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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Lizenzrecht</title>
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		<title>Vertragsrecht: Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 14:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Verträge die für eine bestimmte Dauer oder sogar für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, enthalten in der Regel Bestimmungen bezüglich der Kündigung des Vertrags. Selbst wenn der Vertrag zu einem bereits im Vertrag bestimmten Zeitpunkt endet, so verbleibt den beiden Vertragspartnern das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei enthält § 626 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verträge die für eine bestimmte Dauer oder sogar für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, enthalten in der Regel Bestimmungen bezüglich der Kündigung des Vertrags. Selbst wenn der Vertrag zu einem bereits im Vertrag bestimmten Zeitpunkt endet, so verbleibt den beiden Vertragspartnern das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.</p>
<p><span id="more-4233"></span></p>
<p>Dabei enthält § 626 BGB für Dienstverträge einen wichtigen Maßstab bezüglich der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die dort geregelte Kündigungsfrist. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblich für die Kündigung auslösenden Tatsache erklärt werden.</p>
<p>Allerdings kann diese Bestimmung des Dienstvertragsrechts nicht auf alle Vertragstypen angewendet werden. Dies wurde in einem aktuellen Urteil des BGH vom 25.11.2010, Az. Xa ZR 48/09, entsprechend bestätigt.</p>
<p>In diesem Fall handelte es sich um einen Lizenzvertrag über Know-How, der für eine feste Laufzeit vereinbart wurde. Ein Vertragspartner hatte eine Vertragspflicht verletzt, was die Kündigung des Vertrags durch den anderen Vertragspartner veranlasste. Die Tatsachen, die der Vertragsverletzung zu Grunde lagen, wurden dem späteren Kläger am 21.07.2004 bekannt; die fristlose Kündigung wurde jedoch erst am 17.08.2004 ausgesprochen.</p>
<p>Im Rahmen der Klage zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs hat die Beklagte eingewendet, dass die Kündigung verspätet sei.</p>
<p>Der BGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen.</p>
<p>Der BGH hat zunächst festgestellt, dass § 626 Abs. 2 BGB nicht auf andere Dauerschuldverhältnisse übertragbar sei. Denn bei dieser Norm handele es sich um eine Ausschlussfrist, die keine Ausnahmen zulasse. Die individuellen Umstände des Einzelfalles werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt.</p>
<p>Vielmehr müsse § 314 Abs. 3 BGB beachtet werden. Danach kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen. Diese ist jedoch nicht so konkret gefasst, wie in § 626 Abs. 2 BGB; im konkreten Fall muss ermittelt werden, was angemessen ist. Es gibt nach § 314 Abs. 3 BGB keine starre Kündigungsfrist. Der Berechtigte dürfe sich jedoch nicht so verhalten als ob er die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für zumutbar halte.</p>
<p>Die Klägerin hatte in dem vorliegenden Fall fast vier Wochen mit der Erklärung der Kündigung gewartet, weil die Parteien über die Beseitigung der Rechtsverletzung verhandelt haben. Die Klägerin konnte dabei nachweisen, dass diese Verhandlungen nur zum Zwecke zur Beseitigung des Kündigungsgrundes geführt wurden. Im konkreten Fall konnte der BGH daher feststellen, dass die Kündigung nicht verspätet erklärt wurde.</p>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Lizenzen in der Insolvenz Teil 1</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Nov 2010 21:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Diese Beiträge befassen sich damit, wie in der Insolvenz eines Unternehmens aus rechtlicher Sicht handzuhaben sind. Da ich selbst als Anwalt in einer Insolvenzkanzlei gearbeitet habe und mich dann später auf da Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und der IT spezialisiert habe, schreibe ich diese Beiträge mit großem Bedacht aus der Sicht des Praktikers. Es gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Beiträge befassen sich damit, wie in der Insolvenz eines Unternehmens aus rechtlicher Sicht handzuhaben sind. Da ich selbst als Anwalt in einer Insolvenzkanzlei gearbeitet habe und mich dann später auf da Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und der IT spezialisiert habe, schreibe ich diese Beiträge mit großem Bedacht aus der Sicht des Praktikers. Es gibt zu diesen Themen eine Vielzahl von Aufsätzen und juristisch gut begründbaren Ansichten. Aus der Sicht des Praktikers muß man sich aber immer vergegenwärtigen, daß alle rechtlich vorgeschlagenen Wege, mit Lizenzen in der Insolvenz umzugehen immer Schwachstellen aufweisen. Wo diese Schwachstellen sichtbar werden, kann und wird jeder Insolvenzverwalter sehr genau abwägen, ob er das Risiko eines Rechtsstreits eingeht oder nicht doch lieber versucht, aus der unsicheren Rechtslage heraus, mehr Liquidität für die Masse (und damit auch für sich selbst) zu gewinnen. Und deutlich gesprochen gibt es trotz vielfacher Beteuerungen mancher Juristen keine Lösung, die keine Schwachstellen beinhaltet. Diese Ansicht dürfte ich mit der ganz großen Mehrzahl von Juristen teilen.</p>
<p><span id="more-3699"></span></p>
