Urheberrecht: Urheberrechtsschutz für Werbe- und Informationstexte

Finden sich eigens formulierte Werbe- und Informationstexte mit einem Mal im Internet auf den Seiten konkurrierender Anbieter, ist das mehr als ärgerlich. Das Urheberrecht bietet hier einen Ansatz, die Nutzung der Texte zu untersagen. Allerdings ist bei der Formulierung einer entsprechenden Abmahnung oder Klage Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf illustriert (OLG Düsseldorf – Urteil vom 06.05.2014- I-20 U 174/12).

Im dortigen Verfahren wehrte sich ein Händler für Anwaltsroben gegen die praktisch identische Übernahme seiner Werbetexte auf der Internetseite eines Mitbewerbers. Darin ausgetauscht waren lediglich die Kontaktinformationen sowie andere individualisierte Angaben (Öffnungszeiten etc.). Inhaltlich jedoch waren insgesamt rund 2,5 Druckseiten Text im Wortlaut kopiert worden.

Die Klägerin hatte ihren Informationstext dabei in insgesamt 17 Unterrubriken strukturiert. Jede dieser Rubriken wurde – wie auch sonst bei FAQ-Seiten häufig anzutreffen – mit einer in der „Ich-Form“ formulierten Frage eingeleitet, z.B. „Kann ich meine neue Robe steuerlich absetzen?“.

Mit ihrer Klage hatte sie erstinstanzlich nun das Ziel verfolgt, dem Wettbewerber die Verwendung jeder einzelnen dieser 17 Passagen zu verbieten – und verlor. Denn die Richter erkannten in den 17 einzelnen Texten nicht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe. Die Informationen seien rein sachlicher Natur und ließen keinen irgendwie gesteigerten gestalterischen Ansatz erkennen.

In 2. Instanz änderte die Klägerin daraufhin ihren Antrag und wollte nur noch die Verwendung des Gesamttextes, also aller 17 Passagen, verboten wissen. Dieser Antrag hatte Erfolg. Denn, so das OLG Düsseldorf, die Zusammenstellung und Abfolge der Informationen folge erkennbar einer gestalterischen Überlegung. Hier würden kaufpsychologische Aspekte berücksichtigt. Außerdem wertete das Gericht in der Gesamtschau der 17 Passagen die gehobene Wortwahl als schöpferischen Akt.

Die Entscheidung zeigt, dass, je länger eine übernommene Textpassage ist, die Wahrscheinlichkeit für eine Urheberrechtsverletzung steigt. Denn erst im Zusammenhang lassen sich diejenigen gestalterischen Merkmale erkennen, die es braucht, um einen Informationstext zum urheberrechtlich geschützten Werk zu machen. Um Kostennachteile zu vermeiden – die Klägerin musste hier einen Teil der Kosten übernehmen – ist es unbedingt ratsam, die Formulierung der Klageanträge genau zu prüfen. Erst wenn sicher ist, dass auch einzelne Textpassagen wegen besonders charakteristischer Merkmale Werkqualität haben, sollte auf Unterlassung hinsichtlich dieser konkreten Passagen geklagt werden.

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