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	<title>Anwaltskanzlei online</title>
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	<description>Rechtsanwalt Hamburg und Frankfurt – Rechtsberatung und Rechtsauskunft. Kramer Rechtsanwälte.</description>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Insolvenzfestigkeit einfacher Nutzungsrechte</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 21:18:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Besprechung der BGH Entscheidung vom 26.03.2009, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Programmierer von Software übertrug die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer von ihm programmierten Software auf ein Unternehmen A übertragen. Dieses verkaufte seinerseits einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an ein anderes Unternehmen B. Nachdem das Unternehmen A in die Insolvenz ging, widerrief der Programmierer die Übertragung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besprechung der BGH Entscheidung vom 26.03.2009, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Programmierer von Software übertrug die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer von ihm programmierten Software auf ein Unternehmen A übertragen. Dieses verkaufte seinerseits einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an ein anderes Unternehmen B. Nachdem das Unternehmen A in die Insolvenz ging, widerrief der Programmierer die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte nach § 41 UrhG wegen Nichtausübung und klagte zugleich gegen das Unternehmen B auf Unterlassung der Nutzung des Programms. Nach der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Ansicht hätte der Programmierer gewinnen müssen. Aber der BGH entschied anders.</p>
<p><span id="more-2009"></span></p>
<p>Zur Erklärung: Man unterscheidet ausschließliche und nicht ausschließliche Nutzungsrechte. Der Begriff &#8220;ausschließlich&#8221; beschreibt die ausschließliche Rechtszuständigkeit des Berechtigten. Man spricht synonym auch von exklusiven Rechten. Den Gegensatz dazu bilden die &#8220;nicht ausschließlichen&#8221; oder &#8220;einfachen&#8221; Nutzungsrechte. Nutzungsrechte ihrerseits sind die kommerziellen Derivate der Urheberrechte. Dabei sind es bestimmte Nutzungsarten, die nach der nicht abschließenden Aufzählung des Urheberrechts unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Berechtigten stehen und gemeinhin dazu verwendet werden, mit Software Geld zu verdienen. Diese sind nicht zu verwechseln mit den Urheberrechten, die nach dem Inhalt des Urheberrechts nicht übertragbar sind und auf die der Programmierer nicht verzichten kann. Zu diesen Urheberrechten zählt auch das Recht nach § 41 UrhG des Programmierers. Dieses besteht kurz umrissen darin, demjenigen die ausschließlichen Nutzungsrechte wieder entziehen zu können, dem diese vorab zur Verwertung übertragen wurden, wenn &#8211; so die Voraussetzung &#8211; die Nutzungsrechte unzureichend verwertet werden oder einfach ausgedrückt, wenn der Verwerter die Nutzungsrechte eben nicht oder nur unzureichend dazu verwendet, Geld zu verdienen. In dem konkreten Fall konnte der Programmierer die Nutzungsrechte wegen Nichtausübung zurückrufen, weil der Verwerter Insolvenz anmelden musste.</p>
<p>Die Frage, um die es nun ging, bezog sich auf die Rechtskette, die zwischen dem Programmierer und dem Unternehmen B bestand. Verlor das Unternehmen B seine Berechtigung zur Nutzung der Software deshalb, weil der Programmierer dem Verwerter die ausschließlichen Nutzungsrechte wieder entzog? Die Antwort des BGH lautet nein. Der BGH entschied, daß das Unternehmen B die Rechte ja von einem berechtigten Verwerter erworben habe: Zum Zeitpunkt der Übertragung sei A ja berechtigt gewesen. Und der anschließende Entfall der ausschließlichen Nutzungsrechte verursache nicht, daß die B nun ihre Nutzungsrechte ex post wieder verliere; denn der Programmierer sei durch das Bestehen einfacher Nutzungsrechte ja nicht darin gehindert, die Rechte an dem Programm nun selbst zu verwerten.</p>
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		<title>Handelsrecht: Wichtige Vorschriften zur Exportabwicklung</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 13:59:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Britta Struve</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels- u. Transportrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Vor der Durchführung von Exportgeschäften müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die wir im Folgenden kurz darstellen.

