absolute Schutzhindernisse

„Fack Ju Göhte“ als Marke nun doch eintragungsfähig? – Schlussantrag des Generalanwalts des EuGH

Das EuG hat am 24.01.2018 entschieden, dass der deutsche Filmtitel „Fack Ju Göhte“ nicht schutzfähig sei. Der Grund hierfür ist naheliegend und absurd zugleich: Verstoß gegen die guten Sitten. Gegen die Entscheidung des EuG hat die Constantin Film Produktion Rechtsmittel eingelegt. Nun wurde der Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH (Bobek) vom 2.07.2019 (Az. C-240/18 P) […]

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Markenrecht: Mineralwasser aus Alaska

Nach Art. 7 Abs. 1 c der EU-Verordnung 40/94 sind solche Zeichen von der Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister ausgeschlossen, die dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

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Markenrecht: Die Eintragungsfähigkeit einer “sprechenden Marke”

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat bei der Prüfung einer Anmeldung eines Zeichens in das Register nur eingeschränkte Prüfungskompetenzen. So werden die relativen Schutzhindernisse keineswegs vom Amt geprüft. Bei den relativen Schutzhindernissen geht es um die Frage, ob das jüngere Zeichen, das nunmehr als Marke ins Register eingetragen werden soll, gegen die Rechte eines älteren

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Markenrecht: Staatswappen, Staatsflaggen und andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen in einer Marke

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 sind solche Marken von der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt ausgeschlossen, sofern sie Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten. § 8 MarkenG regelt nämlich die absoluten Schutzhindernisse, die das Deutsche Patent- und Markenamt von

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Die Registrierung eines Namens als Marke

Einführung Nach § 3 MarkenG können alle Zeichen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit wird klargestellt, dass Marken grundsätzlich unterscheidungskräftig sein müssen. Als eintragungsfähige Zeichen werden sodann Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen und sonstige Aufmachungen einschließlich Farben genannt.

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