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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; E-Commerce / AGB</title>
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		<title>AGB-Recht: Schadensersatz wegen eines Mangels</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jan 2012 16:10:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wann folgt eigentlich ein Schadensersatz aus der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache? Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Mir wird immer wieder die Frage gestellt, wann man eigentlich einen Schadensersatz verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Die Antwort ist tatsächlich auch für Juristen nicht einfach zu geben, denn das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann folgt eigentlich ein Schadensersatz aus der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache? Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Mir wird immer wieder die Frage gestellt, wann man eigentlich einen Schadensersatz verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Die Antwort ist tatsächlich auch für Juristen nicht einfach zu geben, denn das Gesetz unterscheidet sechs (!) verschiedene Anspruchsgrundlagen.</p>
<p><span id="more-5699"></span></p>
<p>Grundsätzlich gilt: Zwei getrennte Wege muß man unterscheiden. Erstens den Schaden, der &#8220;anstelle der Leistung&#8221; gefordert werden kann, wie das Gesetz formuliert. Gemeint ist damit der Fall, daß der Kunde das Interesse an der Erbringung einer Leistung verloren hat und anstelle dessen Schadensersatz verlangt. Der zweite grundsätzliche Fall besteht darin, daß der Kunde zwar noch ein Interesse an der Leistung selbst hat, aber den Schaden, der durch die verspätete oder nicht vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags entstanden ist, ersetzt verlangt. Sofern der Schaden durch eine Nachbesserung (also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Behebung eines Mangels) behoben würde, muß der Kunde den Weg über § 281 BGB gehen, also zunächst dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen und kann erst dann Schadensersatz verlangen.</p>
<p>Der Schadensersatz anstelle der Leistung (§ 280 III BGB) kann der Kunde nur nach Setzung einer angemessenen Frist verlangen, es sei denn es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor. Seien Sie gewiß: Die Gerichte gehen im Normalfall davon aus, daß diese Ausnahmen nicht vorliegen, weshalb man in den Fällen, in denen man nun wirklich vom Vertrag loskommen und Schadensersatz verlangen will, immer den Weg über die Fristsetzung gehen muß. Der Schadensersatz statt der Leistung kann nur verlangt werden, wenn keine unwesentliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Schadensersatz umfasst dem Umfang nach den Schaden zum spätmöglichsten Zeitpunkt der Nacherfüllung, also im Zweifel immer bis zu dem Moment in dem die gesetzte Frist abgelaufen ist oder der Lieferant die Nacherfüllung ablehnt.</p>
<p>Die Kosten umfassen die Kosten der Reparatur oder die Kosten eines Deckungskaufes. Denn alle diese Kosten wären nicht eingetreten, wenn der Kunde eine mangelfreie Sache erhalten hätte.</p>
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		<title>Internetrecht: Impressumspflicht bei Facebook</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 11:11:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce / AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Den meisten geschäftlichen Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Internet ist es bekannt, dass nach § 5 Telemediengesetz auf einer jeweiligen Webseite eine Impressumspflicht besteht. Danach muss der jeweilige Dienstanbieter folgende Angaben machen: -       den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen -       sofern der Dienstanbieter eine juristischen Personen ist, die Rechtsform -       den Vertretungsberechtigten (soweit anwendbar) -       [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den meisten geschäftlichen Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Internet ist es bekannt, dass nach § 5 Telemediengesetz auf einer jeweiligen Webseite eine Impressumspflicht besteht. Danach muss der jeweilige Dienstanbieter folgende Angaben machen:</p>
<p><span id="more-5407"></span></p>
<p>-       den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen</p>
<p>-       sofern der Dienstanbieter eine juristischen Personen ist, die Rechtsform</p>
<p>-       den Vertretungsberechtigten (soweit anwendbar)</p>
<p>-       die Angaben, die eine schnelle (elektronische) Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen</p>
<p>-       Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde (soweit anwendbar)</p>
<p>-       das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und entsprechende Registernummer (soweit anwendbar)</p>
<p>-       die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes</p>
<p>-       und gegebenenfalls weitere Informationen.</p>
<p>Es wurde bislang vielfach diskutiert, ob eine Impressumspflicht auch bei der Nutzung von Social-Media besteht. Dabei hat man insbesondere erörtert, ob bei einem gewerblich genutzten Facebook-Account eine eigene Anbieterkennung vorgehalten werden muss.</p>
