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Mietrecht – Regelungen, die der Schriftform bedürfen

Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren.

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Mietrecht: Besonderheiten des Schriftformerfordernisses

Nach §§ 550, 578 BGB müssen langfristige Mietverträge das Schriftformerfordernis des § 126 BGB beachten. Dabei sind zwei Besonderheiten zu beachten:

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Mietrecht: Die Schriftform bei langfristigen Mietverträgen

Normalerweise besteht bei Verträgen der Grundsatz der Formfreiheit. Das heißt, dass ein Vertrag nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss. Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt oder eine Form vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Mietverträge: Der Abschluss eines Mietvertrages kann formfrei erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Vertrag im Sinne von §§ 550, 578 BGB. Danach muss ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, in schriftlicher Form abgeschlossen werden.

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Mietrecht: Vollmachtsklauseln

Es kommt im Mietrecht häufig vor, dass nicht nur ein Mieter im Vertrag aufgenommen werden soll. Für den Vermieter stellt sich sodann die Frage, an wen er wichtige Erklärungen abgeben muss.

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Qualifizierte Betriebspflicht für eine bestimmte Geschäftsart (hier Lebensmittelgeschäft)?

Nein, nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder sonstige Umstände, die eine entsprechenden Bereitschaft des Mieters zur Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung erkennen lassen.

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Mietminderung bei negativer Flächenabweichung ?

Grundsätzlich ja. Weicht die tatsächliche Fläche eines Gewerbemietobjektes um mehr als 10% von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, liegt regelmäßig ein Mangel vor, der zur Minderung der Miete berechtigt.

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„Kalte Dusche“ bei Zahlungsverzug des Mieters ?

Ja, meint das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 6.7.2009, 7 C 131/09). Befindet sich der Mieter mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, darf der Vermieter aufgrund seines Zurückbehaltungsrechts die Warmwasserversorgung einstellen. Und das Gericht legt noch einen drauf: dies sei auch nicht unverhältnismäßig, wenn nicht (auch noch) sämtliche Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom eingestellt werden.

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Mietvertragsschluß in Kenntnis von Mängeln?

Besser nicht. Denn dann entspricht der Zustand des Mietobjektes mit den Mängeln der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

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Jederzeit (außerordentliche) Kündigung bei ausreichendem Mietrückstand?

In manchen Fällen nicht ohne vorherige Abmahnung, meint das OLG Hamm (Urteil vom 21.01.2009, 30 U 106/08).

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Endrenovierung von Gewerberäumen durch Individualabrede

Derzeit tendiert die Rechtsprechung dazu, die vertragliche Abwälzung von Schönheits- und Endrenovierungsvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im gewerblichen Bereich ähnlich streng wie bei Wohnraummietverträgen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Jedenfalls der BGH neigt dazu, auch im Gewerbemietrecht ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Mieters anzuerkennen – und Formularklauseln entsprechend streng(er), nämlich ähnlich dem Wohnraummietverhältnis, zu prüfen.

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