Unterhalt

Unternehmerfalle Auskunft zu Unterhaltszwecken?

Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern, einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) […]

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Unternehmer und einvernehmliche Abkehr von Doppelverdienerehe

Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter

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Unternehmerfalle Unterhalt und Einkommensteuerveranlagung

Warum? Nun, bei intakter Ehe lassen sich gerade Unternehmer und Selbständige mit hoher Einkommensdifferenz der Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. So schöpfen Sie Freibeträge besser aus und entfliehen ein wenig der Progressionszone durch den Ansatz des zusammengerechneten und dann geteilten Einkommen beider Eheleute. Dies führt regelmäßig zu einer reduzierten Steuerlast gegenüber einer getrennten Veranlagung, hat

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Childcare bonus after a child reaches the age of three?

Was wurde vor der Unterhaltsreform um den Betreuungsbonus gestritten: Frauen, die minderjährige Kinder betreuten und zusätzlich mehr arbeiteten, als sie nach dem damaligen Altersphasenmodell gemußt hätten, wurden nur ein Teile ihrer Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung angerechnet. Ein Teil der Einkünfte, eben jener Betreuungsbonus, blieb anrechnungsfrei außen vor. Das gab regelmäßig Streit, weil die Männer dies

Betreuungsbonus nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines zu betreuenden Kindes? Weiterlesen »

Arbeitsplatzwechsel bei Angestellten und Selbständigen für mehr Unterhalt?

Eine kontrovers diskutierte Frage. Gerade beim Unterhalt für minderjährige Kinder werden dem Unterhaltsverpflichteten hier erhebliche Opfer abverlangt, wenn er keine Arbeit hat. Lange Wegezeiten, Bewerbungen bundesweit, ja teils sogar europaweit, um wieder Arbeit zu erlangen. Aber wie steht es um diejenigen, die Arbeit haben und Vollzeit arbeiten? Ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt,

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Minderjährigenunterhalt und Hartz-IV

Genügen die Erwerbsbemühungen eines Hartz-IV Empfängers (Arbeitslosengeld II) nicht seiner gesteigerten Erwerbsverpflichtung beim Minderjährigenunterhalt, so kann ihm ein fiktives Arbeitseinkommen an-bzw. zugerechnet werden. Aber wann ist das der Fall? Das OLG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 26.05.2009, 12 WF 188/08) hat dies angenommen bei 88 Bewerbungen in 13,5 Monaten. Dies reiche bei einer gesteigerten Erwerbspflicht nicht aus.

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Überstunden und Unterhalt bei Angestellten und Selbständigen

Erhöhen Überstundenpauschalen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn die Mehrarbeit betrieblich erforderlich und üblich sowie für den Unterhaltsschuldner nicht freiwillig sind.? Ja, meint das OLG Hamm (Urteil vom 29.6.2009, II-6 UF 225/08). Die Überstundenpauschale sei dann wie ein tatsächlich erzielter Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Also mehr Unterhalt aus Mehrarbeit. Offenbar hat das Gericht, das mit dieser Auffassung

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Trennung und Scheidung für Unternehmer Teil 2

Nachdem Teil 1 einen Überblick lieferte, nun in Teil 2 einige elementare Grundbegriffe, deren Verständnis für die Zusammenhänge und eine sinnvolle Strategie bei Trennung und Scheidung wichtig ist. Gerade für Unternehmer / Freiberufler, die regelmäßig andere Einkunfstarten und Gestaltungsmöglichkeiten als Angestellte haben, können sich hier gravierende Auswirkungen ergeben. 1. Unterhalt, Vermögen und Scheidung Unterhalt, Vermögen

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Die Unternehmerscheidung Teil 1

Trennung und Scheidung treffen auch Unternehmer. Bei ihnen sind die praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen meist deutlich komplexer und vielschichtiger, als bei einem Angestellten. Diese Serie soll Strukturen verdeutlichen und konkret Betroffenen – und diejenigen, die einfach nur „vorsorgen wollen“ – an die sinnvollen oder gar notwendigen Fragestellungen heranführen. Folgende grundlegende Themen werden angesprochen: 1. Unterhalt,

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Auskunft und bewußte Verschleierung der eigenen Einkünfte

Bitte nicht schummeln, bei der Auskunft über die eigenen Einkünfte möchte man sagen. Ist doch eigentlich klar. Denn die Auskunftsverpflichtung dient der Prüfung und Begründung von Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Auskunft und Belege ist daher strikt zu erfüllen, natürlich vollständig und wahrheitsgemäß. Immerhin kann verlangt werden, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.

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