Internetrecht: BGH schafft neue rechtliche Risiken für das Framing

Das Framing – also die Einbettung fremde Webinhalte über entsprechende Hyperlinks auf der eigenen Webseite – hat in den vergangenen Jahren immer wieder die Gerichte beschäftigt. Der sehr strengen Linie des BGH hatte der Europäische Gerichtshof eigentlich eine Absage erteilt. Nun aber gelangt das höchste deutsche Gericht mit einer neuen Begründung wiederum zu einer Einschätzung, nach der das Framing für den Webseitenbetreiber mit kaum überschaubaren rechtlichen Risiken verbunden ist (BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12).

Dem Fall lag eine nachgerade „klassische“ Situation für das Framing zugrunde. Der Seitenbetreiber ermöglichte es seinen Nutzern, ein Youtube-Video im Rahmen seiner eigenen Webseite abzurufen. Gerade auch solche Inhalte von Video-Plattformen wie Youtube werden im Wege des Framings in Webseiten eingebunden. Hunderttausendfach geschieht dies auch in sozialen Netzwerken wie Facebook und Co.

Der Urheber des bei Youtube abrufbaren Videos wandte sich an den Betreiber der Webseite und verlangte die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Videos. Zur Begründung verwies er darauf, dass in dem Framing eine neuerliche, neben die ursprünglich auf Youtube erfolgte Veröffentlichung tretende öffentliche Zugänglichmachung liege. Außerdem berief er sich darauf, dass bereits für die Erstveröffentlichung auf Youtube keine Zustimmung vorlegen habe.

Der Rechtsstreit landete nach dem Weg durch die Instanzen beim Europäischen Gerichtshof, der – entgegen der Meinung des BGH – feststellte, dass in dem Framing kein neuerliches öffentliche Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG liege. Denn der Webseitenbetreiber schaffe lediglich einen Zugang zu einem bereits veröffentlichten Inhalt. Hierin liege keine neue öffentliche Zugänglichmachung gegenüber einem neuen Publikum.

Mit dieser Antwort gab sich der BGH indes nicht zufrieden, sondern wählte nun eine neue Begründung, um zu einer Unzulässigkeit des Framings zu gelangen. Sollte sich, so das Gericht, herausstellen, dass es tatsächlich an einer Zustimmung des Urhebers zu der Veröffentlichung des Videos auf Youtube fehlte, liege in der Einbindung des Videos in die Webseite eben doch ein Angebot gegenüber einem neuen Publikum. Und dadurch würde in die Rechte des Urhebers nach § 15 Abs. 2 UrhG eingegriffen. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht die Sache erst einmal an das OLG München zurückverwiesen.

Wie ist also der aktuelle Stand? Nach der Auffassung des BGH müsste jeder Webseitenbetreiber vor der Einbindung eines Frames erst einmal prüfen, ob der verlinkte Beitrag mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde. Abgesehen von klaren Rechtsverletzungen (wie abgefilmten Kinovorführungen o.ä.) dürfte dies praktisch kaum möglich sein. Daher besteht aktuell ein kaum überschaubares Haftungsrisiko. Setzte sich die Auffassung des BGH durch, hätte dies durchaus das Potential für eine neue Abmahnwelle gerade auch gegen private Nutzer sozialer Netzwerke.

Allerdings ist beim EuGH bereits ein neuer Fall aus den Niederlanden vorgelegt, der eine Klärung durch das höchste europäische Gericht bringen dürfte. Dies könnte am Ende dazu führen, dass auch der neue Begründungsversuch des BGH für ein Verbot bzw. deutliche Einschränkung des Framings wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben in sich zusammenfällt.

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