Datenschutzrecht: Kein Mitbestimmungsrecht für Facebook-Auftritt

In einer Grundsatzentscheidung hat das LAG Düsseldorf sich mit der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Unternehmensseiten bei Facebook beschäftigt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – 9 Ta BV 51/14). Danach ist der Betriebsrat regelmäßig nicht mitbestimmungsberechtigt und kann auch nicht die Abschaltung einer Facebook-Seite verlangen. Mit Beschluss vom 13.12.2016 hat das BAG die Entscheidung aus Düsseldorf revidiert: Wenn Interaktionsmöglichkeiten geschaffen werden, besteht danach doch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15).

Konkret ging es um die Facebook-Präsenz eines großen Blutspendedienstes mit rund 1300 Mitarbeitern. Dieser hatte eine Facebook-Seite eingerichtet, unter anderem um Blutspendern die Möglichkeit zu geben, sich in dem sozialen Netzwerk über ihre Erfahrungen auszutauschen. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat, der einerseits monierte, er sei zu Unrecht nicht beteiligt worden, und zugleich die Einführung der Facebook-Seite insgesamt ablehnte.

Das Gericht sah das anders: Weder seien Mitbestimmungsrechte verletzt worden, noch gebe es einen Anspruch auf Abschaltung der Facebook-Seite.

Denn die bloße Unterhaltung der Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gelte auch dann, wenn Zweck der Seite gerade die Möglichkeit für Blutspender sei, sich über ihre Erfahrungen – auch mit einzelnen Mitarbeitern – auszutauschen. Denn hiermit werde nur ein weiterer Kanal zur Verfügung gestellt, der neben Post, Telefon, Mail oder Fax auch Beschwerden über einzelne Mitarbeiter möglich mache. Hieran ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass sich die Facebook-Seite gezielt nach bestimmten Begriffen durchsuchen lasse.

Anders sei dies lediglich hinsichtlich der Mitarbeiter zu bewerten, die die Seite betreuten. Denn welche Aktivitäten mit dem Unternehmens-Account unternommen würden, sei für den Arbeitgeber jederzeit nachvollziehbar. Hier sei also grundsätzlich eine Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geschaffen. Im konkreten Fall sah das Gericht die Voraussetzungen zur Beteiligung des Betriebsrats gleichwohl nicht als gegeben an. Denn der Unternehmens-Account wurde von zehn Mitarbeitern betreut, die allesamt denselben Zugang nutzten. So war anhand der Facebook-Seite selbst nicht erkennbar, welcher konkrete Mitarbeiter welche Aktivität ausgeführt hatte.

Auch sah das Gericht die Einführung der Facebook-Seite nicht deshalb als mitbestimmungspflichtig an, weil durch deren Betrieb die Mitarbeiter in ihrem Ordnungsverhalten berührt würden. Denn die Seite richte sich offenkundig an Kunden und diene insoweit als Instrument der Kundenbindung und -pflege. Daran ändere es auch nichts, dass der Arbeitgeber einen Leitfaden zur Nutzung von Social Media an seine Mitarbeiter verteilt habe. Zwar unterfalle dieser Leitfaden für sich genommen grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betrieb der Facebook-Seite selbst bleibe hiervon jedoch unberührt.

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