Arbeitsrecht: Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit
Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.1.2010 – 4 AZR 549/08
In einem Vorlagebeschluss des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.01.2010 hat dieser den 10. Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung der Tarifeinheit festhalten werde. Zuvor hatte der 4. Senat die bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit aufgegeben. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach den §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 TVG, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 I TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrere Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag (sogenannte Tarifpluralität). Nach Ansicht der Richter des 4. Senats war der Grundsatz der Tarifeinheit und Auflösung der Tarifpluralität im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Absatz 1 TVG aufzugeben. Die Rechtnormen eines Tarifvertrages gelten nach §§ 3 I, 4 I TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebs unmittelbar und zwingend. Diese durch das TVG vorgesehene, auf das einzelne Arbeitsverhältnis bezogene Bindung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 I TVG mehr als ein Tarifvertrag für Arbeitsverhältnisse derselben Art gelten. Nach Ansicht des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts könne eine so eingetretene Tarifpluralität nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass nur ein Tarifvertrag für den Betrieb gilt. Ein entsprechender Rechtsgrundsatz bestehe nicht. Eine Verdrängung der geltenden tariflichen Normen sei weder auf Grund praktischer Schwierigkeiten noch wegen einer sonst erforderlichen Abgrenzung von Inhalts- und Betriebsnormen geboten. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung nicht vor, dass dies einer Anwendung der Tarifeinheit bereits entgegensteht. Schließlich sei die Verdrängung eines Tarifvertrages auch nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 III GG zu vereinbaren.
Gespeichert unter Allgemein, Arbeitsrecht, IT-Arbeitsrecht · Stichworte: Artikel 9 Grundgesetz, Aufgabe Grundsatz Tarifeinheit, Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes, Tarifpluralität, Verdrängung eines Tarifvertrages, § 3 TVG
Arbeitsrecht: Geschäftsführer = Arbeitnehmer?
Wie immer richtet sich die konkrete Beantwortung der Fragen nach dem Inhalt des Vertrages. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass sich die Frage, ob ein Geschäftsführer Arbeitnehmer ist nach dem Grad der für den Arbeitnehmerstatus maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit zu beurteilen ist. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.05.1992 hat das höchste deutsche Gericht für Arbeitssachen die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist und nach seiner Kapitalbeteiligung einen so erheblichen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafter hat, dass er jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern kann. Bei einem sogenannten „Fremdgeschäftsführer“ soll das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit dann als erfüllt anzusehen sein, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert wird. Dies bedeutet, dass entweder ein weiterer Hauptgeschäftsführer oder die Gesellschafter dem Fremdgeschäftsführer Weisung nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erteilen. Dies wird im Regelfall bei der Fremdgeschäftsführung nicht vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 13.05.1992, ZIP 92, S. 1496 ff).
Hiervon in jedem Falle zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Geschäftsführer z.B. bei einer GmbH & Co KG angestellter der KG war und sodann unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Geschäftsführer der Komplementär – GmbH wird. Hier wird es im Regelfalle zwar so sein, dass bezüglich des Geschäftsführers kein Arbeitnehmerstatus vorliegt, wohl jedoch gegenüber der KG aufgrund des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses.
In Bezug auf die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines Unternehmens gilt nach wie vor die Empfehlung, in dem Geschäftsführervertrag eine klare schriftliche Regelung darüber zu treffen, was mit dem alten Arbeitsvertrag geschehen soll. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht (trotz Schriftformerfordernis § 623 BGB) immer noch davon aus, dass im Regelfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Abschluss des Geschäftsführervertrages gewollt sind, auch wenn es kein explizite Regelung dafür gibt (vgl. BAG 19.07.2007 – 6 AZR 774/06, NZA 07, 1095). Eine konkludente Vertragsauflösung kommt danach nur dann nicht in Betracht, wenn die Vertragspartner entweder vom früheren Anstellungsvertrag oder späterem Geschäftsführeranstellungsvertrag auseinanderfallen oder der Geschäftsführerbestellung lediglich ein mündlicher Vertrag zu Grunde liegt.
