selbständige

Unternehmerfalle Auskunft zu Unterhaltszwecken?

Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern, einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) […]

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Unternehmer und einvernehmliche Abkehr von Doppelverdienerehe

Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter

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Arbeitsplatzwechsel bei Angestellten und Selbständigen für mehr Unterhalt?

Eine kontrovers diskutierte Frage. Gerade beim Unterhalt für minderjährige Kinder werden dem Unterhaltsverpflichteten hier erhebliche Opfer abverlangt, wenn er keine Arbeit hat. Lange Wegezeiten, Bewerbungen bundesweit, ja teils sogar europaweit, um wieder Arbeit zu erlangen. Aber wie steht es um diejenigen, die Arbeit haben und Vollzeit arbeiten? Ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt,

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Auskunft und bewußte Verschleierung der eigenen Einkünfte

Bitte nicht schummeln, bei der Auskunft über die eigenen Einkünfte möchte man sagen. Ist doch eigentlich klar. Denn die Auskunftsverpflichtung dient der Prüfung und Begründung von Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Auskunft und Belege ist daher strikt zu erfüllen, natürlich vollständig und wahrheitsgemäß. Immerhin kann verlangt werden, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.

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