<p>Dass Landgericht Aschaffenburg hat mit dem Urteil vom 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HKO 54/11, nunmehr entschieden, dass tatsächlich eine Impressumspflicht für einen Facebook-Account besteht. Im konkreten Fall wurde der Facebook-Auftritt zur Bewerbung der gewerblichen Tätigkeit verwendet. Das Gericht hat keine erheblichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 5 Telemediengesetz in einem solchen Fall festgestellt.</p>
<p>Problematisch für die gewerbliche Nutzung vom Facebook-Account ist, dass der Facebook-Rahmen keinen Raum für ein Impressum vorsieht. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Facebook-Auftritts sind relativ eingeschränkt.</p>
<p>Im konkreten Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg hatte der Dienstanbieter unter dem Punkt „Info“ einige Angaben gemacht, die normalerweise in ein Impressum gehören. Das Gericht war allerdings der Auffassung, dass dies nicht ausreicht, um den Pflichten nach § 5 Telemediengesetz nachzukommen. Es reicht nach Auffassung des Landgerichts Aschaffenburg auch nicht, wenn unter dem Punkt „Info“ bei Facebook zur Webseite des Dienstanbieters verlinkt wird und dann das Impressum leicht auffindbar ist. Die Pflichtangaben müssen schlichtweg einfach und optisch wahrnehmbar und insoweit direkt auf Facebook unter der Bezeichnung vorhanden sein. Dies sind daher die Vorgaben, die derzeit als Maßstab für die Erfüllung der Voraussetzung des § 5 Telemediengesetz beachtet werden müssen, gleichgültig, ob auf der eigenen Webseite oder bei einem anderen Medium.</p>
<p>Sollten Sie Fragen bei der Gestaltung Ihres Impressums bei Facebook, Twitter &amp; Co. haben, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren. Fehlt nämlich das ordnungsgemäße Impressum, kann der Dienstanbieter unverzüglich kostenpflichtig abgemahnt werden.</p>
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		<title>Verlängerter Eigentumsvorbehalt III</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/11/01/agb-rechtverlaengerter-eigentumsvorbehalt-iii/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 08:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einziehungsermächtigung Zugunsten des Lieferanten wird regelmäßig eine Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer nichts von der Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll). Schwierig sind die Momente zu beurteilen, in denen der Vorbehaltskäufer an einen Kunden liefert, der seinerseits in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot hat. Hier hilft die Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von Einzelforderungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einziehungsermächtigung</strong></p>
<p>Zugunsten des Lieferanten wird  regelmäßig eine  Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer  nichts von der  Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll).</p>
<p><span id="more-5308"></span></p>
<p>Schwierig  sind die Momente zu beurteilen, in denen der  Vorbehaltskäufer an einen  Kunden liefert, der seinerseits in seinen  Einkaufsbedingungen ein  Abtretungsverbot hat. Hier hilft die  Vereinbarung eines  Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von  Einzelforderungen  ausgeschlossen ist, soweit sie in ein  Kontokorrentverhältnis  eingestellt werden.</p>
<p>Unter allen Umständen zu empfehlen, ist die  Vereinbarung einer  Verrechnungsabrede, die bestimmt wie der Rang der  Forderungsteile  festzulegen ist. Eine Vermutung, es bestehe eine  Rangabrede, die besage,  dass eingehende Zahlungen im Verhältnis ihrer  Forderung aufzuspalten  sind, besteht nicht. Liefern also mehrere  Lieferanten an einen  Vorbehaltskäufer, der Ware verarbeitet, vermengt  oder verbindet, so muss  man genaue Bestimmungen darüber treffen, in  welchem Rang die einzelnen  Lieferanten gezahlt werden sollen.</p>
<p><strong>Übersicherung</strong></p>
<p>Der  BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein  Treuhandverhältnis  besteht. Selbst dann, wenn keine wirksame  Vereinbarung zur Freigabe der  Forderung vorliegt, ist der  Sicherungsgeber aufgrund des  Treuhandverhältnisses verpflichtet,  Sicherheiten schon vor Beendigung  des Vertrags freizugeben. Dieser  Anspruch folgt aus Treu und Glauben  auch dann, wenn der  Sicherungsvertrag keine ausdrückliche  Freigaberegelung enthält. Sofern  eine unwirksame Freigabeklausel  vereinbart ist, führt dies nicht zur  Gesamtnichtigkeit. Dies gilt  insbesondere für Klauseln, nach deren  Inhalt die Entscheidung über das  Ob und wie viel der Freigabe im  Ermessen des Sicherungsgebers steht.  Nach Ansicht des BGH wird diese  ermessensabhängige Klausel durch eine  ermessensunabhängige Klausel  ersetzt. Selbst dann wenn die Klausel eine  unangemessene Übersicherung  beinhaltet, besagt die Rechtsprechung des  BGH, dass die Deckungsgrenze  bei 110 % der besicherten Forderungen  liegt und spätestens dann, wenn  150 % des Wertes der gesicherten  Forderung erreicht sind, ein  Freigabeanspruch entsteht. Also völlig  unabhängig davon, ob die Klausel  eine wirksame Sicherung erreicht hat  oder nicht: Das Sicherungsrecht  besteht, jedoch mit der Maßgabe, dass  eine Übersicherung von mehr als  110 % unwirksam ist und ein  Freigabeanspruch entsteht, wenn 150 % der  offenen Forderung gedeckt  sind.</p>
