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GmbH-Satzung: Gründungsaufwand festsetzen?

Ob der Gründungsaufwand einer GmbH in der Satzung festgesetzt werden muss, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich mit Beschluss vom 4. Juli 2010 (Aktenzeichen 20 W 94/10) mit dieser Frage beschäftigt:

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Arbeitsrecht: Die Pflicht zur Anzeige und zum Nachweis bei Krankheit des Arbeitnehmers

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er seinen Arbeitgeber darüber informieren. Der Arbeitnehmer kann dies durch Freunde, Bekannte oder Familienmitglieder erledigen. Er trägt allerdings selbst das Risiko dafür, dass seine Nachricht bei dem Arbeitgeber auch ankommt. Verletzt der Arbeitnehmer diese Anzeigepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG, kann der Arbeitgeber wegen Verletzung der Anzeigepflicht eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall auch verhaltensbedingt kündigen.

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Gesellschaftsvertrag: Salvatorische Klausel und § 139 BGB

Eine sogenannte “salvatorische Erhaltungsklausel” ist in den meisten Gesellschaftsverträgen und in vielen anderen Verträgen zu finden. Was ist eine “salvatorische Klausel”?

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Gesellschaftsrecht: Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen bei der GmbH & Co. KG

Mit dem MoMiG wurden die Fragen um das kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens zusammengefasst und sind jetzt in der Insolvenzordnung in § 135 InsO geregelt.

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Liquidation der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Wie wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eigentlich liquidiert?

Durch das MoMiG wurde die sogenannte “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder auch “UG (haftungsbeschränkt)” eingeführt. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 5a GmbHG.

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Gesellschaftsrecht: Wettbewerbsverbote gelten auch für neue Gesellschafter

Will ein Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein möglicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot kümmern.

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Gesellschaftsrecht: Abfindung und Stuttgarter Verfahren

In vielen GmbH-Satzungen findet sich noch der Hinweis auf das sogenannte “Stuttgarter Verfahren” für die Frage der Bewertungsmethode im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters. Mit dem in Kraft tretende des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 ist das “Stuttgarter Verfahren” aus dem Bewertungsgesetzt entfernt worden. Es wurde durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ersetzt.

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Transportrecht: Beschränkung der Höchstbetragshaftung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung im Januar 2010 mit der Höchstbetragshaftung bei Verlust des Transportgutes beschäftigt. Danach soll die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes bei der Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden in Sinne von § 254 BGB droht, von dem 10-fachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Artikel 23 Abs. 3 CMR abhängen, wenn die Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Trachtführers keine Regelung für die Höchstbetrag Haftung enthalten.

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GmbH-Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz

GmbH-Geschäftsführer genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz auch auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar sei. Da der GmbH-Geschäftsführer als leitender Angestellter nicht in den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, ist es grundsätzlich nicht für den GmbH-Geschäftsführer anwendbar. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft und deshalb kein Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

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Arbeitsaufnahme nach „gewonnenem Kündigungsschutzprozess“

LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009, Az: 26 Sa 1840/09

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer nach einem „gewonnenen“ Kündigungsschutzprozess nicht ohne Aufforderung zur Arbeit erscheinen  muss. Hat der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess gewonnen, so hat der Arbeitgeber ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz anbieten und zugleich erklären, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen.

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