Gespeichert unter Allgemein, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, IT-Arbeitsrecht · Stichworte: Anwendung, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Geschäftsführer, Gesellschafter, Sozialversicherungsrecht, Statusfeststellung
AGB-Recht: Ausschlußfristen
Der Begriff “Ausschlußfrist” ist vermutlich nicht bekannt, die Klauseln sind aber jedem schon einmal begegnet. Sie lauten “nach Ablauf von …. Tagen / Monaten kann die Rechnung nicht mehr gestellt / oder der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.” Ausschlußfristen sollen eine gewisse Sicherheit bewirken, etwa deshalb, weil ein Abschluß erstellt werden muß und hier alle erforderlichen Rechnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht werden sollen . Sie führen aber häufig zu einer unangemessenen Benachteiligung. Ausschlußfristen und Verjährung sind für den Juristen unterschiedliche Institute: Die Verjährung muß geltend gemacht werden, ein Anspruch der von einer wirksamen Ausschlußfrist betroffen ist, existiert schon nicht mehr.
Gespeichert unter AGB Recht, Allgemein, Handels- u. Transportrecht, Handelsrecht · Stichworte: AGB, Anwalt, Anwaltskanzlei, Ausschluß, Ausschlußfrist, bgh, Frankfurt, Hamburg, Rechtsanwalt, Vertrag
Softwarelizenzrecht: Leistungsbeschreibung
Die rechtliche Bedeutung der Leistungsbeschreibung kann nicht unterschätzt werden. Sie definiert den Soll-Zustand, anhand dessen der Kunde überprüfen kann, ob die Leistung so wie vereinbart und fristgerecht erfüllt wurde. Nach der gesetzlichen Systematik liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Soll- nicht dem Ist-Zustand entspricht. Dies ist vorrangig dann der Fall, wenn die Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht; bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung stellt das Gesetz auf die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ab. Lässt sich auch die mit dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung – oder einfacherer formuliert der Vertragszweck - nicht aus dem Vertrag ableiten, so stellt das Gesetz auch die gewöhnliche Verwendung des Vertrags ab. In den Normen des Gesetzes ergibt sich dies aus dem § 633 Abs. 2, Satz 1 für das Werkvertragsrecht, aus dem § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Kaufrecht und für das Mietrecht aus dem § 535 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, aus dem § 633 Abs. 2 für das Werkvertragsrecht, § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für das Kaufrecht und hinsichtlich der gewöhnlichen Verwendung für das Werkvertragsrecht aus § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und für den Kaufvertrag aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Im Mietvertragsrecht wird auf den üblichen Gebrauch abgestellt. Das bedeutet für die Praxis: Fehlen konkrete vertragliche Vereinbarungen, so schuldet der Anbieter nur Standartausführungen, Standartkomponenten oder Dienstleistungen oder wie das Gesetz es ausdrückt Leistung mittlerer Art und Güte. Die wenigsten Kunden werden damit einverstanden und glücklich sein.
Gespeichert unter AGB Recht, Allgemein, EDV - Recht, Handelsrecht, Hardware, Juristische Informationen, Lizenzrecht, Software, Software Recht · Stichworte: AGB, Anwalt, Anwaltskanzlei, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht, Frankfurt, Hamburg, Handelsrecht, IT-Recht, Leistungsbeschreibung, Rechtsanwalt, Vertrag
AGB-Recht: Aufrechnungsklauseln
Die Aufrechnung gem. § 387 BGB ist ein Erfüllungsurrogat. Grundsätzlich müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Voraussetzung : Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit vorliegen. Nur der Schuldner kann mit der Hauptforderung gegen den Gläubiger aufrechnen.
