Markenrecht: Geschäftsführer haftet für markenverletzende Firmierung

Der BGH hatte zuletzt die Anforderungen für die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers bei Rechtsverletzungen der Gesellschaft verschärft. Soweit es um die Firma der Gesellschaft oder deren allgemeinen Werbeauftritt geht, soll aber weiterhin bei dem hergebrachten Grundsatz bleiben, dass der Geschäftsführer neben der Gesellschaft haftet. So entschied es das LG Hamburg. (LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015 – 327 O 22/15).

Im konkreten Fall klagte die BMW AG aus ihren Marken „M“, unter denen das Unternehmen Sportausführungen diverser Modellreihen anbietet. Eine der Marken zeigt den Buchstaben „M“ in Schwarz mit drei ihm vorangestellten Balken in Blau, Violett und Rot.

Mit der Klage wandte sich BMW gegen ein Unternehmen, das bereits seit 2005 als „M Speed GmbH“ firmiert. und seitdem auch Inhaber einer entsprechenden Wortmarke ist. Das Unternehmen verwendet auf seiner Webseite ein Logo, in welcher der Buchstabe „M“ ebenfalls schwarz gestaltet ist, wobei der erste Bogen in Blau und Rot dargestellt wird.

Gegen den Vorwurf verteidigte sich das Unternehmen u.a. mit dem Einwand, etwaige Ansprüche wären verjährt bzw. verwirkt, weil BMW-Mitarbeiter schon seit Langem Kenntnis von dem Markenauftritt hätten.

Die Kennzeichenverletzung lag hier auf der Hand. Fraglich war nur, ob der Geschäftsführer auch persönlich haftbar zu machen sei, und wie mit dem Einwand der langjährigen Kenntnis umzugehen sei.

Das LG Hamburg sah die Klage gegen die M Speed GmbH wie auch gegen deren Geschäftsführer als begründet an. Die Auswahl der Firma sowie die Gestaltung des allgemeinen Werbeauftritts seien im Grundsatz Fragen, welche auf Geschäftsführungsebene entschieden würden. Rechtsverletzungen durch die Firmierung oder die allgemeine Gestaltung der Unternehmenswerbung seien deswegen auch dem Geschäftsführer persönlich anzulasten. Dies gelte, so das Gericht, auch nach der Verschärfung der Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung durch den BGH. Schließlich habe auch der BGH zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche ausgeführt, dass über die Firmierung und die Gestaltung des allgemeinen Werbeauftritts grundsätzlich nicht ohne den Geschäftsführer entschieden würde.

Das LG Hamburg lässt auch den Einwand, Mitarbeiter der Klägerin hätten seit Jahren Kenntnis von den Handlungen gehabt, nicht gelten. Es reiche nicht aus, dass irgendwelche Mitarbeiter der Klägerin diese Kenntnis gehabt hätten. Vielmehr hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die tatsächlich zuständige Abteilung im Hause BMW diese Kenntnis gehabt hätte. Das gelang indes nicht.

Angesichts der evidenten Rechtsverletzung ist die Entscheidung im Ergebnis sicher richtig. Allerdings wird dürften die Begründungen so nicht allgemein gültig sein. Denn in größeren, mehr arbeitsteilig organisierten Unternehmen, wird man nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, jedes Mitglied der Geschäftsführung sei mit der Ausrichtung der Werbung befasst. Im Übrigen ist die Frage der Firmierung letztlich keine Entscheidung der Geschäftsführung, sondern der Gesellschafterversammlung.

Und mit Blick auf die Kenntnis der BMW-Markenabteilung stellt sich durchaus auch die Frage, ob man nicht bei einem Unternehmen dieser Größenordnung davon ausgehen darf, dass dieses proaktiv eine Überwachung der eigenen Marken betreibt. Bleibt insoweit allerdings auch ein ungutes Gefühl zurück, so muss man doch sagen, dass es eben an dem Rechtsverletzer ist, die positive Kenntnis nachzuweisen. Das wird auch mit einem solchen Einwand nicht gelingen.

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