Nutzungsrecht

Softwarevertrag: Software as a Service II

[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die

Softwarevertrag: Software as a Service II Weiterlesen »

Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user

In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user. Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff

Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user Weiterlesen »

Software license agreement and insolvency of the licensor II

Die allgemeinen Prinzipien und die Probleme, die sich bei Bestehen eines Mietvertrags in der Insolvenz des Lizenzgebers ergeben, habe ich bereits an anderer Stelle dargelegt. Hier gilt es noch, das Thema „Insolvenz des Lizenzgebers bei Bestehen eines Kaufvertrags“ darzulegen. Im Rahmen des Verkaufs von Software – also der endgültigen Überlassung von Nutzungsrechten – sollte die

Softwarelizenzvertrag und Insolvenz des Lizenzgebers II Weiterlesen »

Softwarelizenzvertrag und Insolvenz I

Was geschieht, wenn über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Darf man die Software weiter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nutzen oder nicht? § 103 InsO regelt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser hat innerhalb von Rechtsgeschäften, die nicht vollständig erfüllt wurden, das Recht zu bestimmen, ob er in den noch nicht vollständig erfüllten Vertrag

Softwarelizenzvertrag und Insolvenz I Weiterlesen »

Softwarelizenzvertrag: Miete I

Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung der Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Miete wird vom Kaufvertrag dadurch abgegrenzt, daß die Nutzungsrechte an der Software nicht vorbehaltlos und endgültig auf den Käufer übergehen, sondern eben nur bedingt und/oder zeitlich begrenzt. Meistens wird dem Kunden eine körperlicher Datenträger überlassen, unbedingt erforderlich ist das aber nicht.

Softwarelizenzvertrag: Miete I Weiterlesen »

Urheberrecht : Musikwerke und Klingeltöne

Einführung Mobiltelefone und Klingeltöne sind heute alltäglich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Nutzung eines Musikwerkes waren jedoch lange umstritten. Welche Rechte benötigte der Klingeltonanbieter? Von wem bekommt er die Rechte? Inwiefern darf er das Musikwerk bearbeiten, um eine für das Mobiltelefon geeignete Datei zu schaffen? In einem Fall vor dem BGH wurden nunmehr einige Fragen

Urheberrecht : Musikwerke und Klingeltöne Weiterlesen »

Scroll up