<p><strong>Insolvenz des Lizenzgebers / Lieferanten</strong></p>
<p>Zunächst muß man eine große Teilung vornehmen.</p>
<p><strong>Miete ist nach einhelliger Ansicht niemals insolvenzfest</strong></p>
<p>Nach Eröffnung der Insolvenz hat der Insolvenzverwalter immer die Möglichkeit zu wählen, ob er einen noch nicht vollständig erfüllen will oder nicht. Dieses Wahlrecht betrifft ganz besonders diejenigen Verträge, anhand derer Software oder andere gewerbliche Schutzrechte zeitlich begrenzt überlassen werden. Wie ich an anderer Stelle dargelegt habe, wird in Deutschland die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungsrechten an Software dem Mietrecht zugeordnet. Mietverträge können durch den Insolvenzverwalter immer sofort gekündigt werden. Das liegt daran, daß der Insolvenzverwalter immer das Wahlrecht hat, einen Vertrag zu kündigen, der noch nicht vollständig erfüllt ist. Insofern weist jede Lizenzierung durch Miete immer die Schwäche auf, nicht insolvenzfest zu sein.</p>
<p><strong>Auch beim Kauf von Software gibt es Zweifel</strong></p>
<p>Grundsätzlich sollte man meinen, daß der Verbleib des Nutzungsrechts im Bestand des eigenen Vermögens insolvenzfest ist, wenn man die Lizenz gekauft. In der korrekten juristischen Terminologie gesprochen: Wird das Nutzungsrecht an der Software auf Dauer gegen Entgeld erworben und ist das Entgeld bezahlt, so sollte man annehmen, daß der Vertrag vollständig durch den Lizenznehmer erfüllt ist. Alles andere erschiene ungerecht. Anderenfalls könnte der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung wählen und obgleich die Software vollständig durch den Kunden wäre, entfiele das Nutzungsrecht des Kunden. Sie merken es an der Formulierung: Genau diese Möglichkeit besteht für den Insolvenzverwalter. Selbst wenn Software gekauft wird und der Kunde den Kaufpreis komplett bezahlt hat, kann der Insolvenzverwalter kündigen. Das liegt daran, daß der BGH in einer aus dem Jahr 2005 stammenden Entscheidung erkannt hat, daß die ERfüllung eines Vertragsverhältnisses auch die Erfüllung von Nebenpflichten voraussetzt. Nach dieser Entscheidung rätzelte die juristische Branche, welche Pflichten denn bitte erfüllt werden müssten, damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalter entfiele. Die Antwort fällt bis heute ernüchternd aus: Man weiß es nicht. Das in dem § 103 InSO angelegte Erpressungspotential des Insolvenzverwalters besteht immer, gleich ob die Software nun gekauft oder gemietet wird. Die Juristen fordern zwar seit Jahren eine Reform des § 108 der Insolvenzordnung, um klar zu stellen, daß und wann Softwarelizenzen auch in der Insolvenz des Lizenzgebers insolvenzfest sein sollten. Aber der Gesetzgeber hat bislang nicht Stellung genommen. Man sollte dieses Thema aber nicht zu hoch bewerten. Es gibt kaum Fälle, in denen der Insolvenzverwalter wirklich die Lizenz kündigt. Eine solche Handlungsweise macht für ihn nur dann Sinn, wenn die Software noch nicht bezahlt ist. Nur muß man sich darüber im klaren sein, daß auch der Kauf von Software Risiken beinhaltet.</p>
<p>Teil 2</p>
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		<title>Lizenzrecht: Arten der Nutzungsrechte &#8211; Das Verbreitungsrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 19:06:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verbreitungsrecht: Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Ob eine Verbreitungshandlung tatsächlich vorliegt, ist also unter Auslegung des Begriffes der Öffentlichkeit im § 15 UrhG festzustellen. Der Begriff des Anbietens umfasst zugleich Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Schalten von Werbung oder eben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Verbreitungsrecht:</strong></p>
<p>Das <strong>Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten</strong> oder in den Verkehr zu bringen. Ob eine Verbreitungshandlung tatsächlich vorliegt, ist also unter Auslegung des Begriffes der Öffentlichkeit im § 15 UrhG festzustellen. Der Begriff des Anbietens umfasst zugleich Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Schalten von Werbung oder eben auch das Anbieten des Programmes an eine einzelne Person. Das in den Verkehr bringen kann durch jeglichen schuldrechtlichen Akt geschehen wie eben die Veräußerung, das Verschenken, das Verleihen etc.. Entscheidend ist eigentlich nur, dass die Gegenseite an dem Werkstück Besitz und/oder Eigentum erlangt hat.</p>
<p><span id="more-2013"></span></p>
<p><strong>Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts:</strong></p>
<p>Dieser Terminus technicus spielt insbesondere für die Beantwortung der Frage eine Rolle, ob Klauseln wirksam sind, die eine Weiterveräußerung „gebrauchter“ Software verbieten. Der Begriff „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“ bedeutet Folgendes: <strong>Der Urheber eines Werkes soll bei der Veräußerung seines Werkes einmal die Gelegenheit bekommen, ausreichend vergütet zu werden.</strong> Sofern er das Werk veräußert und das Werkstück zumindest den Besitzer wechselt, verliert der Urheber alle Rechte, darüber zu bestimmen, wer und zu welchem Preis in Zukunft das Werk nutzen darf. Übertragen auf Software bedeutet dies: Sofern der Inhaber der Nutzungsrechte einmal mit dem Verkäufer handelseinig geworden ist und ein Werkstück an den Käufer übergeht, verliert der Verkäufer alle Rechte darüber zu bestimmen, wer in Zukunft zu welchem Preis die Software nutzen darf. Ebenso verliert der Verkäufer das Recht darüber zu bestimmen, ob der Käufer das Werk weiter veräußern darf oder nicht. Der § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG besagt, dass dann <strong>wenn eine Kopie eines Werkstücks oder das Original eines Werkstücks mit Zustimmung des Berechtigten auf den Käufer übergegangen ist und ein körperliches Werkstück in den Besitz des Käufers gelangt ist, der Veräußerer alle Recht verliert, darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Software in Zukunft genutzt wird. </strong>Hiervon sind einige Einschränkungen zu machen, die weiter unten dargestellt werden. An dieser Stelle ist nur zu bemerken, dass der Erschöpfungsgrundsatz immer schon dann Anwendung findet, wenn das Werkstück im Bereich der Europäischen Union veräußert und übergeben wird. Der Erschöpfungsgrundsatz führt aber nicht dazu, dass der Erwerber mehr Rechte erhält, als durch den ursprünglichen Vertrag übertragen wurden. Wenn z.B. der Ersterwerber einer Software einen Datenträger erhält mit einer Lizenz, dieses Computerprogramm auf fünf Rechnern fest zu installieren und auf fünf Rechnern simultan ablaufen zu lassen, kann er den weiteren Käufern keine Rechte übertragen, das Programm z.B. auf zehn Rechnern zu installieren und dort simultan ablaufen zu lassen. Ebenso wenig werden andere Nutzungsrechte übertragen als die, die unmittelbar mit dem Verbreitungsrecht zusammenhängen.</p>
<p>Der Erschöpfungsgrundsatz greift nur beim Verkauf von Computerprogrammen ein, nicht anlässlich der Vermietung. Auch beim Leasingvertrag kann man davon ausgehen, dass der Verkäufer sich nicht abschließend aller Rechte begibt, über das Schicksal der Software zu entscheiden. Eine Ausnahme wird allenfalls dann vorliegen, wenn der Leasingvertrag als Abzahlungskauf konzipiert ist.</p>
<p>Eine wirkliche Ausnahme stellt allerdings das sogenannte Vermietungsrecht dar. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt danach nicht für das Recht des Verkäufers, dem Erwerber die Weitervermietung des Programmes zu verbieten. Der Rechtserwerber muss immer die Zustimmung des Rechtsinhabers für die zeitweise Überlassung des Computerprogrammes erhalten. Allerdings ist unklar, wann eine solche Vermietung zu Erwerbszwecken vorliegt. Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll dies nur dann der Fall sein, wenn ein geschäftliches Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.</p>
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		</item>
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		<title>Softwarelizenzvertrag und Insolvenz des Lizenzgebers II</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2009/03/16/softwarelizenzvertrag-und-insolvenz-des-lizenzgebers-ii/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 08:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die allgemeinen Prinzipien und die Probleme, die sich bei Bestehen eines Mietvertrags in der Insolvenz des Lizenzgebers ergeben, habe ich bereits an anderer Stelle dargelegt. Hier gilt es noch, das Thema &#8220;Insolvenz des Lizenzgebers bei Bestehen eines Kaufvertrags&#8221; darzulegen. Im Rahmen des Verkaufs von Software – also der endgültigen Überlassung von Nutzungsrechten – sollte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;" align="left"><span style="color: #000000; mso-fareast-font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Arial;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Die allgemeinen Prinzipien und die Probleme, die sich bei Bestehen eines Mietvertrags in der Insolvenz des Lizenzgebers ergeben, habe ich bereits an anderer Stelle dargelegt. Hier gilt es noch, das Thema &#8220;Insolvenz des Lizenzgebers bei Bestehen eines Kaufvertrags&#8221; darzulegen. </span></span></p>
<p><span id="more-802"></span></p>
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Im Rahmen des Verkaufs von Software – also der endgültigen Überlassung von Nutzungsrechten – sollte die Sache eigentlich ganz einfach sein, ist es aber nicht. Dies hängt damit zusammen, dass die Existenz von Juristen häufig das Erfordernis juristischer Beratung nach sich zieht. Man möge mir verzeihen, wenn ich in diesem Kontext etwas spöttelnd formuliere. Aber nach einer in der Literatur vertretenen Minderansicht wird der Begriff der <em style="mso-bidi-font-style: normal;">endgültigen Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen</em> soweit ausgedehnt, dass der Insolvenzverwalter selbst bei Bestehen eines Kaufvertrages das Recht haben soll, die weitere Erfüllung des Kaufvertrages abzulehnen. Dies würde bedeuten, dass der Insolvenzverwalter den Kaufpreis für die Software zurückfordern könnte.</span></span></div>
<div><span style="color: #000000;"></span></div>
<p><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;" align="left">
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;"></div>
<div><span style="color: #000000;"></span></div>
<p><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; text-align: left; tab-stops: list 0cm;" align="left"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Diese Ansichten sind abzulehnen. Es ist sicher richtig, dass Kaufverträge über Software zugleich auch Nebenpflichten wie z. B. Wettbewerbs- und Geheimhaltungsvereinbarungen beinhalten. Geht man einmal von einer sehr weiten Auslegung des § 103 InsO aus, so würde dies bedeuten, dass der Vertrag eben solang „nicht vollständig erfüllt“ ist, wie die Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverpflichtungen bestehen. Da Geheimhaltungs- und Wettbewerbsverpflichtungen wirksam für einen Bereich von 2 Jahren nach Schluss des Vertrages vereinbart werden können, würde dies bedeuten, dass der Vertrag noch 2 Jahre lang von einem Insolvenzverwalter gekündigt werden könnte. Voraussetzung wäre lediglich, dass innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet würde und der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnen würde. Wem das zu abstrakt und theoretisch erscheint, der möge sich eine Entscheidung des LAG Darmstadt aus dem Jahre 2003 anschauen, die in der juristischen Literatur zu Recht für viel Furore gesorgt hat.</span></p>
<div><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;">Das LAG Darmstadt nahm an, dass schon die Pflicht des Lizenznehmers zur Beibehaltung von Schutzrechtsvermerken auf der Software ausreichen soll, um eine vollständige Erfüllung abzulehnen. Auch hier muss man in klarer Kritik dieser Entscheidung sagen, dass bei Richtern manchmal – und gar nicht so selten – der Wille, eine bestimmte Entscheidung zu fällen, die Begründung vorwegnimmt. Im Rahmen des § 103 InsO geht es um die Erfüllung sogenannter synallagmatischer Ansprüche. Diese im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüche sollen im Verhältnis eins zu eins erfüllt werden müssen. Typisch für einen Kaufvertrag sind z. B. die synallagmatischen Pflichten zur Bezahlung des Kaufpreises gegen Übereignung der Sache und deren Besitzverschaffung. Im Rahmen des Kaufvertrages über Software geht es selbstverständlich primär um die synallagmatischen Ansprüche der Einräumung von Nutzungsrechten für die Bezahlung des Kaufpreises. Nebenansprüche, die von dieser synallagmatischen Verpflichtung nicht erfüllt sind, führen im Rahmen von deren Nichterfüllung eben nur dazu, dass man evtl. Schadenersatz fordern kann oder den Kaufpreis mindert. Sie führen aber nicht dazu, dass man den Vertrag inhaltlich rückabwickeln kann. Eben dieses ergibt sich aus § 323 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Nur die wesentlichen Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag, die das Geben und Nehmen bestimmen, sollen durch den § 103 erfasst werden. Solange also die Nutzungsrechte der Software noch nicht vollständig eingeräumt wurden, ist der Vorvertrag sicher nicht vollständig erfüllt worden. Insofern sollte man unter allen Umständen davon absehen, die Überlassung der Nutzungsrechte an eine andere Bedingung zu knüpfen als an die vollständige Begleichung des Kaufpreises. Ganz Vorsichtige mögen erwägen, eine Klausel in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, nach deren Inhalt die Nutzungsrechte auch dann vollständig übertragen werden, wenn andere Nebenpflichten des Käufers nicht vollständig erfüllt worden sind.<span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;">Im Grunde aber bleibt es dabei, dass ein Kaufvertrag dann als vollständig erfüllt anzusehen ist, wenn der Kaufpreis bezahlt und die Nutzungsrechte vollständig und unwiderruflich eingeräumt wurden. In eben jenem Fall kann der Insolvenzverwalter nichts mehr tun.</span></span></span></span></span></div>
<div><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"></span></span></span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></div>
<p></span><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"> </span></span></div>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"> </span></span></span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"> </span></span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"> </span></span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"> </span></span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"> </span></span></span></div>
<p></span></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"><span style="color: #000000;"></p>
<div><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span></span></div>
<p></span></span></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"></p>
<div><span style="color: #000000;"> </span></div>
<p></span></span><span style="color: #000000;"> </p>
<p></span></p>
<p></span></span></p>
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		<title>Softwarelizenzvertrag und Insolvenz I</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 08:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was geschieht, wenn über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Darf man die Software weiter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nutzen oder nicht? § 103 InsO regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser hat innerhalb von Rechtsgeschäften, die nicht vollständig erfüllt wurden, das Recht zu bestimmen, ob er in den noch nicht vollständig erfüllten Vertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span id="more-796"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Was geschieht, wenn über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Darf man die Software weiter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nutzen oder nicht? </span><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">§ 103 InsO regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser hat innerhalb von Rechtsgeschäften, die nicht vollständig erfüllt wurden, das Recht zu bestimmen, ob er in den noch nicht vollständig erfüllten Vertrag einrücken will und die Verpflichtungen des insolventen Schuldners übernehmen möchte. Für Verträge, durch die die Nutzungsrechte an Software anderen überlassen werden, führt dies zu unterschiedlichen Konsequenzen, je nachdem ob die Software mittels Kauf- oder Mietvertrag überlassen wird. