Filesharing: Keine Haftung für WLAN in Hotels und Ferienwohnungen

Gute Nachrichten für Hoteliers und Vermieter von Ferienwohnungen: Das AG Hamburg hat in zwei Fällen entschieden, dass diese nicht für Urheberrechtsverstöße haften, die über die von Gästen genutzten WLANs begangen werden (Urteile vom 10.06.2014 – 25b C 431/13 und vom 24.06.2014 – 25b C 924/13).

In beiden Fällen war den Gästen die Nutzung eines WLAN-Hotspots ermöglicht worden. Die Gäste waren außerdem schriftlich darüber belehrt worden, dass Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch Filesharing) über das Netzwerk zu unterlassen seien. Dennoch kam es zu Verstößen, die von den Rechteinhabern gegenüber dem Vermieter bzw. Hotelier als Anschlussinhaber abgemahnt wurden.

Das AG Hamburg urteilte, dass diese Anbieter als Access-Provider anzusehen seien, für die das Haftungsprivileg des § 8 TMG gelte. Danach sind Anbieter von Telemediendiensten nicht für die Handlungen der Nutzer verantwortlich, solange sie diese – vereinfacht gesagt – nicht veranlasst und auch sonst keinen Einfluss auf die jeweilige Kommunikation genommen haben.

Die Regelung ist ursprünglich einmal für die Anbieter großer Web-Portale geschaffen worden, gelte aber – so das Gericht – auch für die Anbieter von Hotspots. Denn auch diese hätten faktisch keine Einflussmöglichkeiten auf die Nutzung des WLANs. Eine generelle Überwachung der Nutzung sei ihnen sogar untersagt, § 7 TMG. Eine Haftung sei allenfalls denkbar, wenn der Anbieter trotz Kenntnis von Rechtsverstößen nichts gegen die weitere rechtswidrige Nutzung unternehme.

Die Entscheidungen des AG Hamburg sind wohl die ersten, die eine Übertragung des Haftungsgrundsätze des TMG auf die Anbieter von WLAN-Hotspots vornehmen. Bezüglich der Hotel-Entscheidung ist auch noch die Berufung anhängig. Insofern wird spannend bleiben, ob sich diese Auffassung durchsetzt und die Anbieter von Hotspots tatsächlich aufatmen können. Möglicherweise wird hier aber eine geplante gesetzliche Neuregelung in näherer Zukunft Klarheit schaffen. Die Koalitionsparteien in Berlin haben eine entsprechende Gesetzesinitiative zur Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber angekündigt.

Schon die nunmehr entstandene Rechtsunsicherheit aufseiten der Abmahnenden vermag aber vermutlich Bewegung insoweit bringen, als deren Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung steigen dürfte.

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