Software

Releasemanagement in Miet- und Softwarepflegeverträgen Teil II

Teil II I. Vertragsgestaltung Das IT- Unternehmen hat das Interesse, möglichst wenige Varianten seiner Software zu pflegen. Das kostet Personal und Zeit und die Möglichkeit von Fehlern nimmt zu. Der Kunde hat das Interesse, möglichst lange auf einer Version zu bleiben, weil die Inbetriebnahme einer neuen Version immer mit Kosten verbunden ist. Marktmacht: Das Eine […]

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Problems with the acceptance of software, Part I

I. Einführung Die Abnahmeerklärung nach § 640 BGB spielt in Softwareprojekten, die auf der Basis des Werkvertragsrechts durchgeführt werden, eine zentrale Rolle. Ich habe jetzt jüngst erneut eine Reihe von Streitigkeiten begleitet. Fallgestaltung: Der Auftraggeber nimmt die Werkleistung nicht ab und behält die Schlussvergütung ein. Er behauptet, die erbrachte Leistung umfasse nicht alle vertraglich geschuldeten

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Nutzungsrechte an Individualsoftware Teil: Was gegen die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten spricht

I. Generelles Ich habe hier in den Blogs schon mehrfach dargelegt, was ausschließliche Nutzungsrechte sind und wie sie sich von einfachen Nutzungsrechten unterscheiden. Nutzungsrechte sind die Verbietungsrechte, die dem Inhaber des Werkes (also der z.B. Software oder der z.B. Datenbank) zustehen. 1.) Nutzungsrechte Nutzungsrechte sind im Kern das Recht zur Vervielfältigung (Anm.: Mit dem Wort

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Softwareurheberrecht: Keine Bearbeitung der Software durch Veränderung der Daten im Arbeitsspeicher Hans OLG 7.10.2021 (5 U 23/12 nr. Rev eingelegt).

Die Entscheidung ist aus unterschiedlichen Gründen spannend. Der Begriff der Bearbeitung von Software ist ebenso wenig abschließend geklärt wie der Begriff der Software im rechtlichen Sinne. Worum ging es? Um Cheatsoftware an einem Konsolenspiel. Die Beklagte gab den Käufern ihrer Produkte die Möglichkeit, die Ergebnisse, die mit der ursprünglichen Software erzielt werden, so zu verändern,

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Right to decompile and correct errors without licensor's consent ECJ decision of Oct. 6, 2021

Das europäische Urheberrecht ist vollharmonisiert, was bedeutet, dass die betreffenden Regelungen des deutschen Urhebergesetzes genauso ausgelegt werden müssen, dass sie in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen der europäischen Regelungen des Urhebergesetzes stehen. Deshalb ist diese Entscheidung des EuGH auch für den deutschen Markt interessant. Es ging darum, dass ein Unternehmen eine Software dekompiliert hatte, um

Recht zur Dekompilierung und Fehlerkorrektur ohne Zustimmung des Lizenzgebers EuGH Entscheidung vom 6. Okt. 2021 Weiterlesen »

Data and databases in software part II

Daten und Datenbanken in Software Teil 2 Anschluss von Teil 1 2.) Schutz von Daten und Datenbanken Zunächst einmal müssen wir uns darum kümmern, welche generelle Abwägung hinter dem Urhebergesetz steht. Das Urhebergesetz will zunächst einmal besondere kreative Leistungen eines Menschen schützen: Das ist das Werk, § 2 I UrhG. Auf der anderen Seite will

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Daten und Datenbanken in Software Teil 1

Teil I Grundsätzliches Einleitung Das Thema klingt harmlos, ist es aber nicht. Denn das „neue Gold“ der IT- Branche – die Daten – sind im Grundsatz genauso schlecht durch das Gesetz geschützt, wie die Software selbst. Der Gesetzgeber folgt hier dem europäischen Leitbild, nach dessen Inhalt zwischen dem volkswirtschaftlichen Interesse an der Verhinderung von Monopolen

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IT-Recht: Gewährleistung für Sicherheitslücken in Software?

Das Gesetz unterscheidet objektive und subjektive Kriterien für die Antwort auf die Frage, ob bestimmte Qualitätsmängel einer Sache einen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellen und damit auf der Rechtsfolgenseite Ansprüche des Kunden auf Minderung, Schadensersatz, Kündigung etc. auslösen können. Dieser Blog geht der Frage nach, ob Sicherheitslücken einer Anwendung (also Fehlfunktionen, durch die ein

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IT -Recht: Argumente gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Software in Projekten Teil II

III Weitere Argumente Ich habe in dem ersten Teil dieser Miniserie meine Vorbehalte gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte angeführt. Juristen sind Menschen und als solche ist auch bei uns eine gewisse Form von Herdentrieb zu erkennen. Die Formularhandbücher von vielen Verlagen sehen die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Individualsoftware vor, viele Großkanzleien arbeiten nach dem

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IT-Recht: IT- Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil II

Fortsetzung vom Teil I Die Alternativen hängen im Wesentlichen davon ab, welche Entscheidung der Kunde hinsichtlich der Nutzungsrechte an der Individualsoftware trifft. Ich bin aus verschiedenen Gründen ein Anhänger der These, dass der Kunde gut daran tut, auf die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten zu verzichten. Noch einmal zur Erinnerung. Ausschließliche Nutzungsrechte benennen das Urheberrecht als

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