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: Arial;"><span style="mso-list: Ignore;">1)<span style="font-family: &quot;Times New Roman&quot;;">  </span></span></span><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Mietrecht</span></p>
<div><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Sofern die Überlassung der Nutzungsrechte zeitlich begrenzt erfolgt oder die Übertragung noch einem Vorbehalt steht, handelt es sich um Mietverträge. Da Mietverträge zum einen die Überlassung von Nutzungsrechten an Software beinhalten, zum anderen allerdings auch die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Fortentwicklung der Software beinhalten, sind Mietverträge über Software im Sinne des § 103 InsO niemals vollständig erfüllt. Der Insolvenzverwalter hat folglich das Recht, darüber zu bestimmen, ob er in den Mietvertrag einrücken und diesen erfüllen will oder nicht. Der Insolvenzverwalter kann die weitere Erfüllung des Vertrages verweigern. Das Nutzungsrecht erlischt in diesem Zeitpunkt.</span></div>
<div><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Der Lizenznehmer hat in diesem Moment keine Möglichkeiten mehr, seinen Anspruch auf Überlassung der Nutzungsrechte in vollem Umfang durchzusetzen. Die Nutzung bleibt nur für den zeitlichen Bereich möglich, der zwischen der letzten bezahlten Rechnung des Schuldners und dem Zeitpunkt der Ablehnung des Insolvenzverwalters liegt. Bereits im Voraus gezahlte Gebühren sind im Regelfall zur Insolvenztabelle anzumelden. Im Normalfall bedeutet das, dass die Forderung so geringwertig ist, dass sich eine weitere juristische Verfolgung der Ansprüche kaum lohnen wird. </span></div>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; mso-list: l0 level1 lfo1; tab-stops: list 0cm;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Genau aus diesem Grund stellt eine Insolvenz des Lizenzgebers für den Lizenznehmer ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Dies umso mehr, als die wenigsten Auftraggeber die &#8220;Lizenzvertrag&#8221; genannten Verträge über die Übertragung der Nutzungsrechte nur selten juristisch qualifizieren werden. Nicht selten hat der Auftraggeber die Software nicht gekauft, sondern nur gemietet. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; text-indent: -0.55pt; line-height: 150%; tab-stops: list 0cm;"><span style="font-size: 11pt; vertical-align: baseline; line-height: 150%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';"> </span></p>
<div style="mso-element: footnote-list;">
<hr size="1" />
<div id="ftn1" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn1;" name="_ftn1" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Trebuchet MS&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Trebuchet MS;"> siehe hierzu auch Schneider, Teil D, Rd-Ziff. 95 ff.; Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rd-Ziff. 103, 90 ff. </span></p>
</div>
<div id="ftn2" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn2;" name="_ftn2" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref2"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Trebuchet MS&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[2]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Trebuchet MS;"> Braun/Kroth, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2004, § 103 Rd-Ziff. 24; Nerlich/Römermann/Balthasar, § 103 Insolvenzordnung, Rd-Ziff. 33 </span></p>
</div>
<div id="ftn3" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn3;" name="_ftn3" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref3"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Trebuchet MS&quot;; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[3]</span></span></span></span></a><span style="font-size: x-small; font-family: Trebuchet MS;"> LAG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2003, CR 2004, 811, 813</span></p>
</div>
</div>
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		<title>Softwarelizenzvertrag Miete II</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Feb 2009 21:21:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gewährleistungsrechte Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung  von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gewährleistungsrechte</strong></p>
