Dritter

Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II

Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu […]

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Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil I

Daß man für eigene Handlungen einstehen muß, ist klar. In diesen beiden Beiträgen geht es um die Haftung für die Handlungen Dritter. Die Frage der Haftung für das Handeln Dritter mag auf den ersten Blick wie eine Spezialmaterie für Juristen aussehen. Sie ist es aber nicht. Relevanz des Themas Immer mehr werden Internetplattformen – am

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Datenschutzrecht, Teil 2 Grundlagen

1.) Abgrenzung zum TMG Ob das Telemediengesetz oder das BDSG anzuwenden ist, richtet sich danach, in welchem Stadium der vertraglichen Beziehung sich die Parteien befinden. Die Behandlung der Stadien vor dem Moment, in dem der Nutzer ein Angebot abgibt, richten sich nach dem TMG. Werden also Cookies oder andere Nutzerprofile erstellt, ohne daß ein Angebot abgegeben

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Wettbewerbsrecht: Verkehrspflichten für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter

  Täterschaft aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.    Oder anders: Wann hafte ich für die wettbewerbswidrigen Handlungen eines Anderen?  Der BGH hat in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“ die Verantwortung von Unternehmen für die wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter neu bestimmt.   Entstanden ist eine Rechtsfigur, die man als Verkehrssicherungspflicht für das wettbewerbsrechtliche Handeln Dritter beschreiben

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