Datenschutz: Anonyme Bewertungen im Netz (I)

Bewertungsportale im Internet – Fluch und Segen zugleich. Wer dort viele positive Bewertungen sammelt, darf sich glücklich schätzen. Wem allerdings in den einschlägigen Portalen viel Kritik entgegenschlägt, hat unter Umständen echte Nachteile im Wettbewerb. Kann man sich aber gegen die meist anonymen Bewertungen überhaupt zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung ist hier seit Jahren eindeutig, wie zuletzt eine Entscheidung des LG Kiel belegt (Urteil vom 06.12.2013 – 5 O 372/13).

Die Antwort diesmal wie zuvor: Gegen die Bewertungen in einschlägigen Portalen können Ärzte, Anwälte und Co.) nichts machen, solange nicht unwahre Tatsachen über sie behauptet werden oder sie mit beleidigender Kritik überzogen werden.

Alles andere, insbesondere auch die Bewertung mit Schulnoten, sei, so das LG Kiel, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies gelte auch für tatsachenähnliche Bewertungen wie solche für die Praxisausstattung oder die telefonische Erreichbarkeit. Datenschutzrechtliche Löschungsansprüche stünden den Bewerteten gegen die Einträge in den Portalen nicht zu.

Gleiches gilt für die aus öffentlichen Verzeichnissen zugänglichen Informationen zu Namen und Anschriften. Solche identifizierenden Angaben dürfen also auch ohne Zustimmung der Bewerteten verbreitet werden. Hierfür muss der Portalbetreiber nach Auffassung der Rechtsprechung auch kein berechtigtes Interesse darlegen und beweisen, wie dies § 29 Abs. 2 BDSG eigentlich vorschreibt. Dies ergebe eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit.

Es bleibt also dabei: Bewertungen müssen die Betroffenen hinnehmen. Um tatsächlich falsche oder beleidigende Bewertungen ausfindig zu machen und den daraus entstehenden Schaden zu minimieren, empfiehlt es sich, die bekannten Portale regelmäßig nach Einträgen über die eigene Person zu durchsuchen.

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