<p>Die Gewährleistungsrechte ähneln denen des Kaufrechts. Erneut geht es also um eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand oder bei fehlen entsprechender Vereinbarungen um eine Abweichung  von dem Zustand, der objektiv erwartet werden kann. Dem Mieter steht ein Schadensersatzanspruch für anfängliche Mängel zu, der verschuldensunabhängig ist (in den AGB aber wenigstens im Verhältnis BtB ausgeschlossen werden kann). Der Mieter hat das Recht, den Mietzins zu mindern oder nach Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. Der Mieter hat -anders als beim Kauf &#8211; das Recht, nach entsprechender Androhung die Ersatzvornahme durchführen (lassen) und Ersatz für die Aufwendungen verlangen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen verjährt spätestens binnen sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache.</p>
<p><span id="more-750"></span></p>
<p><strong>Laufzeit, Rückgabe und Löschung</strong></p>
<p>Problematisch sind die Regelungen, die die Laufzeit der Mietverträge regeln. Manchmal sind es die Anbieter, manchmal sind es Kunden, die ein Interesse an langen Laufzeiten haben, die eine Kündigung nur bei Bestehen ausserordentlicher Kündigungsgründe zulassen. Es fehlt an Entscheidungen der Rechtsprechung zur maximal zulässigen Laufzeit, über die Mieverträge über Software abgeschlossen werden können.  Prinzipiell sind Fristen von bis zu fünf Jahren wirksam. In dem Kontext muß allerdings immer wieder darauf hingewiesen werden, daß Preisanpassungen des Vermieters, die keine Sonderkündigungsrechte des Kunden auslösen, nur unter engen Voraussetzungen wirksam sind.</p>
<p>Bei einer Unterlizenzierung bedeutet eine Kündigung des &#8220;Hauptrechts&#8221; auch daß im Falle einer Kündigung des Hauptrechts die Unterlizenz zurückfällt (OLG Köln CR 2004,173).</p>
<p>Bei der Beendigung des Vertrags ist zu regeln, daß Datenträger zurück zu geben ist oder alternativ die Software zu löschen ist.</p>
<p><strong>Audits</strong></p>
<p>Der Vermieter will wissen, in welchem Umfang die Software genutzt wird. Gesetzliche Ansprüche reichen häufig nicht aus, um § 809 BGB gibt dem Vermieter zwar einen Anspruch auf Vorlage von Beweismitteln, aber keinen Anspruch auf Nachforschung. Insofern müssen die Rechte des Vermieters vertraglich vereinbart werden. Insofern sollte man vertraglich regeln, daß dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn ihm nicht die richtigen Zahlen genannt werden.</p>
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		<title>Softwarelizenzvertrag: Miete I</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Feb 2009 20:51:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Miete wird vom Kaufvertrag dadurch abgegrenzt, daß die Nutzungsrechte an der Software nicht vorbehaltlos und endgültig auf den Käufer übergehen, sondern eben nur bedingt und/oder zeitlich begrenzt. Meistens wird dem Kunden eine körperlicher Datenträger überlassen, unbedingt erforderlich ist das aber nicht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Miete wird vom Kaufvertrag dadurch abgegrenzt, daß die Nutzungsrechte an der Software nicht vorbehaltlos und endgültig auf den Käufer übergehen, sondern eben nur bedingt und/oder zeitlich begrenzt. Meistens wird dem Kunden eine körperlicher Datenträger überlassen, unbedingt erforderlich ist das aber nicht. Anders als im BGB setzt die Überlassung von Software im Rahmen der mietweisen Überlassung keine Überlassung des Besitz an einem Datenträger voraus. Erforderlich ist aber, daß dem Kunden Nutzungsrechte an der Software überlassen werden.</p>
<p><span id="more-710"></span></p>
<p>Über die Leistungsgegenstand gelten die gleichen Ausführungen wie sie bereits im Rahmen des Kaufrechts getroffen wurden. Der Vermieter hat die Nutzungsmöglichkeit einzuräumen. Die Nutzungsmöglichkeit muß während der gesamten Zeit der Miete erhalten bleiben. Das bedeutet, daß der Vermieter die Software auch fortentwickeln muß, wenn sich die technischen Systemvoraussetzungen für den Einsatz der Software ändern.</p>
<p>Die Einräumung der Nutzungsrechte kann eine Reihe von restriktiven Regelungen umfassen, die im Rahmen der Überlassung von Software in einem Kaufvertrag jedenfalls als AGB unwirksam wären. So sind z.B. Weitergabeverbote selbst im Kleingedruckten wirksam zu vereinbaren. Und im Mietrecht kann auch das Recht der Untervermietung wirksam ausgeschlossen werden.</p>
<p>Es gibt auch schöne Perspektiven im Verhältnis zum herkömmlichen Pflegevertrag. Im Rahmen eines solchen Pflegevertrags kann der Kunde ja nicht dazu gezwungen werden, eine bestimmte neue Version zu installieren, selbst wenn diese bestehende Fehler umgeht. Der Anbieter ist also gezwungen, Patches oder Fehlerkorrekturen auch für ältere Versionen der Software zu erstellen und zu liefern. Dieser Kostenaufwand ist Im Rahmen eines Mietvertrags nicht unbedingt erforderlich. Hier kann der Kunde wirksam vereinbaren, daß der Mieter gezwungen ist, eine neue fehlerhafte Version zu installieren. Das gilt deshalb, weil der Mietvertrag regeln kann, daß das Mietobjekt die jeweils neu überlassene Software ist. So gesehen wird immer die neueste Software überlassen.</p>
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		<title>Markenrecht: Grundlagen der Markenrechtsverletzung II</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 08:06:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I Gültige Marke  In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.[6] Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I</strong></span></span></p>