Gewerbeanmeldung: Für die Durchführung von Exportgeschäften benötigen Sie grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung. Diese können Sie beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt Ihrer Stadt
oder Gemeinde beantragen. Ab einem bestimmten Geschäftsvolumen muss auch ein Eintrag in das Handelsregister erfolgen. Hierzu berät Sie die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor der Durchführung von Exportgeschäften müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die wir im Folgenden kurz darstellen.</p>
<p><span id="more-2000"></span></p>
<p><strong>Gewerbeanmeldung: </strong>Für die Durchführung von Exportgeschäften benötigen Sie grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung. Diese können Sie beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt Ihrer Stadt<br />
oder Gemeinde beantragen. Ab einem bestimmten Geschäftsvolumen muss auch ein Eintrag in das Handelsregister erfolgen. Hierzu berät Sie die Handelskammer oder ein Rechtsanwalt. Kapitalgesellschaften wie GmbH müssen stets in das Handelsregister eingetragen werden.<br />
Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, benötigen<br />
eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer<br />
selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich gestattet.</p>
<p><strong>Ausfuhrgenehmigung: </strong>Vor dem Abschluss eines Exportgeschäfts ist zu prüfen, ob eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Die Ausfuhr von Waren in Drittländer ist zwar grundsätzlich genehmigungsfrei. In<br />
Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch eine Genehmigungspflicht vor. Diese ist im<br />
Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung geregelt. In der Anlage<br />
zu dieser Verordnung findet sich die Ausfuhrliste mit einer Auflistung von Gütern, deren<br />
Ausfuhr unabhängig vom Bestimmungsland genehmigungspflichtig ist. Darüberhinaus<br />
kann der Export in bestimmte Länder genehmigungspflichtig sein. Hierzu berät Sie auch ein im Internationalen Handelsrecht tätiger Rechtsanwalt.</p>
<p><strong>Ausfuhrbestimmungen Deutschland / EU: </strong>Die Warenausfuhr erfolgt nach dem zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die Ausfuhrware ist zunächst<br />
zur Ausfuhr anzumelden.<br />
Die Anmeldung beim Zoll erfolgt regelmäßig durch die Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen über das Internet. Informationen hierzu finden sich unter <a href="http://www.zoll.de/">www.zoll.de</a> / Internetzollanmeldung. Die Ware muss zunächst beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) des Ausführers (1. Stufe des Ausfuhrverfahrens) und nochmals an der Grenze der<br />
dortigen Zollstelle (Ausgangszollstelle) vorgeführt (gestellt) werden (2. Stufe des Ausfuhrverfahrens). Von diesem grundsätzlichen Verfahren sind zahlreiche Ausnahmen und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Vereinfachungen vorgesehen. Hierüber informiert Sie ebenfalls der Zoll.</p>
<p><strong>Einfuhrbestimmungen des Ziellandes: </strong>Neben den Ausfuhrbestimmungen der EU sind auch die Einfuhrbestimmungen des<br />
Bestimmungslandes zu beachten und vorab zu recherchieren.<br />
Es sollte möglichst bereits im Liefervertrag schriftlich festgelegt werden, welche Unterlagen der Exporteur dem Importeur für die Zollabfertigung zur Verfügung zu stellen hat.</p>
<p><strong>Verzollung / Einfuhrabgaben im Bestimmungsland: </strong>Die Einfuhrzölle und -abgaben der Bestimmungsländer sind auf den Seiten der<br />
Europäischen Kommission im Internet recherchierbar. Für Exporteure, die zum ersten Mal Ware in ein bestimmtes Land verkaufen ist die Vereinbarung der Lieferung EXW empfehlenswert, da hierbei der Käufer die Zollabfertigung übernimmt und die Kosten der Wareneinfuhr im Bestimmungsland trägt.</p>
<p><strong>Anwendbares Recht: </strong>Bei Vertragsschluss ist darauf zu achten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Häufig besteht hierüber Unklarheit zwischen Käufer und Verkäufer. Die Anwendung eines bestimmten Rechts kann zwischen den Parteien vereinbart und sollte am besten in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen werden. Die<br />
