Markenrecht: Markenrechtsverstoß durch Suchfunktion in Online-Verkaufsplattform

Wer eine Online-Plattform betreibt, haftet grundsätzlich nicht für die von den Nutzern dort eingestellten Inhalte. Dies gilt auch für Markenverletzungen. Wie aber sieht es aus, wenn der Plattformbetreiber eine Suchfunktion einbaut und darin automatisiert anhand der eingestellten Produkte Suchvorschläge macht (Auto-Complete-Funktion)? Diese Frage hatte das OLG Braunschweig zu klären (Urteil vom 02.04.2014 – 2 U 44/12).

Darum ging’s: Verklagt wurde der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform für Poster. Zur Optimierung der Suchmöglichkeiten auf der Seite hatte dieser eine automatische Suchfunktion eingebaut. Diese generierte auf Basis früherer Suchanfragen und der eingestellten Angebote Suchvorschläge. Diese Suchvorschläge waren außerdem in den Quelltext der Seite integriert, damit die Angebote auch über externe Suchmaschinen gefunden werden konnten.

Auf diese Weise wurden auch Suchvorschläge für den Begriff „…poster lounge…“ generiert. „POSTERLOUNGE“ ist als Marke für Druckerzeugnisse geschützt. Die auf der Verkaufsplattform mit diesen Suchkriterien eingestellten Angebote waren von der Inhaberin der Marke nicht autorisiert. Sie stellten sich also als Markenverletzung dar.

Fraglich war nun, ob der Betreiber der Verkaufs-Plattform ebenfalls wegen einer Markenverletzung haftet oder nicht. Auf eine entsprechende Abmahnung der Markeninhaberin hatte der Betreiber nicht reagiert.

Das Gericht stellt fest, dass für die beschriebene Konstellation, also die automatisierte Erstellung von Suchvorschlägen und deren Einbindung in den Quellcode, keine Haftungsprivilegierung greift. Denn in diesem Fall sei der Plattform-Betreiber nicht nur rein passiv, sondern werde selbst aktiv tätig.

Allerdings kommt das Gericht den Betreibern dann doch wieder entgegen. Denn nach seiner Auffassung hafte der Betreiber nicht als Täter, sondern nur als Störer. Die Konsequenz: Er muss die Suchvorschläge erst nach Kenntnis von der Markenverletzung, also im Zweifel erst nach einer Abmahnung entfernen. Er ist darüber hinaus auch zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet, muss aber weder die Abmahnkosten ersetzen noch sonst Schadensersatz leisten.

Das OLG Braunschweig hat die Revision zum BGH zugelassen.

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