Erschöpfung

Price labels as proof of origin, exhaustion in the event of resale by the trademark owner and misrepresentation of origin in the course of trade

Im Geschäftsverkehr kommt es immer wieder vor, dass ein Mitbewerber einen Konkurrenten nachahmt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wenn an dieser Stelle nicht das Markenrecht oder Urheberrecht greift, gibt es noch das Nachahmungsverbot im Wettbewerbsrecht. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 3 a) UWG auch die Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der […]

Preisetiketten als Herkunftsnachweis, Erschöpfung beim Rückverkauf des Markeninhabers und Herkunftstäuschung im geschäftlichen Verkehr Weiterlesen »

Markenrecht: Keine Erschöpfung, wenn ein ursprünglich kombiniert verpacktes Produkt einzeln in den Verkehr gebracht wird

Was ist Erschöpfung im markenrechtlichen Sinne? Der Erschöpfungsgrundsatz ist für Markeninhaber eine unbeliebte Regelung, für Markennutzer hingegen eine hilfreiche. Erschöpfung tritt ein, wenn die Markenware von dem Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in Deutschland (für deutsche Marken) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (für Unionsmarken) in den Verkehr gebracht worden sind. Ausnahmsweise liegt keine Erschöpfung vor,

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Lizenzrecht: Arten der Nutzungsrechte – Das Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht: Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Ob eine Verbreitungshandlung tatsächlich vorliegt, ist also unter Auslegung des Begriffes der Öffentlichkeit im § 15 UrhG festzustellen. Der Begriff des Anbietens umfasst zugleich Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Schalten von Werbung oder eben

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Urheberrecht: Die Nutzung eines Werkes in der Werbung

Die Nutzung eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne wird in der Regel in einem Lizenzvertrag geregelt. Insbesondere sollte dort die Frage geklärt werden, was der Lizenznehmer darf, wie lange er das Werk nutzen darf und für welchen räumlichen Geltungsbereich die Nutzungsrechte übertragen werden.  Ist in dem Vertrag einiges ungeklärt gelassen, so muss der Lizenznehmer sehr sorgfältig

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