Mangel

Teil I Das neue Gewährleistungsrecht für Verbraucher bei Abschluss von Verträgen über Digitale Inhalte

Teil I:  Übersicht und Relevanz für den Bereich BTB 1.) Änderungen. In Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union vom 20.5.2019 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (2019/770 DIDRL) hat der deutsche Gesetzgeber am 25. Juni 2021 eine Änderung des BGB beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Zu diesem Zeitpunkt tritt ebenfalls die […]

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IT-Recht: Vorausgesetzter Zweck BGH Entscheidung vom 20/3/2019

Warum ist diese Entscheidung wichtig? Häufig verlangen Kunden im Rahmen der Abnahmeprüfung oder kurz danach noch die Erstellung von Funktionen oder Prozessen, die nicht dokumentiert sind. Es geht häufig um das Thema: Ist das Fehlen einer Funktion ein Mangel (dann müsste die Funktion kostenlos nachprogrammiert werden) oder ist es ein Change, also ein kostenpflichtiger Nachtrag.

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IT law: Legal changes in sales law and the law on contracts for work and services for 2018 Part II

Neue Vorschriften des Werkvertragsrechts im BGB ab dem 01.01.2018 Die Änderungen des Werkvertragsrechts des BGB, die im Jahr 2018 in Kraft treten, haben Auswirkungen auf die Projektverträge, die jetzt abgeschlossen werden. Die Änderungen betreffen die Punkte „Abnahme“, „Abschlagszahlung“ und „Kündigung“. Wie sich zeigen wird, sind die meisten Regelungen in aktuellen Projektverträgen bereits aus Gründen der

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IT Vertragsrecht – Fehlerreaktions SLA

SLAs – Service Level Agreements – sind Konkretisierungen vertraglicher oder gesetzlicher Begriffe. In Deutschland gebräuchlich sind Dokumente, die reine KPIs (Key Performance Indicator) enthalten. Das alles habe ich an anderer Stelle schon ausführlich dargestellt. In diesem Blog geht es um das Thema, welches Verhältnis zwischen Fehlerreaktionzeiten  und Mangelbehebungszeiten  und Support besteht – welche Bedeutung dem zukommt. Ich

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Ist Software mangelhaft, wenn sie Grundsätze des Datenschutzes nicht einhält? Teil I – Aufklärung, Beratung

In welchem Umfang muss Software datenschutzrechtlichen Vorschriften genügen, in welchem Umfang muss Software geeignet sein, handelsrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Daten zu realisieren? Welche objektiven Kriterien muß Software erfüllen? Dieser Blog beschäftigt sich mit der Fragestellung, in welchem Umfang das IT-Unternehmen den Auftragnehmer darüber aufklären muss, die von ihm entwickelte Software bestimmte objektive Kriterien des

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Werkvertragsrecht I

Werkverträge Gewährleistungsrecht Mangel Grundsätzlich lösen Abweichungen von der vereinbarten- oder vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit Gewährleistungsrechte aus. Nach § 633 Abs. 2 gilt, daß bei Fehlen einer Vereinbarung über die vertragliche Beschaffenheit auch zu Differenzen zu dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck (bzw. zur gewöhnlichen Verwendung) oder zum Entstehen von Sachmängeln führen kann. Die vierte Gruppe stellen

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IT-Recht: Mangel ohne Gebrauchseinschränkung

Eine weitere Entscheidung des BGH mahnt zu einer sorgfältigen Funktionsbeschreibung und Dokumentation von Changes auch in IT-Projekten. Denn der BGH bekräftigt, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit keinerlei Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit des Werks hat (BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14). Im konkreten Fall standen zwar

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IT-Recht: Keine Vermutung für Erforderlichkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen

Wieder einmal ist es eine Entscheidung aus dem Baurecht, die auch für das IT-Recht von großer Bedeutung werden könnte. Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wer im Prozess darlegen und beweisen muss, dass getroffene Maßnahmen zur Mangelbeseitigung tatsächlich auch erforderlich waren (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14). Diese Frage stellt sich

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IT-Recht: Erheblicher Mangel schon bei 5% Mangelbeseitigungskosten

Wird mangelhafte Software geliefert und schlägt auch die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dann wird das Geschäft insgesamt rückabgewickelt, also die mangelhafte Software zurückgegeben und der Preis erstattet. Anders ist es nur, wenn der Mangel als „nicht erheblich“ anzusehen ist. Der BGH hatte zu entscheiden, welche Kriterien an die Erheblichkeit

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IT-Recht: Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache

Gerade in komplexen Softwareprojekten ist es oftmals nicht einfach, die Ursache einer Fehlfunktion festzustellen. Ob es sich bei den Fehlfunktionen um einen echten Mangel handelt, ist aber entscheidend für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der BGH entschied nun, dass der Käufer zur Erforschung der Ursache auch einen Gutachter einschalten und die

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