Markenrecht: Markenverletzung durch Alternativangebote im Online-Handel

Der Streit um Alternativangebote in Online-Shops hat auch die Kölner Gerichte beschäftigt. Auch hier störte sich ein Markeninhaber daran, dass in der Trefferliste der Suchfunktion Alternativangebote dann auftauchten, wenn Nutzer dort die Marken des Unternehmens als Suchbegriff eingaben. Das OLG Köln stellt mit seiner Entscheidung eine wichtige Weiche (OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015 – 6 U 40/15).

In vergleichbaren Fällen hatten die Gerichte in München schon zugunsten der Markeninhaber geurteilt (vgl. hierzu unseren Blog unter www.anwaltskanzlei-online.de/2015/12/08/internetrecht-markenverletzung-durch-anzeige-von-alternativ-angeboten/). Das OLG Köln schließt sich dieser Linie im Grundsatz an, differenziert aber hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Marken.

Im konkreten Fall ging es um einen Hersteller von Bürostühlen, der diese unter zwei Marken herstellt und vertreibt: „NEEDforSEAT“ und „MAXNOMIC“. Über die Handelsplattform, deren Betreiber im Verfahren Beklagter war, sind die Stühle nicht erhältlich. Die dortige Suchfunktion ist mit einem lernenden Algorithmus ausgestattet, der frühere Nutzeranfragen auswertet. So kam es, dass bei Eingabe der vorgenannten Marken zwar nicht die Stühle des Markeninhabers, wohl aber zahlreiche Angebote konkurrierender Anbieter in der Trefferliste angezeigt wurden. Hiergegen wandte sich der Markeninhaber mit seiner Klage.

Das OLG Köln gab ihm im Hinblick auf die Marke „MAXNOMIC“ recht, wies die Klage mit Blick auf „NEEDforSEAT“ jedoch insoweit ab, als die Eingabe ohne Anführungszeichen erfolgt. Denn die bloß einzeln eingegebenen Begriffe „need“ „for“ „seat“ hätten weitgehend beschreibenden Charakter für Sitzmöbel. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass bei Eingabe dieser Begriffe der konkrete Nutzer auf die Marke „NEEDforSEAT“ anspielen wolle. Anders sei dies, wenn die drei Worte von Anführungszeichen umschlossen dargestellt würden. Dann sei klar, dass es dem Nutzer um den konkreten Gesamtbegriff gehe.

Nachdem nun sowohl das OLG München als auch das OLG Köln im Grundsatz eine Markenverletzung in der beschriebenen Konstellation annehmen, sollten Online-Shopbetreiber mit ähnlich konfigurierten Suchalgorithmen dringend eine Anpassung im Hinblick auf geschützte Marken vornehmen. Denn diese Rechtsprechung darf nun erst einmal als maßgeblich angesehen werden. Es scheint wahrscheinlich, dass sich auch andere Gerichte dieser Linie anschließen würden.

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