Recht am eigenen Bild

Datenschutz: Bildveröffentlichung von Betriebsfeiern und ähnlichen Anlässen

Bilder einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Soweit der Grundsatz aus § 22 KUG. Anders ist dies zum Beispiel, wenn die Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte erfolgt, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Was Zeitgeschichte ist, hat nun der BGH entschieden (Urteil vom 08.04.2014 – VI […]

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Medienrecht: Belegschaftsfotos mit ausgeschiedenen Arbeitnehmern

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, dürfen Fotos der Belegschaft, die auch den ausgeschiedenen Mitarbeiter zeigen, auf der Website des Unternehmens weiter benutzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bilder den ehemaligen Arbeitnehmer nicht allein oder exponiert in kleinen Gruppen zeigen. So jedenfalls wohl die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. November

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Publikation eines Interviews

Einführung Das Persönlichkeitsrecht gewährt jedem das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild. Insoweit darf jeder selbst bestimmen, ob, wann und/oder wie seine mündlichen oder schriftlichen Worte verwendet werden. Das gleiche gilt für Bilder. Die Folge ist, dass die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden muss, bevor diese zitiert oder ihr Bildnis verwendet wird. 

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