<p>Dabei bezeichnet der Terminus des Sicherungswertes den  Erlös, der bei  der Verwertung der Sicherheiten erzielt werden kann. Das  ist im  Grundsatz der Marktpreis und  &#8211; sofern ein solcher nicht  bekannt ist -   der Einkaufs- oder Herstellungspreis. Die pauschalen 10 %  zzgl. des  Sicherungswertes stammen aus den §§ 171 Abs. 1 Satz 2 und  171 Abs. 2  Satz 1 BGB, da die Feststellungs- und Verwertungskosten mit 9  % fixiert  werden.</p>
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		</item>
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		<title>AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt I</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2011/08/19/agb-recht-verlaengerter-eigentumsvorbehalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 08:56:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz.</p>
<p><span id="more-5272"></span></p>
<p><strong>Kollision von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen</strong></p>
<p>Sofern die Einkaufsbedingungen des Käufers keine Abwehrklausel beinhalten, nach deren Inhalt die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen sein soll, gilt, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart wird.</p>
<p>Schwierigkeiten entstehen dann, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt durch die Einkaufs-AGB ausgeschlossen werden soll. In diesen Fällen wird man richtigerweise davon ausgehen müssen, dass kein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers soll genau dies ausgeschlossen werden. Und eine Verkehrssitte, nach deren Inhalt sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt immer durchsetzt, besteht nicht.</p>
<p><strong>Vorausabtretungsklauseln</strong></p>
<p>Die Regelung, nach der eine in Zukunft entstehende Forderung abgetreten werden kann, ist rechtlich deshalb nicht unwirksam, weil die Forderung noch nicht bestimmt ist. Dem BGH reicht es aus, wenn die Forderung bestimmbar ist. Insofern muss die Klausel klar erkennen lassen, auf welche Forderungen sich die zukünftigen Abtretungen beziehen. Sofern ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Vorbehaltskäufer und Verkäufer begründet ist, muss die Klausel eindeutig bestimmen, dass sich die Abtretung auf den kompletten Kontokorrent erstreckt. Gerade unter dem Gesichtspunkt dessen, dass Sicherungsklauseln im Falle der Insolvenz des Vorbehalts des Käufers greifen sollen, sollte klargestellt werden, dass die Forderung sich nur auf den &#8220;kausalen Saldo&#8221; bezieht.</p>
<p>Ein großes Problem besteht bei der Formulierung von Klauseln, die eine Übersicherung des Vorbehaltsverkäufers ermöglichen. Natürlich ist es möglich, eine Klausel so zu formulieren, dass man sich den Wert der Vorbehaltsware abtreten lässt. Eine darüber hinausgehende Sicherung in Höhe von etwa 150 % der jeweiligen dürfte unzulässig sein. Klauseln, nach deren Inhalt sich der Vorbehaltsverkäufer mehr als die eigentlich aus der Rechnung geschuldete Summe abtreten lässt, sind in der Praxis nicht selten zu finden. Hintergrund ist natürlich der Umstand, dass mit der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung der Forderung  Kosten verbunden sind, die der Vorbehaltsverkäufer gerne erstattet hätte. Nur dürfen diese Interessen nicht dazu führen, dass eine Übersicherung eintritt. Ich kann nur dazu raten, von Klauseln Abstand zu nehmen, die mehr als 20 % der jeweils offenen Forderung sichern sollen. Solche Klauseln führen regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter, der in diesen Fällen häufig rein faktisch am längeren Hebel sitzt.</p>
<p><strong>Die Befugnis zur Weiterveräußerung</strong></p>
<p>Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist normalerweise in den Klauseln zur Vorausabtretung implizit enthalten. Diese Klauseln werden regelmäßig so eingeschränkt, dass eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als genehmigt gilt. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang bezeichnet die Tätigkeiten, die ein Unternehmer normalerweise vornimmt, nachdem er die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut oder verarbeitet hat. Dementsprechend gehören die Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Hierdurch würde das Sicherungsrecht des ursprünglichen Eigentümers beeinträchtigt. Die Befugnis zur Weiterveräußerung kann widerrufen werden. Allerdings widersprechen Klauseln, nach deren Inhalt der Widerruf ohne legitimen Grund erfolgen kann, als bedenklich. Der Widerruf kann nicht aus jedem Grund erklärt werden, sondern nur dann, wenn der Zweck der Sicherungsübereignung gefährdet ist.</p>
<p><strong>Verarbeitungsklauseln</strong></p>
<p>Durch die Verarbeitung einer Ware geht das ursprüngliche Eigentum des Lieferanten verloren. Der Hersteller wird Eigentümer der Ware. Nach der Rechtsprechung des BGH können die Parteien allerdings vereinbaren, wer Hersteller nach § 950 BGB ist. Auch hier ist aber streng darauf zu achten, dass eine Übersicherung des Lieferanten unterbleibt. Sofern nur ein geringer Anteil der hergestellten Sache tatsächlich aus der gelieferten Sache resultiert, muss man aufpassen, ob eine Übersicherung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.</p>
