Vertragsrecht in der Cloud: Pflicht des Providers zur Datensicherung auch ohne vertragliche Bestimmung

Entscheidung des LG Duisburg vom 25.07.2014

Es gibt Entscheidungen, wie das des LG Duisburg, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass manch ein Richter von den ökonomischen Aspekten des Lebens nicht wirklich berührt wird.

In der Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt: Internetagentur erstellt Website und schließt einen Hostingvertrag mit dem Kunden ab. Das Hosting übernahm die Agentur nicht selbst, sondern über ein beauftragtes Rechenzentrum als Subunternehmer. Im Rechenzentrum kam es zu einem Datenverlust – das Programm samt Datenbank, das die Website betrieb, ging verloren. Eine Datensicherung gab es nicht. In dem Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur gibt es keine Regelung über die Datensicherung. Vermutlich war die Agentur der Ansicht, dass der Kunde selbst zur Datensicherung verpflichtet war.

Der Kunde klagte gegen die Agentur auf die Schadenssumme, die zur Wiederherstellung der Daten erforderlich ist und gewann.

Ich betreue selbst ein ähnlich gelagertes Verfahren vor dem LG Leipzig und kann nur davor warnen, das Thema Datensicherung mit dem Kunden nicht im Detail zu regeln. Es ist richtig, dass der Kunde selbst eine Datensicherung vornehmen muss (BGH CR 96, 663); es ist auch sicher richtig, dass den Kunden ein Mitverschulden trifft, wenn die Daten nicht richtig gesichert sind und es zu einem Datenverlust kommt. Es ist auch sicher richtig, dass im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung wegen § 9 BDSG durch den Inhalt der Anlage I zwingend über das Thema Datensicherung gesprochen werden muss. Die Anlage I sieht zwingend das Bestehen eines Konzepts zur Datensicherung vor. Hätte man sich über den Block Gedanken gemacht – vielleicht ging es ja auch um den Schutz der Kundendaten-, wäre es vermutlich nicht zu diesem Prozessverlust gekommen.

Trotzdem ist die Entscheidung des LG Duisburg natürlich abseits des Realitätssinns. Der Agentur deshalb die ausschließliche Haftung zuzusprechen, weil die Website im Rahmen des Hostings nicht auf einem Rechner des Kunden, sondern in einem Rechenzentrum gehostet wird, ist eine harte Entscheidung. Wie viele Menschen sichern die Daten von gmail oder web.de?

Nur wird es in Zukunft so sein, dass viele Anwälte in ihrer Argumentation die Entscheidung  des LG Duisburg aufgreifen werden, wenn es zu einem Datenverlust kommt.

Der Hinweis von meiner Seite heißt deshalb zwingend: Man verlasse sich nicht auf den gesunden Menschenverstand, sondern regele den Bereich der Datensicherung konkret.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen