Darf der Rückgabeort des Leasingobjektes zu Lasten des Leasingnehmers einseitig vom Leasinggeber festgelegt werden?

 

„Beim Leasingvertrag spielt immer am Ende die Musik“….

Diesen Satz wird manch Leasingnehmer bereits bitter zu spüren bekommen haben, sei es bei der Endabrechnung seines geleasten KFZ´s mit zu viel gefahrenen Kilometern oder mit  kleinen „Schäden“, oder sei es bei dem überraschend geringen Restwert, von individuell angefertigten Dingen, wie z.B. Ladeneinrichtungen oder angepasster Software. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2017 nunmehr eine neue Entscheidung im Sinne des Leasingnehmers zum Rückgabeort des Leasinggegenstandes getroffen. Diese Entscheidung ist vor allem dann wichtig, wenn das Leasingobjekt groß oder sperrig ist und nichts selbst fahren kann. Diese Entscheidung ist auch wichtig für Unternehmen, die Ihre Produkte über Leasingfinanzierungen anbieten. Sie können zukünftig nicht mehr einfach davon ausgehen, dass die Leasingsache am Ende der Laufzeit zum Ort ihrer Wahl und auf Kosten des Leasingnehmers zurück gebracht wird. Dies ist bei der Vertragsgestaltung und der Kalkulation zu beachten.

Der BGH hat in seiner neuen Entscheidung nunmehr festgestellt, dass sich aus der im Gesetz verankerten Pflicht des Leasingnehmers, den Leistungsgegenstand zum Vertragsende an den Leasinggeber zurück zu geben, keine gesetzliche Pflicht ergibt, dass der Leasingnehmer den Gegenstand in jedem Fall zum Leasinggeber zurück zu bringen hat.

Er hat weiter festgestellt, dass bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung hierüber, der Vertrag auszulegen ist, um festzustellen, wo die Rückgabe auf wessen Kosten zu erfolgen hat.

Nach der Entscheidung des BGH gibt es aber auf jeden Fall kein Recht des Leasinggebers, den Rückgabeort und die Rückgabemodalität (z.B. abgebaut, fachgerecht zerlegt und verpackt) einseitig zu bestimmen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich der Leasinggeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur dann vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden

„Diesen aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel – 2 – „Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. […]“ nicht gerecht.“

BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 263/15 – Vorinstanz OLG Köln

Jenny Wieske

 

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