IT- Recht: Nachahmung von Software

Dieser Blog befasst sich mit den Konsequenzen einer Entscheidung des BGHs vom 14. September 2017 zur nachschaffenden Übernahme technischer Lösungen. Diese Entscheidung erging zum § 4 Nr. 3a UWG – also dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs – und hatte eine transportable Federschirmleuchte zum Gegenstand, wie sie zum Beispiel die Feuerwehr zum Absperren von Einsatzflächen benötigt.

Es stellt sich die Frage, warum ich diese Entscheidung im Rahmen des IT- Rechts für Software bespreche.

  • 69a Abs. 2 UrhG besagt, dass Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht geschützt sind. § 69d Abs. 3 UrhG besagt: „der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechteinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programm- Element zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programmes geschieht, zu denen er berechtigt ist.“

Die dahinter stehenden Aussagen lauten:

Nicht die Funktionen einer Software sind geschützt, sondern die Sequenz im Sourcecode. Die Funktionen einer Software können auch von einem Wettbewerber ausgelesen werden, der die Software rechtmäßig erwirbt. Der gewerbliche Rechtsschutz befasst sich mit der Frage, inwieweit geistiges Eigentum geschützt wird. Die Antwort des Gesetzgebers ist immer eine Antwort auf die Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und den Interessen der Volkswirtschaft. Ein Patent wird gewährt, wenn derjenige, der das Patent beantragt, seine Erfindung offenbart. Und im Bereich des Urheberrechts hat der Gesetzgeber entschieden, dass Funktionen einer Software nicht schutzfähig sind, damit bestimmte technische Funktionen nicht monopolisiert werden können.

Neben dem Urhebergesetz, das sich mit dem Schutz von geistigen Werken befasst, gibt es das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, welches das unlautere Ausnutzen von Leistungen eines Wettbewerbers verbietet. Man kann sich denken, dass es hier Überschneidungen gibt.

Ich möchte jetzt die Entscheidung des BGH vom 14.9.2017 (Leuchtballon) nicht in den Details besprechen. Interessant an dieser Entscheidung ist aber, dass der BGH entschieden hat, dass auch eine „nachschaffende Übernahme“ unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung hinzunehmen sein kann, wenn der Nachahmer ihm zumutbare Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.

Diese Entscheidung ist deswegen interessant, weil sie auch auf das Softwarerecht anwendbar ist: Sofern bestimmte technische Lösungen – und das umfasst eben auch das Bestehen von Funktionen – dem Stand der Technik entsprechen, kann einem Wettbewerber nicht verboten werden, diese Funktionen am Markt anzubieten. Das einzige, was der Nachahmende leisten muss, ist, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um dem Kunden klarzumachen, dass das Produkt nicht von dem ursprünglichen Hersteller stammt. Dies kann zum Beispiel durch optische Mittel geschehen, die Grafik an sich unterscheiden oder man kann durch die Anordnung auf der GUI dafür sorgen, dass sich das eigene Produkt in zumutbarer Weise von dem Produkt des Wettbewerbers unterscheidet.

 

Sofern diese – ja eigentlich ziemlich einfach einzuhaltenden – Maßnahmen eingehalten werden, kann man in seinem Produkt die gleichen Funktionen am Markt anbieten wie der Wettbewerb. Die einzige Hürde stellt die Anforderung aus dem Urhebergesetz dar, die besagt, dass man den Code des Wettbewerbers in egal welcher Programmiersprache nicht reproduzieren darf, um die Funktionen zu erstellen. Da sich Funktionen aber auf unterschiedliche Arten und Weisen programmieren lassen, sollte auch dies kein Problem sein.

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