<p><span id="more-664"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong></strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Gültige Marke</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">In letzter Zeit sind häufiger Löschungsanträge gegen den Bestand der Marke gestellt von Seiten des Verteidigenden gestellt worden.</span><a style="mso-footnote-id: ftn6;" name="_ftnref6" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn6"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[6]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Diese Strategien bergen Risiken. Zum einen ist das Gericht an den Bestand Eintragung gebunden. Solange das DPMA nicht die Löschung der Marke beschlossen hat, muß das Gericht die Marke bei der Entscheidung als wirksam eingetragen und damit gültig behandeln, auch wenn es Zweifel daran haben sollte, ob die Marke zu Recht eingetragen ist oder nicht. Das erkennende Gericht kann das Verfahren zwar nach § 148 ZPO aussetzen: Es muß aber nicht. Einige Gerichte neigen in Verfügungsverfahren bei Bestehen erheblicher Zweifel dazu, die Dringlichkeit abzulehnen.</span><a style="mso-footnote-id: ftn7;" name="_ftnref7" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn7"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[7]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Die Gerichte sind natürlich frei darin, bei Marken, die sich aus mehreren Zeichen zusammensetzen (z.B. Wortbildmarken) zu erkennen, daß der kollidierende Teil selbst keinen Schutz genießt und schutzunfähig ist. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>ohne Zustimmung</strong> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung der Marke muss ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt sein. Erteilung einer solchen Lizenz (licensere = erlauben) kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>im geschäftlichen Verkehr</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Die Nutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen. Nach dem BGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn8;" name="_ftnref8" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn8"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[8]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> und auch dem EuGH</span><a style="mso-footnote-id: ftn9;" name="_ftnref9" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn9"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[9]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> reicht jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines beliebigen, eigenen oder fremden Geschäftszwecks oder Geschäftsinteressen zu dienen bestimmt ist, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind.</span><a style="mso-footnote-id: ftn10;" name="_ftnref10" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn10"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[10]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Der Begriff unterscheidet sich insofern von dem des UWG, dadurch daß eine Wettbewerbshandlung nicht erforderlich ist. Maßgeblich sei die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handel Treibenden. Zum geschäftlichen Verkehr gehören rein private Bedarfsgeschäfte wie Ein- oder Verkäufe, der Betrieb der eigenen privat genutzten Homepage oder hoheitliches Handeln.</span><a style="mso-footnote-id: ftn11;" name="_ftnref11" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn11"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[11]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Auch betriebsinterne Vorgänge erfolgen nicht im geschäftlichen Verkehr, aber ist darauf zu achten, daß „die Außenwelt“ tatsächlich nicht mit den Kennzeichen in Kontakt kommt.</span><a style="mso-footnote-id: ftn12;" name="_ftnref12" href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftn12"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[12]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small;"> Handlungen der öffentlichen Hand sind irrelevant, sofern der Staat nicht als Sachwalter öffentlich- rechtlichen Vermögens handelt und zum Beispiel Erwerbstätigkeiten nachgeht. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><strong>Markenmäßige Nutzung</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: left;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;">Als letzte allgemeine Voraussetzung muss die markenmäßige Nutzungshandlung genannt werden. Diese ist im Gesetz nicht eigens aufgeführt. Es handelt sich also um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das nach Ansicht der herrschenden Lehre sowie der meisten Gerichte gegeben sein muss, um eine Markenrechtsverletzung bejahen zu können. Eine markenmäßige Nutzung könnte z. B. dann ausscheiden, wenn die Marke nur zu dekorativen oder redaktionellen Zwecken eingesetzt wird. Der BGH geht seit dem Jahre 2000 davon aus, dass die Nutzung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes erfolgen muss und dazu dienen muss, die Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens vorzunehmen. Sofern der Verkehr in der Verwendung des Kennzeichens einen Herkunftshinweis annimmt, muss davon ausgegangen werden, dass eine markenmäßige Benutzungshandlung vorliegt. Allerdings sind die Einzelheiten ungemein streitig. Letztes Tatbestandsmerkmal der Markenrechtsverletzung ist ein Ausschlusstatbestand, der sich aus dem § 23 ergibt. Danach ist eine Nutzung der Marke nicht verboten, wenn sie lediglich in beschreibender Form erfolgt oder wenn die Nutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