Anwendbarkeit eines anderen Rechts kann jedoch durch Rechtswahl vereinbart werden. Bei Kaufverträgen mit Parteien aus Vertragsstaaten des<br />
sogenannten &#8220;Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf&#8221; (UN-Kaufrecht), automatisch das UN &#8211; Kaufrecht anwendbar ist, wenn es<br />
nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Vor der ungeprüften Verwendung eines Musterkaufvertrages sei allerdings gewarnt: häufig weisen Exportverträge Besonderheiten auf, bzw. die Vertragspartner haben bestimmte Vorstellungen, die im Mustervertrag nicht ausreichend berücksichtigt werden können (z.B. Haftungsvereinbarungen). Hier ist die Beauftragung eines im Internationalen Handelsrecht tätigen Rechtsanwaltes zur Gestaltung oder Anpassung des Vertrages sinnvoll.</p>
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		<title>Arbeitsrecht: Zeitarbeit</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Leiharbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Lohndumping]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertragsrecht anwendbar?]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Zeitarbeit - Aktuelle Entscheidungen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich zwei arbeitsrechtlich brisante Themen grassieren derzeit durch die Gazetten in Verbindung mit einer Drogeriekette. Einerseits filmte der Arbeitgeber heimlich Angestellte in den Märkten, andererseits entstand eine hitzige Debatte um den Einsatz von Leiharbeitsfirmen zu „Dumpinglöhnen“.</p>
<p><span id="more-2006"></span></p>
<p>Mit letzterem Thema wollen wir uns auseinandersetzen:</p>
<p>Die Einführung von Leih oder Zeitarbeitsfirmen diente dazu Arbeitgebern die Möglichkeit zu schaffen, strukturelle, konjunkturelle und saisonale Schwankungen auf dem Markt abzufedern und sollte ein Instrument der Beschäftigungsförderung darstellen.</p>
<p>Dabei muss jedoch heute festgehalten werden, dass sich die Leiharbeit zunehmend dem Status einer Stammbelegschaft für den Arbeitgeber, außer in den elementaren Bereichen Lohn und Kündigungsschutz, faktisch angenähert hat. So ist nach häufiger Anhebung der Überlassungsdauer letztendlich im Jahre 2004 gänzlich weggefallen. Auch steht dem Leiharbeiter ein aktives Wahlrecht bezüglich des Betriebsrates zu. Exemplarisch für die schiefe Rechtslage sei ein Urteil aus dem letzten Jahr erwähnt.</p>
<p> Das BAG entschied am 21. Oktober 2009, dass ein Leiharbeiter nur dann tariflichen Lohn erhalte, wenn der Entleiher diesen entsprechend seiner betrieblichen Ausrichtung einsetzte und dort auch in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages falle. Vorliegend wurde ein gelernter Maler von einer entleihenden GmbH, die kein Maler oder Lackiererbetrieb ist, für Malerarbeiten eingesetzt. Das BAG erklärte, dass nur als dem Umstand das ein Entleiher ihn als Maler einsetze begründe noch keine tarifliche Lohnzahlungspflicht des Entleihers (5 AZR 951/09). So ist es nicht verwunderlich, dass die Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, in Ihrer Jahresbilanz diese Ausnutzung der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufgreift und den Gesetzgeber zum Handeln auffordert. In gleiche Richtung zielt auch das diskussionswürdige Vorgehen der CGZP Gewerkschaft im Beispielsfall des Drogeriemarktes. Diese steht im Ruf arbeitgeberfreundliche Tarife im Bereich der Zeitarbeit zu schließen, um so den Firmen Möglichkeiten zur Personalkostensenkung zu bieten. Nachdem das LAG Berlin-Brandenburg schon der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen hat, liegt dem BAG diese Entscheidung in diesem Jahr zur vor. Wünschenswert ist eine Entscheidung des BAG wie die vom 22. April 2009 um endlich Grenzen im Lohndumping zu ziehen. In dieser zitierten Entscheidung (5 AZR 436/08) hat der 5. Senat endlich festgelegt, das ab einem Missverhältnis von unter 2/3 zu dem üblichen tariflichen Vergleichslohn die Monatsvergütung Wucher nach § 138 Abs.2 BGB darstellet und folglich die Lohnabrede nichtig ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Kündigung wegen wiederholt verspäteter Krankmeldung unwirksam</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/02/25/arbeitsrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:25:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[einschlägiger Verstoß]]></category>