Gespeichert unter AGB Recht, Allgemein, Juristische Informationen, Kaufrecht · Stichworte: AGB, Anwalt, Aufrechnung, bgh, Frankfurt, Hamburg, Handelsrecht, Kassa Klausel, Rechtsanwalt, Rechtsprechung, Vertrag, § 309 Nr.3 BGB
Transportrecht: Fehlender Hinweis auf Höchsbetragshaftung
(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07)
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB drohe, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Absatz 3 CMR auszugehen. Sofern jedoch durch AGB (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, sei nach Überzeugung der Richter von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.
Gespeichert unter Allgemein, Handels- u. Transportrecht, Handelsrecht, Juristische Informationen, Transportrecht · Stichworte: CMR, Fehlender Hinweis, HGB, Höchsbetragshaftung, qualifiziertes Verschulden, Transportrecht, ungewöhnlich hoher Schaden, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
AGB-Recht: AGB zum Annahmeverzug
Die Regelungen zum Annahmeverzug befinden sich in den §§ 293 ff BGB. Da nach Ansicht von Rechtsprechung und Lehre diesen Regelungen nachgesagt wird, eine ausgeglichene Balance zwischen Schuldner und Gläubiger zu schaffen, sind Abweichungen zu den §§ 293 ff. stets von dem Verdacht behaftet, unwirksam zu sein.
Gespeichert unter AGB Recht, Allgemein, Handelsrecht, Juristische Informationen · Stichworte: AGB, Anwalt, Anwaltskanzlei, bgh, Frankfurt, Hamburg, Rechtsanwalt, Rechtsberatung, Rechtsprechung, Vertrag
AGB-Recht: Abtretung – Abtretungsverbote
Praktisch alle Verträge beinhalten Regelungen, in denen die Abtretung einer Forderung geregelt ist, indem gesagt wird, welche Forderungen nicht abgetreten werden dürfen. Solche Abtretungsverbote dienen dem Schutz des Schuldners (also desjenigen, der leisten muß). Der Schulder der z.B. Dienstleistungen zu erbringen hat, will diese unter Umständen nicht dem neuen Gläubiger gegenüber erbringen. Weiteres Beispiel: Die Abtretung der Forderung an einen anderen trifft den Schuldner hart, weil er mit einer Bank vereinbart hat, daß alle Forderungen welche dem Schuldner zustehen zunächst einmal zur Sicherung an die Bank übertragen werden. Regelungen über den Ausschluß von Abtretungen sind deshalb häufig anzutrefen. Verschiedene Fallgruppen sind zu unterscheiden:
Gespeichert unter AGB Recht, Allgemein, Handels- u. Transportrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht · Stichworte: abtretung, AGB, Anwaltskanzlei, bgh, Frankfurt, Hamburg, Handelsrecht, Rechtsanwalt
GmbH-Recht: Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage
Der Gesellschafter einer GmbH hat bei einem Streit über die Erfüllung einer Einlageschuld darzulegen und zu beweisen, dass er seine Stammeinlage gezahlt hat.
Gespeichert unter Allgemein, Gesellschaftsrecht, Juristische Informationen, Unternehmenskauf, Vertragsrecht · Stichworte: gmbh, Insolvenz, Kontoauszug, Nachweis, Stammeinlage
Ende der Wirtschaftskrise ist am 31.12.2013
Der Gesetzgeber hat die Wirtschaftskrise um drei Jahre verlängert. Im Herbst 2008 wurde als Reaktion auf die Wirtschaftskrise der Überschuldungsbegriff in § 19 der Insolvenzordnung geändert. Der Gesetzgeber führte das „Prinzip Hoffnung“ ein. Eine rein rechnerische Überschuldung eines Betriebes zwang nicht mehr zu einem Insolvenzantrag, wenn die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, wenn also „Hoffnung“ besteht. Wenn der Betrieb also darlegen kann, dass er seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann, bestand keine Insolvenzantragspflicht.
Gespeichert unter Allgemein, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Juristische Informationen, Unternehmenskauf, Wirtschaftsstrafrecht · Stichworte: Fortführungsprognose, InsO, Insolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzordnung, Überschuldung, Überschuldungsbegriff, Wirtschaftskrise