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		<title>Softwarelizenzvertrag: Vergütungsmodelle</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2009 20:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt grundsätzlich zwei Vergütungsmodelle: Solche, bei denen die Softwarelizenz gegen eine Pauschale überlassen wird und variable Vergütungsmodelle.</p>
<p><span id="more-638"></span></p>
<p><strong>Pauschale Vergütungsmodelle</strong></p>
<p>Bei Einfach- oder Mehrfachlizenzen berechnet sich die Höhe der Vergütung nach der Anzahl der Nutzer oder nach der Anzahl der Maschinen, auf denen die Software entweder permanent gespeichert werden kann oder in deren Arbeitsspeicher die Programme synchron geladen werden können. Dieses Vergütungsmodell ist simpel.</p>
<p><strong>Abrechnung nach Nutzungsintensität </strong></p>
<p>Diese Abrechnungsmodelle beziehen sich auf bestimmte variable Parameter, wie z.B. die Anzahl der Nutzer, die das Programm aktiv nutzen können oder die theoretisch verfügbare Geschwindigkeit der Server. Diese Modelle werden häufig auch dann angewendet, wenn die Software verkauft worden ist. Das ist rechtlich hoch problematisch. Die Lizenzregelungen sind als Allgemeine Geschäftsbedigungen zu qualifizieren. Als solche sind sie nach § 307 BGB so zu formulieren, daß keine wesentlichen Verstöße gegen das gesetzlichen Leitbilds vorliegen. Wenn Software verkauft wird, dürfen die Regelungen, mittels derer Nutzungsrechte an der Software übertragen werden, nicht gegen wesentliche Gedanken des Kaufrechts verstoßen. Eine der wesentlichen Gedanken des Kaufrechts lautet, daß der Käufer mit dem Produkt unabhängig vom Wllen und Einfluß des Verkäufers tun und lassen kann, was er will. Viele Regelungen, die sich auf die variable Vergütung von Lizenzen beziehen, sind aber deshalb nicht als AGB wirksam zu vereinbaren, sondern nur als Individualvereinbarung. So verstoßen z.B. sogenannte <strong>Named User Lizenzen</strong> gegen das Leitbild des Gesetzes. Der Käufer sollte unabhängig von dem Willen des Verkäufers selbst darüber bestimmen, welche seine namentlich genannten Mitarbeiter die Software nutzen können. Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters darf der Kunde nicht dazu gezwungen werden, sich neue Lizenzen zu kaufen. Das gleiche gilt für sogenannte <strong>CPU oder Maschinenklauseln</strong>, weil es Sache des Kunden ist darüber zu bestimmen, auf welcher Maschine er seine Software einsetzt.</p>
<p>Viele dieser Klauseln, die versuchen, die Lizenzgebühr an die Intensität der Nutzung koppeln, sind deshalb nicht im Rahmen eines Kaufvertrags zu vereinbaren. Solche Regelungen können nur im Rahmen mietrechtlicher Bestimmungen formuliert werden.</p>
<p><strong></strong></p>
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		<title>Softwarelizenz: Open Source Grundlagen II</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Jan 2009 20:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu einer Verletzung von Open Source Lizenzen kann es in zwei Fällen kommen: - Der Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen und es liegt keine Erschöpfungswirkung vor. - Der Lizenzvertrag wurde abgeschlossen, aber die Lizenzbestimmungen werden nicht eingehalten. Die Folge des Verstoßes besteht in der Entstehung von Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüchen. Nach Ansicht der meisten Juristen besteht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zu einer Verletzung von Open Source Lizenzen kann es in zwei Fällen kommen:</strong></p>
<p><span id="more-635"></span></p>
<p>- Der Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen und es liegt keine Erschöpfungswirkung vor.</p>
<p>- Der Lizenzvertrag wurde abgeschlossen, aber die Lizenzbestimmungen werden nicht eingehalten.</p>
<p>Die Folge des Verstoßes besteht in der Entstehung von Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüchen. Nach Ansicht der meisten Juristen besteht die Folge einer Verletzung darin, daß das Recht zur Nutzung des Open Source rückwirkend entfällt. Derjenige, der den Lizenzvertrag verletzt, hat weder das Recht, den Programmteil zu nutzen noch den bearbeiteten Programmteil an Dritte weiterzugeben.</p>
<p><strong>Haftung der vorhergehenden bearbeitenden Programmierer und Unternehmer</strong></p>
<p>Die meisten Lizenzbestimmungen des Open Source sehen einen weitgehenden Ausschluß von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen vor. Diese Haftungsausschlüsse sind mit großer Wahrscheinlichkeit wirksam. Denn die Wirksamkeit der Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse richtet sich nach den §§ 305,307 BGB, hat also dem gesetzlichen Leitbild zu entsprechen, dem die Überlassung des Open Source entspricht. Dieses Leitbild ist die Schenkung. Da bei der Schenkung schon nach dem gesetzlichen Leitbild ein weitgehender Ausschluß von Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen möglich ist, wird dieser auch nach den Lizenzbestimmungen wirksam vereinbart werden können. Bedeutet in der Praxis: Man hat so gut wie keine Ansprüche auf Haftung und/oder Gewährleistung gegen diejenigen, die zuvor am Open Source mitgearbeitet haben.</p>
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