Vertragsecht: Neue Regelungen zu Zahlungs- und Abnahmefristen sowie den Folgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat zum 29.07.2014 neue Regelungen in das BGB eingefügt, die große Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben dürften. Die neuen Vorschriften regeln wesentlich strenger als bisher Vereinbarungen über Zahlungs- und Abnahmefristen und verschärfen die Folgen des Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Art und Weise. Damit soll dem seit Jahren zu beobachtenden Trend zu immer späteren Zahlungen entgegengewirkt werden. Die Vorschriften gehen zurück auf eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union.

1. Zahlungs- und Abnahmefristen

Neue Regeln für vertraglich vereinbarte Zahlungs- und Abnahmefristen enthält § 271a BGB. Eine entsprechende Regelung für Allgemeine Geschäftsbedingungen findet sich in §§ 308 Nr. 1a und b, 310 Abs. 1 BGB.

Die zulässigen Höchstfristen, die sich der Schuldner einer Entgeltforderung ausbedingen darf, unterscheiden sich danach, ob der Vertrag individuell verhandelt wird oder ob AGB des Käufers/Bestellers zur Anwendung kommen.

a) einzelvertragliche Vereinbarung

In einem Einzelvertrag darf sich der Schuldnerkünftig in der Regel maximal eine Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Empfang der Gegenleistung bzw. ab dem Zugang der Rechnung einräumen lassen. Längere Zahlungsfristen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich getroffen werden und den Gläubiger nicht in grob unbilliger Art und Weise belasten.

Ob eine solche grobe Unbilligkeit gegeben ist, ist an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Dabei ist die regelmäßige Handelspraxis ebenso heranzuziehen wie die Art der Ware oder Dienstleistung. Auch wenn objektive Gründe für den Schuldner vorliegen, die einer früheren Zahlung entgegenstehen, wäre eine Verlängerung der Zahlungsfrist auf mehr als 60 Tage im Einzelfall zu rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Handelskredit gewährt werden soll. Das beliebte Argument insbesondere großer Auftraggeber, die Zahlungsläufe im Unternehmen ließen nur eine Zahlungsfrist von 90 Tagen oder sogar noch mehr zu, dürfte aber künftig nicht mehr ausreichen.

Noch strenger ist die neue Regel für die Durchführung von Überprüfungen oder Abnahmeverfahren. Hier sind künftig 30 Tage ab Erhalt der Gegenleistung das einzelvertragliche Maximum, wenn nicht die oben genannten Ausnahmen ausnahmsweise eine längere Frist rechtfertigen. Hier kann zum Beispiel bei umfangreichen Softwareprojekten einmal eine längere Testphase durchaus angemessen sein. Nichtsdestotrotz gibt es auch insoweit künftig ein gutes Argument, um überlange Abnahmeprozeduren und Verzögerungen zu vermeiden.

b) Regelungen in AGB

Werden Zahlungs- oder Abnahmefristen in Einkaufs-AGB formuliert, sind die Anforderungen an eine zulässige Regelung noch einmal wesentlich strenger. Es gilt jeweils die Hälfte der o.g. einzelvertraglich zulässigen Regelungen.

In Einkaufs-AGB darf also künftig regelmäßig keine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen ab Erhalt der Gegenleistung bzw. einer prüffähigen Rechnung mehr gestellt werden. Abnahmeprüfungen dürfen danach regelmäßig maximal 15 Tage lang dauern.

Werden in den AGB längere Fristen vorgesehen, ist der Verwender in der Beweispflicht, warum im konkreten Fall eine längere Frist ausnahmsweise nicht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzusehen sein soll.

2. Verzugsregeln

Der Gesetzgeber hat parallel die Regelungen über den Zahlungsverzug angepasst. Dies insbesondere auch, um eine Umgehung der neu eingeführten Höchstfristen zu verhindern.

So gelten die oben genannten Fristen entsprechend, wenn von den gesetzlichen Verzugsregeln abgewichen werden soll. Vereinbarungen, nach denen Verzug zum Beispiel erst 30 Tage nach Zugang einer Mahnung eintreten soll, müssen im Zusammenhang mit den Zahlungsfristen betrachtet werden und dürften damit regelmäßig unwirksam sein.

Die Konsequenz: Zahlungsfristen und Verzugsregelungen sind künftig gemeinsam zu betrachten. Wird durch eine der beiden Regelungen oder durch beide zusammengenommen, die Frist des § 271a BGB überschritten, bedarf es für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung insgesamt einer besonderen Rechtfertigung.

3. Verzugsfolgen

Angepasst wurden auch die Regelungen über die Verzugsfolgen im Verkehr zwischen Unternehmern. So ist der Verzugszinssatz nunmehr auf 9 Prozentpunkte über den Basiszinssatz angehoben worden. Außerdem kann der Gläubiger im Falle des Verzugs eine Aufwandspauschale von 40 Euro verlangen. Regelungen, die die Verzinsung komplett ausschließen, sind künftig auch außerhalb von AGB unwirksam. Wir der Zinsanspruch oder der Anspruch auf die Pauschale beschränkt, sind solche Regelungen wiederum nur wirksam, wenn sie nicht eine grob unbillige Benachteiligung des Gläubigers darstellen. Die grobe Unbilligkeit wird gesetzlich vermutet, d.h. der Schuldner ist hier wiederum beweispflichtig für die Zulässigkeit der Regelung.

4. Folgen für die Praxis

Die Regelungen stellen sich insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen als außerordentlich positiv dar. Denn diese hatten insbesondere bei größeren Aufträgen bislang häufig damit zu kämpfen, dass sie finanziell in erheblichem – teils beinahe existenzbedrohlichem – Umfang in Vorleistung treten mussten, während die deutlich potenteren Kunden sich extrem lange Zahlungs- und Abnahmefristen einräumten. Mit allerlei vertraglichen Tricks ließen sich Zahlungen so zum Nachteil des Vertragspartners um Monate nach hinten verschieben.

Gleichzeitig waren bislang Regelungen an der Tagesordnung, welche selbst im Verzugsfalle, also der Nicht-Einhaltung der bereits extrem langen Zahlungsfristen, die Verzugsfolgen deutlich hinter das gesetzliche vorgesehene Maß zurückdrängten.

Beide Ansätze dürften künftig keinesfalls mehr in dieser Art und Weise durchzusetzen sein. Eine gelungene gesetzliche Regelung also, die für kleinere und mittelständische Unternehmen eine deutlich verbesserte Kalkulationsgrundlage bedeutet.

Übrigens: Der Gesetzgeber ging durchaus auch mit der Zahlungsmoral der öffentlichen Hand hart ins Gericht. Für öffentliche Auftraggeber ist die einzelvertragliche Zahlungsfrist noch einmal auf regelmäßig nur 30 Tage verkürzt.

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