<p>Der Vorbehaltsverkäufer sollte in den AGB bestimmen, dass die Verarbeitung im Auftrag des Verkäufers erfolgt, da anderenfalls Unsicherheiten darüber entstehen, ob die Verarbeitung tatsächlich mit seiner Zustimmung erfolgt ist und damit eine Zuordnung nach § 950 BGB gewährleistet ist. Die dem Vorbehaltsverkäufer zustehende Forderung darf sich nicht auf den Wert der erstellten oder hergestellten Sache beziehen. Der Wert selbst lässt sich ja nicht auf die ursprünglich zu sichernde Forderung beziehen, sodass Zweifel an der Bestimmbarkeit bestehen. Insofern ist auf den Endbetrag abzulegen, der der zu sichernden Forderung entspricht. Auch gilt es unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung klarzustellen, dass andere Kreditgeber des Arbeitenden nicht leer ausgehen. Auch hier tut man gut daran, die Forderung auf den Faktor Endbetrag zu konkretisieren und nicht über den Wert der herzustellenden Sache zu bestimmen.</p>
<p><strong>Verbindungs- und Vermischungsklauseln</strong></p>
<p>Auch durch die Verbindung und Vermischung von Waren kann das Eigentum an der ursprünglich gelieferten Sache untergehen. Sofern der Vorbehaltskäufer den Lieferanten Miteigentum einräumt, entsteht nach § 947 BGB Miteigentum im Verhältnis des anzusetzenden Wertes. Liefern mehrere Lieferanten Stoffe, die miteinander verarbeitet werden und übersteigt der Wert der Stoffe insgesamt 100 % des hergestellten Stoffes, so werden die Wertanteile der gelieferten Forderungen total gekürzt. Beim Einbau in eine unbewegliche Sache tritt der Eigentumsverlust nach § 946 BGB ein. Faktisch bedeutet das, dass derjenige, der Stoffe liefert, diese auch dann nicht einfach wieder wegnehmen kann, wenn die Ware nicht bezahlt wird.</p>
<p><strong>Einziehungsermächtigung</strong></p>
<p>Zugunsten des Lieferanten wird regelmäßig eine Einziehungsermächtigung eingeräumt, da der Verkäufer nichts von der Sicherungsabtretung weiß (und auch nicht wissen soll).</p>
<p>Schwierig sind die Momente zu beurteilen, in denen der Vorbehaltskäufer an einen Kunden liefert, der seinerseits in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot hat. Hier hilft die Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses, da die Abtretung von Einzelforderungen ausgeschlossen ist, soweit sie in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt werden.</p>
<p>Unter allen Umständen zu empfehlen, ist die Vereinbarung einer Verrechnungsabrede, die bestimmt wie der Rang der Forderungsteile festzulegen ist. Eine Vermutung, es bestehe eine Rangabrede, die besage, dass eingehende Zahlungen im Verhältnis ihrer Forderung aufzuspalten sind, besteht nicht. Liefern also mehrere Lieferanten an einen Vorbehaltskäufer, der Ware verarbeitet, vermengt oder verbindet, so muss man genaue Bestimmungen darüber treffen, in welchem Rang die einzelnen Lieferanten gezahlt werden sollen.</p>
<p><strong>Übersicherung</strong></p>
<p>Der BGH geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis besteht. Selbst dann, wenn keine wirksame Vereinbarung zur Freigabe der Forderung vorliegt, ist der Sicherungsgeber aufgrund des Treuhandverhältnisses verpflichtet, Sicherheiten schon vor Beendigung des Vertrags freizugeben. Dieser Anspruch folgt aus Treu und Glauben auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine ausdrückliche Freigaberegelung enthält. Sofern eine unwirksame Freigabeklausel vereinbart ist, führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit. Dies gilt insbesondere für Klauseln, nach deren Inhalt die Entscheidung über das Ob und wie viel der Freigabe im Ermessen des Sicherungsgebers steht. Nach Ansicht des BGH wird diese ermessensabhängige Klausel durch eine ermessensunabhängige Klausel ersetzt. Selbst dann wenn die Klausel eine unangemessene Übersicherung beinhaltet, besagt die Rechtsprechung des BGH, dass die Deckungsgrenze bei 110 % der besicherten Forderungen liegt und spätestens dann, wenn 150 % des Wertes der gesicherten Forderung erreicht sind, ein Freigabeanspruch entsteht. Also völlig unabhängig davon, ob die Klausel eine wirksame Sicherung erreicht hat oder nicht: Das Sicherungsrecht besteht, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Übersicherung von mehr als 110 % unwirksam ist und ein Freigabeanspruch entsteht, wenn 150 % der offenen Forderung gedeckt sind.</p>
<p>Dabei bezeichnet der Terminus des Sicherungswertes den Erlös, der bei der Verwertung der Sicherheiten erzielt werden kann. Das ist im Grundsatz der Marktpreis und  &#8211; sofern ein solcher nicht bekannt ist -  der Einkaufs- oder Herstellungspreis. Die pauschalen 10 % zzgl. des Sicherungswertes stammen aus den §§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 171 Abs. 2 Satz 1 BGB, da die Feststellungs- und Verwertungskosten mit 9 % fixiert werden.</p>
