Wettbewerbsrecht: Wer darf sich Testsieger nennen?

Die Werbung mit Testergebnissen, insbesondere solchen der Stiftung Warentest, ist allgegenwärtig. So bekannt sind die Testreihen und so viel Vertrauen genießen die Ergebnisse, dass kaum Unternehmen es sich entgehen lässt, eine gute Platzierung im Rahmen der Werbung auszunutzen. Besonders beliebt ist dabei natürlich die Werbung mit dem Prädikat „Testsieger“. Wer aber darf sich eigentlich Testsieger nennen? Eine Frage, die das OLG Düsseldorf nun zugunsten der Werbenden entschieden hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015 – I-U 15 U 24/15).

Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass sich ein Unternehmen auch dann als Testsieger in einer bestimmten Produktkategorie bezeichnen darf, wenn Konkurrenzprodukte genauso gut abgeschnitten hätten. Solange kein anderes Produkt besser bewertet worden sei, stehe einer Testsieger-Werbung“ nichts entgegen. Insbesondere sei es auch nicht erforderlich, die anderen, ebenso guten Produkte namentlich zu nennen oder auf die Tatsache hinzuweisen, dass man sich den Testsieg teile.

Auch ist es nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht erforderlich, dass die Auszeichnung „Testsieger“ durch das testende Unternehmen offiziell verliehen wird. Es reiche aus, wenn sich die Eigenschaft als Testsieger aus dem Testergebnis objektiv ergebe.

Der angesprochene Verkehr sei mit dem Schulnotensystem z.B. der Stiftung Warentest so vertraut, dass er ohnehin nicht davon ausgehe, ein Testsieger sei automatisch auch ein alleiniger Testsieger gewesen.

Schließlich könne auch deswegen keine Irreführung angenommen werden, weil es sich bei der werblichen Aussage nicht um eine klassische Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung handele. Die Aussage, das eigene Produkt sei Testsieger sei – die Korrektheit vorausgesetzt – objektiv richtig und beruhe nicht auf einer eigenen Einschätzung des werbenden Unternehmens. Der angesprochene Verkehr werde dies auch nicht anders verstehen, sondern erkennen, dass sich die Aussage allein auf das Ergebnis des jeweiligen Tests beziehe.

Das OLG Düsseldorf hat damit eine begrüßenswerte Entscheidung getroffen. Allerdings haben andere Oberlandesgerichte in ähnlich gelagerten Fällen in den zurückliegenden Jahren strenger geurteilt. So entschied das OLG Hamburg, dass der Testsieger gleich gut bewertete Produkte im Rahmen der Werbung nennen müssen. Und das OLG Köln verlangte immerhin, dass nur im Plural geworben werden dürfe, z.B. mit „gehört zu den Testsiegern“. Es wäre zu wünschen, dass der BGH einmal Gelegenheit erhält, in dieser Frage eine Klärung herbeizuführen.

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