Filesharing: Haftung für Haushaltsangehörige

Seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspratiken müssen Abmahnfälle wegen im Internet begangener Urheberrechtsverletzungen (sog. Filesharing) am Wohnsitz des vermeintlichen Verletzers geltend gemacht werden. Zuvor konnten die Rechteinhaber bei einem Gericht ihrer Wahl klagen, was zu einer starken Konzentration der Fälle auf wenige Gerichte geführt hatte. Die neue Rechtslage bringt erkennbar Bewegung in die Bewertung dieser massenhaft vorkommenden Fälle – oft genug zugunsten der abgemahnten Anschlussinhaber. So hat nun das LG Hannover zur Frage der Haftung für Haushaltsangehörige Stellung genommen (LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 – 18 S 13/14).

In den Filesharing-Verfahren gilt, dass zunächst eine Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber als Täter für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Diese Vermutung lässt sich allerdings dadurch entkräften, dass der Anschlussinhaber vorträgt, dass auch andere Personen konkret als Täter in Frage kommen. Die Einzelheiten hierzu sind allerdings immer wieder umstritten und werden auch von den Gerichten – gerade in jüngster Zeit – immer wieder unterschiedlich beurteilt. Das LG Hannover vertritt eine liberale Linie (anders z.B. das LG Hamburg, vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/12/19/filesharing-urheberrechtsverletzung-durch-lebensgefaehrten/).

Dem LG Hannover reichte es zur Entlastung des Anschlussinhabers aus, dass dieser vortrug, zum Tatzeitpunkt habe auch seine Lebensgefährtin Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Das Gericht stellt hierzu fest, der Anschlussinhaber müsse volljährige Haushaltsangehörige weder besonders belehren noch deren Nutzung des Internetanschlusses überwachen. Dies hatte der BGH ausdrücklich lediglich für Ehepartner und volljährige Kinder entschieden, die Ausweitung auf nicht-eheliche Lebenspartner, Mitbewohner, Untermieter etc aber bewusst offen gelassen (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/01/09/filesharing-eltern-haften-nicht-fuer-illegales-filesharing-von-erwachsenen-familienangehoerigen/). Die Linie des LG Hannover an dieser Stelle würde, setzte sie sich durch, zu einer enormen Erleichterung für abgemahnte Anschlussinhaber führen.

Das LG Hannover geht sogar noch einen Schritt weiter. Weil die Lebensgefährtin als Täterin in Frage komme, sei es unerheblich, dass der Anschluss nicht ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte gesichert gewesen sei. Denn es fehle hier an der gesicherten Kausalität, will sagen: Dass der Anschluss nicht gesichert war, spielt dann keine Rolle, wenn die Nutzung durch die Lebensgefährtin ohnehin erlaubt war.

Soweit die Nutzung auch Minderjährigen gestattet wird, gelten auch nach Auffassung des LG Hannover umfangreiche Belehrungs- und Überwachungspflichten. Der Anschlussinhaber muss die minderjährigen Haushaltsangehörigen darüber aufklären, dass die Nutzung von Filesharing-Portalen verboten ist. Je nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes wird er dessen Internetnutzung und die Einhaltung des Verbots außerdem kontrollieren müssen.

Die Entscheidung bringt Abgemahnten eine Erleichterung für die Entkräftung der Vermutung ihrer Täterschaft. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die übrigen als mögliche Täter benannten Personen regelmäßig vor Gericht als Zeugen geladen werden können. Bestreiten sie allesamt die Täterschaft, lebt die Vermutung unter Umständen wieder auf (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/12/12/filesharing-berechnung-von-schadensersatzanspruechen-gegenueber-privaten/).

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