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		<title>AGB Online Handel:Garantieerklärungen in der Werbung.</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 07:32:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gute Neuigkeiten für Online Händler, die gegenüber Verbrauchern mit Garantien der Hersteller werben. Bislang konnte abgemahnt werden, wer im Internet mit Garantien warb, ohne deren Inhalt im Detail darzustellen. Daß diese rechtliche Anforderung in der Praxis nicht umzusetzen war (der administrative Aufwand für das Scannen jeder einzelnen Garantie für jedes einzelne Produkt und die Zuordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gute Neuigkeiten für Online Händler, die gegenüber Verbrauchern mit Garantien der Hersteller werben. Bislang konnte abgemahnt werden, wer im Internet mit Garantien warb, ohne deren Inhalt im Detail darzustellen. Daß diese rechtliche Anforderung in der Praxis nicht umzusetzen war (der administrative Aufwand für das Scannen jeder einzelnen Garantie für jedes einzelne Produkt und die Zuordnung der einzelnen Dateien ist immens), war den abmahnenden Konkurrenten egal: Angeblich stellte es einen Wettbewerbsvorsprung dar, wenn man mit einer Garantie warb ohne deren genauen Inhalt darzustellen. Dem hat der BGH in einer Entscheidung vom 14.4.2011 ( I ZR 133/09) nun einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht befand, daß es ausreiche, wenn die entsprechenden Informationen bei Vertragsabschluß vorlägen. Die Werbung mit einer Garantie stelle eine invitatio ad offerendum dar, kein Angebot. Und deshalb müssten die Informationen bei Vertragsabschluß, nicht aber bei der Bewerbung ersichtlich sein. Praktisch müssen die Bedingungen also jetzt dann vorliegen, wenn dem Verbraucher gegenüber eine Erklärung abgegeben wird, nach deren Inhalt der Verbraucher nur noch &#8220;ja&#8221; zu sagen braucht. Da es der Händler selbst in der Hand hat, diesen Zeitpunkt zu bestimmen, hat er jetzt jedenfalls mehr Zeit, die richtige Garantieerklärung herauszusuchen und mit zu übersenden. Die Entscheidung des BGH befreit den Händler also nicht von der Verpflichtung, die Garantieerklärung selbst dem Kunden mitzuteilen. Ein schlichtes Weitersenden des Paketes, welches er vom Händler erhalten hat, reicht also nicht aus. Aber wenig gebessert hat sich die Rechtslage schon.</p>
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		<title>AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil 1</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 16:09:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen? I. Besonderheiten bei der Einbeziehung. Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen?</p>
<p><span id="more-5020"></span></p>
<p>I. Besonderheiten bei der Einbeziehung.</p>
<p>Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde, sind die Klauseln wirksam Bestandteil des Vertrags geworden. Was aber geschieht falls beide Seiten AGB verwenden, die eine Seite &#8211; die Einkäuferseite &#8211; in ihre AGB eine Kollisionsklausel aufgenommen hat und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausschließt &#8211; die andere Seite ebenfalls eine Kollisionsklausel verwendet und zu erkennen gibt, daß sie die Ware nur Eigentumsvorbehalt verkaufen will? Nach der Grundregel, die für die Verwendung von Kollisionsklauseln gilt, gilt in dem Falle, in dem beide Seiten Kollisionsklauseln verwenden und in den AGB beider Parteien abweichende Regelungen für einen sachlich identischen Bereich getroffen werden immer, daß anstelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung gilt. Beispiel: Die eine Partei will mit einer Gewährleistung von 24 Monaten einkaufen, die andere Partei mit einer Gewährleistung von 12 Monaten verkaufen. Nach der Regel gilt, daß 24 Monate Gewährleistung vereinbart sind, da das Gesetz für die Gewährleistung eine Regelverjährung von 24 Monaten gibt. Diese Regel gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt.</p>
<p>Das Gesetz sagt nicht, daß immer davon auszugehen ist, daß Waren nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Es knüpft an das Bestehen einer solchen Vereinbarung an. Nach dem Gesetz müsste also gelten, daß im Falle einer Kollision kein Eigentumsvorbehalt gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH [NJW 88,1774] aber muß sich der Einkäufer darüber im klaren sein, daß der Verkäufer die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern will und er deshalb nur bedingt Eigentum erwerben kann. In diesem Sonderfall kommt es also auch dann zu einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, wenn die AGB der Vertragsparteien voneinander abweichen. Ausreichend ist es auch, wenn der Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferschein vermerkt ist (auch das eine Abweichung der Regel).</p>
<p>Es kann auch sein, daß die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als Handelsbrauch gilt, also auch dann nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden kann, wenn die Ware ohne eine entsprechende AGB verkauft wird.</p>
<p>Nebenpflichten</p>
<p>Unbedenklich möglich ist die Verankerung von Nebenpflichten wie z.B. der Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu versichern oder im Falle einer Pfändung diese unverzüglich anzuzeigen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Datenschutz:Auftragsdatenverarbeitung</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 15:07:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
