Internetrecht: Google muss persönlichkeitsrechtsverletzende Snippets entfernen

Mit kleinen Vorschautexten (sog. Snippets) erleichtert es Google seinen Nutzern, aus der Liste der Suchergebnisse relevante Internetseiten herauszufiltern. Diese Snippets könnten dem Konzern aber noch viel Ärger bescheren, wenn sich eine Linie in der Rechtsprechung durchsetzt, die in kurzer Folge sowohl das LG Hamburg als auch das LG Heidelberg beschritten haben – dann nämlich können künftig Unterlassungsansprüche wegen unwahrer oder persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte direkt gegenüber Google geltend gemacht werden (LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 – 324 O 660/12; LG Heidelberg, Urtei vom 09.12.2014 – 2 O 162/13).

Die bisherige Rechtsprechung hatte Ansprüche gegenüber Google bislang stets mit dem Argument abgewiesen, dem Internetnutzer sei bekannt, dass Google die Inhalte der Snippets nicht selbst erstelle. Wer sich in seinen Rechten z.B. durch diskriminierende, beleidigende oder sonst rufschädigende Inhalte verletzt sah, wurde deshalb darauf verwiesen, Unterlassungsansprüche gegen die Verfasser der Texte bzw. die Anbieter der jeweiligen Seiten geltend zu machen – ein oft steiniger Weg, weil diese sich häufig schwer ausfindig machen lassen.

Das Google-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2014 (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/06/05/datenschutzrecht-eugh-postuliert-recht-auf-vergessen/) hat die Landgerichte in Hamburg und Heidelberg nun zu einer Abkehr von dieser Linie veranlasst. Darin hatte der EuGH ein „Recht auf Vergessen“ postuliert und u.a. festgestellt, dass selbst wahre Tatsachen irgendwann aus den Google-Trefferlisten entfernt werden müssten, wenn kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung bestehe.

In einem „Erst-recht-Schluss“ sahen die deutschen Gerichte daher eine Pflicht von Google, an der Entfernung unwahrer Tatsachen mitzuwirken. In den beiden entschiedenen Fällen wurden den Betroffenen Verbindungen zum Rotlicht-Milieu bzw. in die Neonazi-Szene unterstellt – Behauptungen, die sich als nicht zutreffend herausstellten. Klagen gegen die Verfasser der Beiträge und die Seitenanbieter waren danach zum Teil sogar erfolgreich. Die Snippets bei Google blieben aber auch danach abrufbar. Diese enthielten bereits die Kernaussagen mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt. Dennoch weigerte sich Google auf entsprechende Hinweise, den Text der Snippets zu verändern bzw. die entsprechenden Sucheinträge gänzlich zu entfernen.

In einem solchen Fall müsse es den Betroffenen möglich sein, auch direkt gegenüber Google ihre Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Frage weiterentwickelt und wie Google auf die neue Entwicklung reagiert. Nach dem EuGH-Urteil (s.o.) hat der Konzern immerhin Prozesse implementiert, die es Betroffenen erleichtern sollen ihre Persönlichkeitsrechte wahrzunehmen.

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