IT-Recht: Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache

Gerade in komplexen Softwareprojekten ist es oftmals nicht einfach, die Ursache einer Fehlfunktion festzustellen. Ob es sich bei den Fehlfunktionen um einen echten Mangel handelt, ist aber entscheidend für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der BGH entschied nun, dass der Käufer zur Erforschung der Ursache auch einen Gutachter einschalten und die Kosten hierfür ersetzt verlangen darf (Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13).

Die Karlsruher Richter räumten dem Käufer dabei sehr weit gehende Rechte ein. Denn der Ersatz der Gutachterkosten sei nicht als Schadensersatzanspruch anzusehen. Vielmehr handele es sich um eine Kostentragungspflicht des Verkäufers aus § 439 Abs. 2 BGB. Der große Vorteil: Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig!

Und der BGH geht sogar noch einen Schritt weiter. Auch dann, wenn der Käufer nach Erstellung des Gutachtens gar nicht die Nacherfüllung – also die Beseitigung des festgestellten Mangels – verlangt, sondern lediglich den Kaufpreis mindert, bestehe der Anspruch auf Kostenersatz unverändert und selbstständig fort. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verkäufer den Mangel weiterhin bestreite und somit eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten sei.

Käufer – und das dürfte analog auch für Besteller im Rahmen von Werkverträgen gelten – werden künftig also verstärkt Gutachten einholen, um letzte Sicherheit hinsichtlich der Mangelursache herzustellen. Dies kann die weitere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen erheblich erleichtern.

Allerdings ist insbesondere in Softwareprojekten davon auszugehen, dass die Erstellung eines professionellen Gutachtens oft genug langwierig und teuer ist. Die Kosten werden vorzustrecken sein. Und: Es bleibt natürlich das Restrisiko, dass der Gutachter eine Ursache für die Fehlfunktion feststellt, die mit einer mangelhaften Leistung des Verkäufers nicht zusammenhängt. Liegt in diesem Sinne kein Mangel der Leistung vor, bestehen die oben skizzierten Ersatzansprüche gegen den Verkäufer natürlich nicht. Insofern ist auch ein finanzielles Risiko des Käufers nicht von der Hand zu weisen.

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