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		<description><![CDATA[1.) Zweck der Vorschrift Die Vorschrift wurde dazu geschaffen, die Anforderungen an das Auftragsverhältnis festzulegen. Sie soll gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Standards, die normalerweise für den Auftraggeber gelten, auch bei der Einschaltung externer Dienstleistungen eingehalten werden. Die Übertragung von personenbezogenen Daten nach dem § 3 BDSG an den Auftragnehmer ist normalerweise ein zustimmungsbedürftiger Tatbestand. Werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1.) Zweck der Vorschrift</p>
<p>Die Vorschrift wurde dazu geschaffen, die Anforderungen an das Auftragsverhältnis festzulegen. Sie soll gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Standards, die normalerweise für den Auftraggeber gelten, auch bei der Einschaltung externer Dienstleistungen eingehalten werden. Die Übertragung von personenbezogenen Daten nach dem § 3 BDSG an den Auftragnehmer ist normalerweise ein zustimmungsbedürftiger Tatbestand. Werden aber die Voraussetzungen des § 11 eingehalten, ist nach § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG der Auftragnehmer nicht als Dritter anzusehen.</p>
<p><span id="more-3857"></span></p>
<p>Der Auftraggeber ist &#8220;die verantwortlich Stelle&#8221; (§ 2 BDSG) und allein für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich.</p>
<p>Der Anwendungsbereich des § 11 ist eröffnet, wenn personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Stelle  &#8211; also des Auftraggebers &#8211; durch eine andere Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen. Umfang und Zeitdauer des Auftrags spielen keine Rolle. Der Begriff des Auftrgs selbst ist für Leihen irreführend. Es handelt sich nicht um einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB &#8211; also die im Auftrag des Auftraggebers stattfindende Verarbeitung  &#8211; also Veränderung -  der Daten. Das Gesetz präferenziert auf den § 3 Abs. 4 BDSG. Danach ist das Verarbeiten, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen personenbezogener Daten. Erfasst wird das Speichern, Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einen Datenträger zum Zwecke ihrer späteren und weiteren Verarbeitung oder Nutzung; das Verändern oder inhaltliche Umgestalten gespeicherterer personenbezogener Daten; das Übermitteln oder Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass</p>
<p>a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder</p>
<p>b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft; ferner das Sperren, womit das Kennzeichnen personenbezogener Daten gemeint ist, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken; letztlich das Löchen, womit das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten gemeint ist.</p>
<p>Mit anderen Worten: Jedes IT-Unternehmen, das gezwungen ist im Rahmen der Durchführung von Aufträgen personenbezogene Daten der Angestellten des Auftraggebers  oder von Kunden des Auftraggebers zu transferieren, zu speichern oder inhaltlich umzugestalten, wird von der Regelung des § 11 BDSG erfasst.</p>
<p>Es sei nicht verschwiegen, dass der § 11 BDSG eine Vorschrift ist, die den Auftraggeber zur Handlung zwingt. Im Grundsatz könnte sich der Auftagnehmer also beruhigt zurücklehnen und auf die Vorschläge zur inhaltlichen Gestaltung der Aufttragsdatenverarbeitung warten, die der Auftraggeber erbringt. In der Praxis ist es aber vielfach so, dass der Auftraggeber von dem Auftragnehmer entsprechende Vertragsvorlagen einfordert.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>E-Commerce: Die Zuständigkeit eines Gerichts für Verbraucherverträge</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 10:29:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce / AGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Kommt es im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu Streitigkeiten, müssen nicht nur die rechtlichen Aspekte beachtet werden, sondern auch die Frage des Gerichtsstands ist wichtig. Dies gilt insbesondere im internationalen Rechtsverkehr. Denn es reicht nicht nur, Recht zu haben, sondern das Recht muss auch gegebenenfalls durchgesetzt werden. Liegt der Gerichtsstand im Ausland, so kann die Durchführung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kommt es im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu Streitigkeiten, müssen nicht nur die rechtlichen Aspekte beachtet werden, sondern auch die Frage des Gerichtsstands ist wichtig. Dies gilt insbesondere im internationalen Rechtsverkehr. Denn es reicht nicht nur, Recht zu haben, sondern das Recht muss auch gegebenenfalls durchgesetzt werden. Liegt der Gerichtsstand im Ausland, so kann die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens erheblich erschwert werden.</p>
<p><span id="more-3764"></span></p>
<p>Für die EU gilt die EuGVVO. Hier gilt der Grundsatz, dass der Beklagte an seinem Sitz verklagt werden muss. Er kann aber auch an dem Erfüllungsort klagen. Für einen Unternehmer kann dies günstiger sein, als am Sitz des Beklagten zu klagen, da der Erfüllungsort auch oft am Sitz des Unternehmers ist. Um den Verbraucher zu schützen, sieht die EuGVVO jedoch vor, dass bei Verbraucherverträgen der Verbraucher im Staat seines Wohnsitzes klagen kann und dort auch verklagt werden muss, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in dem Mitgliedsstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat.</p>
