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AGB-Recht: Abtretungsausschlüsse

Abtretungsausschlüsse in Einkaufsbedingungen Abtretungsausschlüsse  – also Verbote, eine Abtretung vornehmen zu können –  können sich auf zwei verschiedene Formen von Forderungen beziehen. Einerseits auf Waren, zum anderen auf Geldforderungen. Wie an anderer Stelle dargelegt, gilt für Geldforderungen der § 354 a HGB. Solche Gründe können z. B. in Geheimhaltungsinteressen oder dem Schutz von gewerblichen Schutzrechten […]

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AGB-Recht: Abtretung – Abtretungsverbote

Praktisch alle Verträge beinhalten Regelungen, in denen die Abtretung einer Forderung geregelt ist, indem gesagt wird, welche Forderungen nicht abgetreten werden dürfen. Solche Abtretungsverbote dienen dem Schutz des Schuldners (also desjenigen, der leisten muß). Der Schulder der z.B. Dienstleistungen zu erbringen hat, will diese unter Umständen nicht dem neuen Gläubiger gegenüber erbringen. Weiteres Beispiel: Die

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Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH

Geschäftsanteile an einer GmbH sind frei veräußerlich. Die Abtretung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG), ebenso die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung. Formmängel werden über die vorliegende beurkundete Abtretung geheilt (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Lässt sich eine Vertragspartei vertreten, bedürfen die Vollmachten nicht der notariellen Form (§ 167 Abs. 2

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