Wettbewerbsrecht: Kommunale Abgaben müssen als Teil des Gesamtpreises angegeben werden

§ 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt, dass für Waren und Dienstleistungen ein Gesamtpreis anzugeben ist. Dieser muss sämtliche Preisbestandteile erhalten, die der Letztverbraucher zu zahlen hat. Eigentlich ganz einfach, dennoch immer wieder Anlass für Streit. Das OLG Köln entschied jetzt, wie mit kommunalen Abgaben im Hotelgewerbe (sog. Bettensteuer) umzugehen ist (Urteil vom 14.03.2014 – 6 U 172/13).

Gestritten hatten zwei Betreiber von Hotelbuchungsportalen. Diese waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob kommunale Kulturförderabgaben, Übernachtungs- oder Bettensteuern als Teil des Gesamtpreises bei der Buchung ausgewiesen werden müssen. Das Gericht kommt zu einer eindeutigen Antwort: „Der auf einem Hotelbuchungsportal angegebene Endpreis [jetzt: Gesamtpreis] muss auch kommunale Abgaben wie die von Hotelbetreibern im Einzelfall erhobene „Bettensteuer“ beinhalten.“

Denn, so das Gericht, entscheide das jeweilige Hotel sich dazu, die zwangsweise abzuführende Abgabe an die Übernachtungsgäste durchzureichen, würde diese ohne Wahlmöglichkeit des Kunden zum Bestandteil des zu zahlenden Entgelts. Damit sei sie als sonstiger Preisbestandteil auch Teil des anzugebenden Gesamtpreises. Auch sei die Abgabe der Höhe nach eindeutig nach der Anzahl der Übernachtungen, dem Alter des Gastes etc. zu bestimmen.

Die Bettensteuer muss also von Portalbetreibern – aber natürlich auch von Hotels mit eigener Buchungsseite – als Preisbestandteil angegeben werden. Verstöße werden künftig zweifelsohne Gegenstand von Abmahnverfahren sein.

Anders, und hier wird es kompliziert, beurteilt das Gericht quasi nebenbei andere Abgaben wie die Kurtaxe. Denn diese treffe nicht den Hotelbetreiber, sondern den Gast selbst. Hier würde das Hotel die fällige Abgabe nur für den Kunden an die Kommune abführen. Die Bettensteuer hingegen muss der Hotelbetreiber selbst zahlen, kann sie aber an den Kunden weiterreichen.

Das überzeugt nicht wirklich. Im Sinne der Preisklarheit und der Transparenz sollten auch beim Gast anfallende Abgaben wie die Kurtaxe in der Preisangabe enthalten sein. Verpflichtend ist dies aber zumindest nach Auffassung des OLG Köln zunächst nicht.

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