<p>Die Frage, wo ein Unternehmer seine Tätigkeit ausrichtet, lässt sich generell einfach feststellen. Allerdings bestand Unsicherheit für den Fall, dass die Kommunikation zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausschließlich über die Webseite bzw. E-Mail des Unternehmers erfolgt ist. Richtet auch dann der Unternehmer seine Tätigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers aus?</p>
<p>Diese Frage wurde dem EuGH vom österreichischen Obersten Gerichtshof vorgelegt. Dabei handelte es sich um zwei unterschiedliche Streitigkeiten, die vom österreichischen Obersten Gerichtshof zu entscheiden waren.</p>
<p>Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass die Nutzung einer Webseite durch den Unternehmer allein nicht bedeutet, dass dieser seine Tätigkeit auf andere Mitgliedsstaaten ausrichtet. Insoweit liegt nicht automatisch ein Verbraucherschutz vor. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Unternehmer tatsächlich Geschäfte mit Personen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten haben, tätigen will. Dabei muss anhand unterschiedlicher Anhaltspunkte ermittelt werden, ob ein solcher Wille vorhanden ist, siehe EuGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. C-585/08. Der österreichische Oberste Gerichtshof wird nun zu prüfen haben, ob solche Anhaltspunkte im jeweiligen Verfahren vorliegen.</p>
<p>Dieses Urteil ist nur relevant, wenn die EuGVVO anwendbar ist.</p>
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		<title>AGB-Vertragsrecht: Haftungsbeschränkungsklauseln Teil 1</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 13:23:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, müssen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Hier sind die speziellen §§ 309 Nr.7 lit a. und lit.b BGB ebenso zu nennen wie die aus dem § 307 BGB folgenden Transparenzgebote und das Verbot, wesentlich von dem gesetzlichen Grundgedanken abzuweichen. Transparenzgebot Beispiele: aa) „Soweit in gesetzlicher Weise zulässig, wird die Haftung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, müssen unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Hier sind die speziellen §§ 309 Nr.7 lit a. und lit.b BGB ebenso zu nennen wie die aus dem § 307 BGB folgenden Transparenzgebote und das Verbot, wesentlich von dem gesetzlichen Grundgedanken abzuweichen.</p>
<p><span id="more-3750"></span></p>
<p>Transparenzgebot</p>
<p><em>Beispiele: </em></p>
<p><em>aa) „Soweit in gesetzlicher Weise zulässig, wird die Haftung ausgeschlossen.“</em></p>
<p><em>bb) Die Haftung wird der Höhe nach auf unsere Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt.</em></p>
<p><em>cc) Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden etc..</em></p>
<p><em>dd.) Wir haften für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Für andere Schäden haften wir nicht.</em></p>
<p>Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung beschränken, haben dies in eindeutiger Weise zu tun. Das Transparenzgebot besagt verkürzt, daß Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen an erkennbarer Stelle und in klarer, dem durchschnittlichen Adressaten verständlicher Weise zu erfolgen haben.</p>
<p>aa.) Schon eine falsche Überschrift kann dafür sorgen, dass Regelungen zur Beschränkung der Haftung unwirksam sind. Haftungsbeschränkungsklauseln bedingen eine Verlagerung des Risikos zum Nachteil des Kunden. Denn entsprechend eindeutig und klar formuliert muss die Regelung aussehen. Ein Verstoß gegen die Eindeutigkeit und Verständlichkeit  &#8211; also das Transparenzgebot -  liegt schon dann vor, wenn die Regelung auf salvatorische Zusätze verweist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Regelung sagt „Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen“. Da kaum ein Mensch weiß, welche Haftungsausschlüsse nach dem Gesetz zulässigerweise ausgeschlossen werden können, hinterlässt diese Regelung den Kunden mit einem Rätsel. Sie scheitert an der notwendigen Transparenz.</p>
<p>bb.) Das Gleiche gilt, wenn der AGB-Verwender auf andere Bedingungen oder gesetzliche Vorschriften verweist. So wird häufig auf die Bedingungen von Versicherungen verwiesen „Wir haften soweit Versicherungsschutz besteht“. Da der Kunde aber die Versicherungsbedingungen nicht vorliegen hat, wird er nicht wissen können, in welchem Umfang die Haftung tatsächlich besteht. Solche Haftungsbeschränkungsregelungen sind jedenfalls im Verbraucherverkehr unwirksam; im Unternehmensverkehr wird es davon abhängen, ob man von dem Unternehmer typischerweise verlangen kann, sich über die Gesetze oder über entsprechende vertragliche Bedingungen zu informieren und Erkundigungen einzuziehen.</p>
<p>cc.) Es kommt gerade in diesem Bereich extrem darauf an, dass die Regelungen sprachlich einwandfrei den gesetzlichen Inhalt wiedergeben oder ausschließen. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden ist eben keine Freizeichnung für den entgangenen Gewinn und sonstige Mangelschäden.</p>
<p>dd.) Einen sonderfall bilden die AGB, die die Haftung wegen der Verletzung von Kardinalpflichten – auch wesentliche Vertragspflichten genannt &#8211; ausschließen wollen.</p>
