eCommerce: Schriftformklausel gegenüber Verbrauchern darf Email nicht ausschließen

Werden Verträge online geschlossen und abgewickelt, darf für die Kündigung desselben keine strengere Form vorgesehen werden. Das entschied das OLG München und untersagte damit den Ausschluss der einfachen Email als Mittel der Kündigung (OLG München, Urteil vom 09.10.2014 – 29 U 857/14).

Das Gericht bestätigte damit seine schon im Jahr 2013 beschrittene Linie (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2013/11/28/agb-recht-e-mails-koennen-schriftform-genuegen/). Weil § 127 Abs. 2 BGB bestimmt, dass zur Wahrung einer lediglich vertraglich vereinbarten – also gesetzlich gerade nicht zwingend vorgeschriebenen – Schriftform auch die einfache telekommunikative Übermittlung ausreichend ist, darf in AGB von diesem Grundsatz nicht ohne Weiteres abgewichen werden. Insbesondere darf gem. § 309 Nr. 13 BGB gegenüber Verbrauchern keine Schriftformklausel vorgesehen werden, welche die einfache Email als Kommunikationsmittel ausschließt.

Dies gilt vor allem für Verträge die online geschlossen werden, bei denen also die gesamte Kommunikation zur Begründung und Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses elektronisch zwischen den Parteien übermittelt wird. Hier lässt sich zur „Rettung“ des strengeren Schriftformerfordernisses nämlich nicht auf § 127 Abs. 3 BGB Bezug nehmen, der den Ausschluss zum Beispiel der Kommunikation per Email dann erlaubt, wenn dies erkennbar dem Willen der Parteien entspricht. Einen solchen Willen kann man aber nicht annehmen, wenn eben sämtliche Kommunikation mit Ausnahme der Kündigung elektronisch geführt wird.

Nach der Entscheidung sind Klauseln, die eine strengere Form vorschreiben unwirksam. Einfache Schriftformklauseln sind in ihrer Bedeutung so auszulegen, dass die Schriftform auch durch die Übermittlung der Erklärung per Fax oder einfacher Email gewahrt ist.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen