IT-Recht: Vertrieb Einbeziehung von EULA´s und FOSS Lizenzen bei Weitergabe an Endkunden

I. Die Ausgangssituation dieses Blogs ist schnell erklärt: Der Kunde möchte Software kaufen oder mieten, die nicht vom IT Unternehmen selbst hergestellt wird, sondern von Drittherstellern bezogen wird. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob und wie die Lizenzbestimmungen des Herstellers In dem Vertrag einbezogen werden müssen, der zwischen dem IT Unternehmen und dem Kunden geschlossen wird.

II. EULA

EULA steht für End User Licence Agreement. Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, mittels derer die Nutzungsbefugnisse des Endkunden geregelt werden sollen. Solche End User Licence Agreements sind in den vereinigten Staaten üblich. Die Nutzungsbefugnisse des Kunden sollen sich erstrangig nach den Bestimmungen des Herstellers richten.

Dieses Konzept funktioniert in Deutschland nicht, wenn Software verkauft wird. Es gilt der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, d.h., dass der Hersteller der Software  beim Verkauf einmal die Möglichkeit hat, ein angemessenes Entgelt für die Übertragung der Nutzungsrechte zu erwerben. Damit erlöschen die Befugnisse des Herstellers darüber zu bestimmen, wie die Software in Zukunft genutzt wird. Die Nutzungsbefugnisse des Endkunden bestimmen sich nicht nach den Bestimmungen des Herstellers der Software, sondern entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder falls die gesetzlichen Bestimmungen abgeändert werden, nach den vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Händler und dem Kunden.

Das gilt nicht, wenn  Software vermietet wird.  Und der geneigte Leser mag sich jetzt überlegen, warum Microsoft, Oracle und alle anderen großen Softwarehersteller inzwischen  das Mietmodell  als Zukunft des Softwarevertriebs  lobpreisen. Die Kehrtwendung der großen Unternehmen, die bis dahin  ihr das Modell Kauf- und Softwarepflegevertrag favorisiert hatten erfolgte, nachdem der EuGH 2012 entschieden hat, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch auf die nicht körperliche Verbreitung von Software (also per Download) Anwendung findet. Damit waren die alten Lizenzmodelle der großen Unternehmen  juristisch angreifbar.

III. EULA von Gesetzes wegen

Damit steht fest: Eine End User Licence Agreement hat im Verhältnis zwischen dem Endkunden und dem  Händler keine Wirkung, wenn die Software verkauft wird. Die Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich entweder nach dem Gesetz. Dort regelt § 31 Abs. 5  Urhebergesetz,, dass der Kunde immer die zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte erhält.

IV. EULA als Inhalt des Vertrags zwischen dem Händler und dem Kunden

1.) Proprietäre Software

Erwirbt der Kunde proprietäre Software, so kann der Händler die Nutzungsbefugnisse des Kunden durch entsprechende vertragliche Regelungen inhaltlich ausgestalten. In diesem Kontext können auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen  des Herstellers zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Freilich nur in dem Umfang, in dem diese auch wirksam sind.

a.) Und hier gibt es natürlich viele allgemeine Geschäftsbedingungen, die schlicht unwirksam sind. Gerade aus dem vernichten Staaten kommt eine Vielzahl von Regelungen, die nach dem europäischen Urhebervertragsgesetz nicht wirksam sind.  Ich verweise hier nur alleine auf das Verbot, Software weiterzuverkaufen, Auditierungsregeln,  userabhängige Nutzungsregelungen etc.

b.) Wirksame allgemeine Geschäftsbedingungen der Hersteller werden natürlich Vertragsbestandteil. Nur muss man darauf hinweisen, dass der BGH in ganz, ganz wenigen Fällen die Zulässigkeit vertraglicher Konstruktionen bejaht hat, die die Nutzungsbefugnisse der Kunden jenseits des Gesetzes einschränken.  Beispiele für gescheiterte  Vertragskonstruktionen waren zum Beispiel die OEM Software von Microsoft, das MIPS System von IBM etc. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das Urhebergesetz keine taugliche rechtliche Basis zur Gestaltung von Vertriebsmodellen ist.

2.) FOSS

Die Regelung beim  Open Source sind knifflig. Hier muss man unterscheiden, welche Lizenzbestimmungen Bestandteil der Software sind, die man dem Kunden weitergeben möchte. Praktisch jede open source Lizenz besagt, dass die Nutzungsrechte des Endkunden sofort entfallen, wenn man sich nicht an die Lizenzbestimmungen der Open Source Lizenz hält. Viele open source Lizenzbestimmungen besagen, dass der Nutzer selbst den Inhalt und die Geltung der open source Lizenzbestimmungen anerkennen muss.  Das gilt zum Beispiel für die GPL und in Teilen auch  für die LGPL. Andere Lizenzbestimmungen wie zum Beispiel die BDS oder MIT sehen solche Regelung nicht vor. Im Grundsatz muss man sich also anschauen, wwelche Lizenzbestimmungen Bestandteil der Software ist um dann im zweiten Schritt abwiegen zu können, ob und in welchem Umfang der Kunde die entsprechenden Regelungen akzeptieren muss, bevor überhaupt mit dem Projekt begonnen werden kann.

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