<p>In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer wieder zu lesen, dass die Haftung ausgeschlossen sein soll, sofern „wesentliche Vertragspflichten“ oder „Kardinalpflichten“ infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt werden. Diese Klauseln sind nach der einhelligen Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 allesamt unwirksam und scheitern aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes an § 307 Abs. II Nr. 1 und Nr. 2. Ausnahmen dürften für bestimmte Branchen wie z.B. die Transport- und Lagerbranche bestehen. Im Grundsätzlichen sind die Fragen aber geklärt. Die Rechtsprechung besagt inhaltlich, dass jeder, der einen Vertrag eingeht für die typischen Sorgfaltspflichten einzustehen hat, die sich aus der Eingehung und Durchführung des Vertragszwecks ergeben. Unsere Mandanten haben einen Anspruch darauf  &#8211; wenn Sie dies lesen werden Sie das Gefühl haben, dies verstünde sich von selbst -, dass wir unsere Arbeit in rechtsanwaltlicher Hinsicht vernünftig durchführen. Dies bedeutet, dass wir Sie ausreichend beraten, Schriftsätze sorgfältig erstellen und sie rechtzeitig einreichen etc. Dies sind einige der Kardinalpflichten, die die Arbeit eines Rechtsanwalts betreffen. In anderen Branchen gibt es viele andere Kardinalpflichten, die typischer Weise von einem Anbieter zu erfüllen sind. So hat der Anbieter einer Kaufsache eine fehlerfreie Sache zu übereignen und an dieser den Besitz zu verschaffen. Er hat z.B. auch eine Bedienungsanleitung zu liefern. Die Rechtsprechung besagt aber, dass es weder Kaufleuten noch Verbrauchern möglich ist, hinter dem Begriff der Kardinalpflicht etwas Eindeutiges zu verstehen. Nach dem Diktum der Rechtsprechung müsse man die Rechtsprechung in diesem Punkt genau kennen und dann abwägen, welches eigentlich die wesentlichen Kardinalpflichten seien, die sich aus einem Vertrag ergeben. Da das weder einem Unternehmer noch einem Verbraucher wirklich möglich sei, sei eine Beschränkung von Haftungspflichten auf „wesentliche Vertragspflichten“ im Prinzip immer unwirksam. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn enumerativ aufgezählt würde, was eigentlich unter dem Begriff der Kardinalpflichten zu verstehen sei. Diese Lücke ist für die tägliche Praxis sehr wichtig, weil damit im Rahmen von Leistungsbeschreibungen Haftungsausschüsse gesetzt werden können. So kann z.B. bei der Lieferung einer Maschine vereinbart werden, dass der Lieferant die Einsatzbedingungen vor Ort nicht gewähren könne. Dieser Haftungsausschluss ist  &#8211; weil in der Leistungsbeschreibung erfolgend -  wirksam.</p>
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		<title>Irrtum bei Preisangabe / Lieferpflicht</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 13:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce / AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Add new tag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[AG Fürth, Entscheidung vom 3.7.2008 &#8220;Ein Kaufvertrag kann nicht wegen Irrtums angefochten werden, wenn dem Online Bestellvorgang ein falscher Preis zugrundeliegt, der durch eine irrtümliche Eingabe des Preises durch den Verkäufers verursacht wurde.&#8221; Die Frage taucht immer wieder auf: Durch automatische oder manuelle Preisangaben in Online Bestellshops werden manchmal Fehler verursacht. Kann der Verbraucher Lieferung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Fürth, Entscheidung vom 3.7.2008</p>
<p>&#8220;Ein Kaufvertrag kann nicht wegen Irrtums angefochten werden, wenn dem Online Bestellvorgang ein falscher Preis zugrundeliegt, der durch eine irrtümliche Eingabe des Preises durch den Verkäufers verursacht wurde.&#8221;</p>
<p><span id="more-602"></span></p>
<p>Die Frage taucht immer wieder auf: Durch automatische oder manuelle Preisangaben in Online Bestellshops werden manchmal Fehler verursacht. Kann der Verbraucher Lieferung zu dem fehlerhaft ausgewiesenen Preis verlangen? Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, daß der Verkäufer nach dem eigenem Sachvortrag das falsche Angebot des Käufers angenommen hatte, obgleich er um den Irrtum wußte.</p>
<p>Unabhängig von diesem Fall gilt grundsätzlich, daß die Betreiber von Internetwebshops Fehler, die bei der Auslobung von Preisen für Waren oder Dienstleistungen machen, nicht wegen Irrtums anfechten können. Nach einer Entscheidung des BGH soll etwas anderes gelten, wenn der Fehler durch die falsche Übertragung auf dem Weg vom Verkäufer zum Käufer verursacht wird. Die Gerichte tendieren &#8211; Ausnahmen entschieden vom OLG Frankfurt 20.10.2002 &#8211; aber ebenso wie die meisten Stimmen der Literatur dazu, hier einen unbeachtlichen Motivirrtum anzunehmen. Nicht die Annahmeerklärung sei mangelhaft &#8211; schließlich nehme der Verkäufer ja nur das falsche Angebot des Kunden an, sondern die Invitatio ad offerendum &#8211; also die Bepreisung im Internet. Nämliche Fehler könne der Verkäufer sofort korrigieren, indem er das Angebot des Käufers vor der Annahme des Vertrags noch einmal prüfe. Schon deshalb ist es unerlässlich, die Mail, mit der der Empfang des Angebots des Kunden quittiert wird und dem Kunden darüber Nachricht gegeben wird, daß das Angebot angekommen ist, so auszugestalten, daß die Bestätigungsmail nicht als Annahme des Angebots verstanden werden kann.</p>
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