Dezember 2016

Spezial-Leasing

Spezial-Leasing: Von Spezial-Leasing spricht man, wenn der Leasinggegenstand so speziell auf die Anforderungen des Leasingnehmers angepasst wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Sache bei einem Dritten nicht mehr möglich ist. Die Absicherung des Leasinggebers erfolgt in der Regel zumindest teilweise über den Leasinggegenstand, d.h. die Möglichkeit des Leasinggebers die Sache auf dem  freien Markt anderweitig […]

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Mietkauf

Mietkauf: Mietkaufverträge werden häufig mit Leasingverträgen gleichgesetzt, obgleich dies nicht richtig ist. Beim Mietkaufvertrag steht die Kaufoption im Vordergrund. Dem Mietkäufer steht grundsätzlich das Recht zu die Mietsache während der laufenden Mietzeit zu kaufen. Man spricht vom Ankaufs- oder Erwerbsrecht. Die bereits gezahlten Mietraten werden nach der Definition der Rechtsprechung ganz oder zum Teil auf

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Operating-Leasing

Operating-Leasing: Von einem Operating-Leasing spricht man dann, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand nur zum kurzfristigen Gebrauch überlässt. Der Leasingnehmer darf seinerzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungszeit das Vertragsverhältnis jederzeit beenden, vgl. BGH VIIIZR 119/02. Diese Möglichkeit ist beim Finanzierungsleasing mit einer meist sehr erheblichen Grundmietzeit nicht gegeben. Der Leasinggeber hat beim Operating Leasing

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Finanzierungsleasing

Finanzierungsleasing: Ein Investitionsvorhaben des Leasingnehmers wir durch einen Dritten (Leasinggeber)  finanziert. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer ein die Software bei einem Händler oder Hersteller aus und lässt sie dann über eine Leasinggesellschaft finanzieren. Bei der besonderen Unterform des Herstellerleasings sind dabei der Hersteller und der Leasinggeber personenidentisch.  Zu den Einzelheiten: Die Bilanzierung des

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Software Leasing

Die Finanzierung von Hardware über Leasingverträge ist im Unternehmerischen Verkehr  bekannt und üblich. Auch Software  – besonders kostenintensive Standartsoftware oder sogar Individualsoftware kann über einen Leasingvertrag finanziert werden. Die Vorteile liegen darin, dass der Unternehmer sein Eigenkapital, seine Liquidität und damit seine Kreditlinie schont. Der Leasingnehmer hat eine klare Planungs- und Kostengrundlage. Anders als beim

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IT Recht: Empfehlungen für die Praxis in Anbetracht des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2017

Nach den jetzt vorliegenden Informationen tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz am 1.4.2017 in Kraft. Über das neue AÜG wurde schon an anderer Stelle berichtet. Fallen die geleisteten Dienste unter dem Begriff der Arbeitnehmerüberlassung, so bestehen weitreichende Konsequenzen bis hin zu der automatisierten Einstellung des Angestellten im Betrieb des Kunden, der der eigene Angestellte des IT Unternehmens

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IT-Recht: Vertrieb Einbeziehung von EULA´s und FOSS Lizenzen bei Weitergabe an Endkunden

I. Die Ausgangssituation dieses Blogs ist schnell erklärt: Der Kunde möchte Software kaufen oder mieten, die nicht vom IT Unternehmen selbst hergestellt wird, sondern von Drittherstellern bezogen wird. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob und wie die Lizenzbestimmungen des Herstellers In dem Vertrag einbezogen werden müssen, der zwischen dem IT Unternehmen und dem

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IT Recht: Einordnung von Managed Services

Eine Enscheidung des AG Brandenburg bestätigt die Einordnung Patch Jobs als Werkvertrag. Ich hatte ja schon anderer Stelle geschrieben, daß die mit dem „Managed Services“ genannten Verträge richtigerweise als typischengemischte Verträge anzusehen sind. Mit dem Terminus „typengemischt“ meint der Jurist, daß der Vertrag gleich einem Blumenstrauß Elemente unterschiedlicher Vertragstypen (Beispielsweise Werk- und Dienstvertragselemente, kaufrechtliche Elemente

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IT-Recht: Probleme mit der Abnahme: Teilabnahme, CR, Dokumentationen

Das hier ist eine Fortsetzung zu den beiden Blogs über die Abnahme und die Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht. Das Problem ist ganz einfach zu benennen und sehr schwer zu lösen. Das Werkvertragsrecht passt nicht zum Projektgeschäft. Das liegt an vielen Faktoren: Das Werkvertragsrecht als Arbeitsgrundlage funktioniert, wenn beide Seiten Einigkeit über den vereinbarten Sollzustand haben. Diese

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