Markenrecht: Berücksichtigung von Fremdsprachenkenntnissen

Inhaber von Marken können die Benutzung verwechslungsfähig ähnlicher Zeichen verbieten, wenn diese für ähnliche Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Ob Zeichen einander ähnlich sind, wird anhand des optischen und klanglichen Gesamteindrucks sowie nach dem Bedeutungsgehalt der Zeichen beurteilt. Der EuGH entschied, dass hierbei unter Umständen auch Kenntnisse außereuropäischer Sprachen zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 25.06.2015 – C-147/14).

Darum ging’s: Ein französisches Unternehmen ist Inhaberin verschiedener Gemeinschaftsmarken. Diese sind vor allem für verschiedene Lebensmittel in den Klassen 29 und 30 eingetragen. Die Marken bestehen jeweils aus einem Emblem, das die Worte „EL BENNA“ und „EL BNINA“ jeweils in arabischen Schriftzeichen und deren lateinischer Umschrift zeigt.

Aus diesen Marken ging das Unternehmen gegen die Anmeldung einer Marke „EL BAINA“ vor, die ebenfalls für Lebensmittel in den Benelux-Staaten geschützt werden sollte.

Im Verfahren vor den belgischen Gerichten ging es vor allem um die Frage, ob beim Vergleich der Zeichen zu berücksichtigen sei, dass diese bei korrekter arabischer Aussprache klanglich sehr unterschiedlich sind, jedenfalls erheblich mehr Unterschiede aufweisen als bei Aussprache der lateinischen Umschrift. Diese Frage legte das belgische Gericht dem EuGH zur Beantwortung vor.

Der EuGH entschied, dass bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Verständnis abzustellen sei. Die unter den Marken vertriebenen Waren würden als Halal-Produkte ganz überwiegend an Muslime vertrieben, die zumindest über Grundkenntnisse des Arabischen verfügen würden. Daher sei bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit auf diese Sprachkenntnisse zurückzugreifen.

Grundsätzlich dürfte die Entscheidung des Gerichts nachvollziehbar und auch sinnvoll sein. Würden Marken beispielsweise ausschließlich aus arabischen oder kyrillischen Schriftzeichen bestehen, dürfte es tatsächlich auf entsprechende Sprachkenntnisse der Adressaten ankommen.

Im konkreten Fall allerdings ist die Prämisse des EuGH, die Marken würden ausschließlich für an Muslime zu vertreibende Halal-Produkte genutzt, nicht unproblematisch. Denn keines der Warenverzeichnisse enthält eine explizite Beschränkung. Soweit die Marken noch keinem Benutzungszwang unterliegen, dürfte die Vorwegnahme einer solchen Beschränkung unzulässig sein. Es ist auch keineswegs fernliegend, dass auch Halal-Produkte über gewöhnliche Supermärkte und nicht ausschließlich in Spezialgeschäften vertrieben werden.

Fraglich ist nun auch, ob nach Auffassung des EuGH nicht konsequenterweise bereits im Anmeldeverfahren außereuropäische Sprachkenntnisse berücksichtigt werden müssten. Dann dürfte die Eintragung der Marke „EL BENNA“ (arabisch für Geschmack) nämlich gar nicht selbstverständlich gewesen sein.

Festzuhalten bleibt, dass jedenfalls bei solchen Marken, die dem Benutzungszwang unterliegen, bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auch außereuropäische Sprachen zu berücksichtigen sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise innerhalb der EU über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen.

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