Markenrecht: Markenverletzung durch Messepräsentation

Internationale Fach- und Publikumsmessen sollten Markeninhaber stets dazu nutzen, die Stände der Konkurrenz auf markenverletzende Produkte zu durchsuchen. Denn nicht selten präsentieren Anbieter aus dem Ausland dort – ob ganz ungeniert und absichtsvoll oder aus fahrlässiger Unkenntnis der Schutzrechtslage in Deutschland – markenverletzende Waren. Einen solchen Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2015 – 6 W 43/15).

Weil die Anbieter der markenverletzenden Produkte meist nur während der Messe in Deutschland greifbar sind, ist in diesen Fällen unbedingt zu empfehlen, Rechtsschutz im Eilverfahren zu suchen. So entschied sich auch die Inhaberin der für Haushaltsbehälter geschützten Marke „TUPPER“, als sie auf einem Messestand aus der Türkei stammende Haushaltsbehälter mit der Bezeichnung „tuppex“ entdeckte.

Die Ähnlichkeit der beiden Zeichen liegt hier auf der Hand. Vielfach ist es auch gerade die Intention der Anbieter, möglichst solche Produktbezeichnungen zu wählen, die auf – zumal bekannte – Marken hinweisen. Dass nicht nur eine identische Bezeichnung Markenrechte verletzen kann, wird dabei gern einmal ignoriert.

Entscheidend ist in den Messefällen dennoch stets der Blick auf den Einzelfall. Worin genau liegt eigentlich die Verletzungshandlung? Was also kann dem Anbieter gerichtlich untersagt werden? Hier gilt es, möglichst schnell möglichst viele Informationen zu sammeln.

Relativ klar ist, dass in der Messepräsentation ein Bewerben der markenverletzenden Ware gegenüber dem Messepublikum liegt. Dies dürfte regelmäßig ausreichen, einen entsprechenden Verbotstenor zu erwirken.

Schwieriger zu beurteilen ist schon die Frage, ob auch ein Anbieten der Waren im markenrechtlichen Sinne vorliegt. Bei einer reinen Leistungsschau könnte dies fraglich sein. Im Frankfurter Fall reichten dem Gericht die vorgelegten Indizien indes aus, um ein Anbieten zu bejahen. Dass der Anbieter die Waren auch zum Verkauf anbiete, schloss das Gericht insbesondere daraus, dass entsprechende Kataloge bereitlagen. Dabei hielt es das Gericht für ein Anbieten in Deutschland auch für ausreichend, dass der Katalog außer in türkischer auch in englischer Sprache vorlag. Dies dürfte eine der wesentlichen Aussagen sein, die Markeninhabern künftig in vergleichbaren Fällen die Argumentation erleichtern können.

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