auch „DESPERADOS“ und erklärte Verbraucher würden Bier und Knabberartikel häufig zusammen genießen. In vielen Supermärkten würden diese Warengruppen daher auch in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander angeboten. Aus diesem Grund würden Verbraucher bei nahezu identischen Zeichen annehmen können, die Waren seien unter Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt.

Mit dieser Argumentation hatte „DESPERADOS“ zunächst Erfolg, die Marke „DESPERADO“ sollte gelöscht werden. Der BGH aber hob den Beschluss des BPatG auf und verwies die Sache zurück.

Mit auf den Weg gaben die Karlsruher Richter dem BPatG eine neue Richtschnur für die Beurteilung der sog. funktionalen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen. Danach müssen künftig alle Umstände, die für und gegen eine Warenähnlichkeit sprechen, vollständig geklärt und gewürdigt werden. Bislang führte eine Argumentation wie die von „DESPERADOS“ oft zum Erfolg – das dürfte nun deutlich schwieriger werden.

Denn der BGH stellt gar nicht in Frage, dass Verbraucher zum Bier gern etwas knabbern, und auch nicht, dass solche Waren in Supermärkten nebeneinander präsentiert würden. Er weist allerdings darauf hin, dass selbst solche Brauereien, die in einem Konzern mit Herstellern von Chips o.ä. verbunden seien, bislang im Rahmen der Werbung nicht auf konzerneigene Knabberartikel als Begleitprodukt hingewiesen hätten. Das spräche gegen eine funktionale Ergänzung und hätte bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen.

Für die Praxis bedeutet der Beschluss zweierlei: Zum Einen hat das Kriterium der sog. funktionalen Ergänzung dort entscheidend an Wert verloren, wo kein Cross-Selling nachgewiesen werden kann; zum anderen wird der Begründungsaufwand bei nur entfernter Warenähnlichkeit künftig ungleich größer ausfallen.

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