Markenrecht: Benutzung von Gemeinschaftsmarken in nur einem Mitgliedsstaat?

Eingetragene Marken unterliegen einem Benutzungszwang. Sie müssen vom Markeninhaber oder dessen Lizenznehmern also tatsächlich zur Kennzeichnung derjenigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die sie eingetragen sind. Bei Gemeinschaftsmarken ist bis heute umstritten, in welchem Gebiet die Benutzung erfolgen muss. Der britische High Court of Justice hat diese Unsicherheit mit einem Urteil nun noch verstärkt (High Court of Justice, Chancery Division, Intellectual Property Enterprise Court, Urteil vom 29.06.2015 – [2015] EWHC 1773 (IPEC) – Sofa Workshop).

Nach einem Urteil des EuGH, der für die Auslegung des Gemeinschaftsmarkenrechts die Entscheidungskompetenz besitzt, müsse eine Gemeinschaftsmarke „in der Gemeinschaft“ benutzt werden. Dabei seien nationale Grenzen außer Acht zu lassen. Entscheidend sei allein, ob die Gemeinschaftsmarke in einem bedeutenden Teil der Gemeinschaft benutzt werde.

Vielfach war man danach davon ausgegangen, dass eine Gemeinschaftsmarke auch dann „in der Gemeinschaft“ benutzt werde, wenn die Benutzung in nur einem einzigen, dafür aber großen Mitgliedsstaat erfolge. Im Falle Deutschlands hätte dies dann zumeist dazu geführt, dass allein die Benutzung in Deutschland ausgereichen würde, von einer Benutzung „in der Gemeinschaft“ zu sprechen.

Dieser Ansicht folgt der High Court of Justice nun ausdrücklich nicht. Er liest das Urteil des EuGH ganz anders und meint, aus der Formulierung „in der Gemeinschaft“ folge, dass eine Benutzung in nur einem einzigen Mitgliedsstaat niemals ausreichen könne. Im konkreten Fall kam es hierauf zwar gar nicht an. Dennoch sah sich das Gericht hier offenbar zu einer Stellungnahme genötigt. Demnach hätten dem Gericht die im Verfahren vorgelegten Nachweise für eine sogar besonders intensive Benutzung der Gemeinschaftsmarke allein in Großbritannien nicht ausgereicht, um eine hinreichende Benutzung anzunehmen.

Setzte sich diese Ansicht durch, wären die Folgen unter Umständen ausgesprochen unangenehm für viele Markeninhaber aus den großen Mitgliedsstaaten der EU, die zwar (auch) Gemeinschaftsmarken anmelden, ihr Geschäft aber lediglich auf den eigenen Mitgliedsstaat beschränkt haben. Diese Marken wären dann unter Umständen trotz noch so intensiver Benutzung in einem Mitgliedsstaat löschungsreif.

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH bald Gelegenheit erhalten wird, hier klarstellend tätig zu werden. Mit Urteil vom 03.09.2015 in anderer Angelegenheit hat sich der EuGH einer Stellungnahme mangels Entscheidungserheblichkeit enthalten und die Chance zu einem obiter dictum verstreichen lassen (EuGH, Urteil vom 03.09.2015 – C-125/14). So bleibt weiter der schale Geschmack einer Entscheidung, die so recht nicht zu der Marschroute von einem grenzenlosen Europa passen will. Denn die britische Sicht stellt nun gerade explizit auf die nationalen Grenzen ab, innerhalb bzw. außerhalb derer die Gemeinschaftsmarke benutzt worden ist.

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