Wettbewerbsrecht: Werbung von Belegkrankenhäusern

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist besonders streng reglementiert. Grund hierfür sind die besonderen Gefahren, die bei irreführender Werbung in diesem Bereich auf Seiten der Verbraucher bestehen. Verboten sind dabei insbesondere ärztliche Heilsversprechen. Dies zeigt beispielhaft eine Entscheidung des LG Bochum (LG Bochum, Urteil vom 21.08.2014 – I-14 O 117/14).

Darum ging’s: Ein Belegkrankenhaus und dessen Leiter, ein niedergelassener Arzt, waren abgemahnt worden. Denn einerseits unterhielt das Belegkrankenhaus eine Webseite, auf der es sich selbst als Klinik am …park bezeichnete – ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Belegkrankenhaus und nicht um ein anstaltsmäßig organisiertes Krankenhaus handelte, erfolgte lediglich mittelbar, nämlich dadurch, dass unter der Rubrik Team die einzelnen dort behandelnden Ärzte als „Belegärzte“ bezeichnet wurden. Der zweite Vorwurf betraf den Leiter persönlich: Dieser hatte in einer Zeitung mit der Aussage „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle. […] Auch schlimmste Fälle stellen für das Expertenteam keine Probleme dar“ für das Krankenhaus geworben.

Das LG Bochum hielt beide Vorwürfe für berechtigt:

Ein Belegkrankenhaus unterscheide sich deutlich von einem anstaltsmäßig organisierten Krankenhaus. Denn die Notfallversorgung sei dort nicht auf demselben medizinisch-technischen Niveau. Dies schon deshalb, weil es an dem hierfür erforderlichen Personal in Belegkrankenhäusern fehle. Auch bestehe ein Unterschied hinsichtlich der Haftung. Denn ein Belegkrankenhaus hafte nicht für Behandlungsfehler der dort tätigen Ärzte. Die Klarstellung, dass es sich um Belegkrankenhaus handele, müsse auf der Webseite an prominenter Stelle dergestalt erfolgen, dass der Besucher diesen Hinweis klar und deutlich und ohne längere Suche wahrnehmen könne. Hierfür reiche die Bezeichnung der Ärzte als Belegärzte auf einer Unterseite der Web-Präsenz nicht aus.

Die Aussage des Leiters in der Zeitung wertete das Gericht als unzulässiges ärztliches Heilversprechen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Heilmittelwerbegesetz (HWG). Denn hier werde der – unzutreffende – Eindruck erweckt, die Klinik könne einen Erfolg der Behandlung quasi garantieren. Gleiches dürfte bereits für die isolierte Aussage „Es gibt keine hoffnungslosen Fälle“ gelten – jedenfalls dann, wenn die Klinik – wie hier – insbesondere auf Venenleiden spezialisiert ist, bei denen es durchaus und nicht selten medizinisch nicht heilbare Verläufe gibt. Es hätte insoweit zumindest eine Klarstellung dahingehend erfolgen müssen, dass die Hoffnungslosigkeit sich nicht auf die Heilung der Krankheit selbst, sondern auf unter Umständen gleichwohl mögliche unterstützende Maßnahmen der Rehabilitation o.ä. bezieht.

Durch eine Aussage wie die hier streitige ist auch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung der Verbraucher gegeben. Denn Betroffene mögen durch die Werbung dazu angehalten werden, lindernde konservative Therapieformen an anderer Stelle abzubrechen, um sich in der Klinik mit „Erfolgsgarantie“ in Behandlung zu begeben. Selbst wenn man hier anderer Auffassung wäre, ergäbe sich immer noch eine Irreführung nach allgemeinen Grundsätzen des UWG, weil die Aussage für sich genommen schlicht falsch ist.

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