Markenrecht: Markennutzung bei Handel mit Gebrauchtware

Eine böse Überraschung erlebte der Nutzer eines Internetauktionshauses beim Verkauf einer gebrauchten Jeans-Jacke: Er wurde wegen der Verletzung von Markenrechten kostenpflichtig abgemahnt. Weil er sich weigerte, die Abmahnkosten zu übernehmen, landete die Sache schließlich vor Gericht. Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Verkäufers (LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015 – 327 O 525/14).

Konkret hatte der Beklagte eine 12-14 Jahre alte Jeansjacke angeboten. Das Angebot bezeichnete er als „Coole Mo Jeans by Maurice Malone Jacke Gr. 2 XL“. Die Bezeichnung „MOJEANS“ war auch als Einnäher und Aufdruck an der Jacke angebracht.

Normalerweise ist der Handel mit solcher Gebrauchtware markenrechtlich kein Problem. Denn nach § 24 MarkenG kann sich der Inhaber einer Marke nicht dagegen wenden, dass ein konkretes, mit seiner Marke bezeichnetes Stück weitergehandelt wird, wenn er es einmal in den Verkehr gebracht hat. Dies ist der Erschöpfungsgrundsatz.

Das Problem im vorliegenden Fall war, dass die Marke „MOJEANS“ zwischenzeitlich nicht mehr existierte. Dafür war eine andere Marke für Bekleidung eingetragen, nämlich „MO“. Deren Inhaber sah seine Markenrechte durch das Internetangebot verletzt.

Den Erschöpfungseinwand musste er sich nicht entgegenhalten lassen. Schließlich war es gerade nicht sein Produkt, das hier als Gebrauchtware weitergehandelt werden sollte. Das LG Hamburg fand dennoch eine interessengerechte Lösung. Denn das Gericht entschied, dass die Nennung der Marke als bloß beschreibende, das angebotene Produkt bestimmende Merkmalsangabe anzusehen sei. Damit ist die Verwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG ebenfalls möglich.

Denn das Angebot entspreche auch ansonsten den anständigen Handelsgepflogenheiten. Der Anbieter habe durch die zusätzliche Angabe „by Maurice Malone“ bereits deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine Jacke des jetzigen Markeninhabers handele.

Im Ergebnis ist das Urteil sehr zu begrüßen. Insbesondere im privaten Internethandel wäre es eine enorme Erschwernis, wollte man von den Verkäufern jeweils vollständige Registerabfragen einfordern. Der Handel mit Gebrauchtprodukten nicht nur im Bereich Bekleidung, sondern insbesondere auch für Vintage Design-Produkte wäre akut gefährdet. Hier kommt es gerade darauf an, dass bestimmte Marken genannt werden. Ob das zulässig ist oder nicht, kann nicht davon abhängen, ob die konkrete Marke noch existiert oder nicht. Allerdings müssen Verkäufer dafür Sorge tragen, dass nicht – bewusst oder unbewusst – der Eindruck erweckt werden kann, die angebotene Ware stamme von einem Dritten. Erklärende Zusätze, worum genau es sich handelt, sind daher auch aus diesem Grunde nur zu empfehlen.

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