		<category><![CDATA[erhebliche Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verhaltensbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verspätete Abgabe der Krankmeldung]]></category>

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		<description><![CDATA[Verhaltensbedingte Kündigung und vorherige einschlägige Abmahnung. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Urteil des LAG Berlin – Brandenburg vom 18.12.2009 (6 Sa 1239/09):</span></p>
<p><span id="more-2002"></span></p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber, obwohl von vornherein für 1 Woche krankgeschrieben, nur für 2 Tage krankgemeldet. Erst am darauffolgenden Tag teilte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass sie die ganze Woche krankgeschrieben sei. Der Arbeitgber erteilte daraufhin eine Abmahnung, aber nicht zugleich auch wegen der Verspätung der Krankmeldung, sondern nur wegen der wahrheitswidrigen bzw. bewusst falschen Krankmeldung. Ein Jahr später erschien die Arbeitnehmerin wieder nicht bei der Arbeit und meldete sich 2 Stunden nach Dienstbeginn krank. Erst am darauffolgende Tag überbrachte die Arbeitnehmerin eine rückwirkende Krankmeldung. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Zur Begründung ist angeführt worden, dass der Kündigung keine einschlägige Abmahnung vorausgegangen sei, so dass eine verhaltensbedingte Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden konnte. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass bereits bei der Abmahnung auch der Verstoß gegen die rechtzeitige Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorhanden war, dieses jedoch nicht in die Abmahnung aufgenommen worden war, handelte es sich um 2 unterschiedliche Verstöße bzw. nicht um einenn vorherigen einschlägigen Verstoß.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Anmerkung:</span> Dieses Urteil überrascht insofern, als dass es tatsächlich davon ausgeht, dass der Vorwurf der wahrheitswidrigen Krankmeldung allein nicht ausreicht und sich sogar nach Ansicht der Richter die Arbeitnehmerin vertrauensvoll darauf zurück ziehen darf, dass die um 1 Stunde verspätete Krankmeldung keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle und im Wiederholungsfalle nicht mit einer Kündigung rechnen müsse. Mithin kann man nur jedem Arbeitgeber raten, alle in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in der Abmahnung aufzuzählen,da ansonsten offensichtlich der Arbeitnehmer vertrauensvoll weiter Pflichtverletzung begehen darf.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeistrecht: Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit?</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/02/25/arbeistrecht-anspruch-auf-reduzierung-der-arbeitszeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
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		<category><![CDATA[gewichtige Gründe des Arbeitgebers]]></category>
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		<category><![CDATA[Reduzierung der Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Wichtige Gründe des Arbeitgebers dagegen? Anforderung an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">1. Urteil des BAG vom 13.10.2009 (9 AZR 910/08):</span><br />
In dem Urteil hat sich das BAG mit der Frage des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit beschäftigt. Die Klägerin war bei der Beklagten (einem Verlag) als „Art Directorin“ Vollzeit mit 37,5 Stunden beschäftigt. Nach dem Ende der 2 jährigen Elternzeit begehrte die Klägerin von Ihrer Arbeitgeberin eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 20 Stunden. Dieses Begehren lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass die kreative Verantwortung für den einheitlichen optischen Auftritt des Verlages nicht auf mehrere Personen verteilt werden könne. Auch die Handhabung während der Elternzeit (dort hatte man die Aufgaben der Klägerin auf andere Mitarbeiter sowie auf mehrere freie Mitarbeiter verteilt), stünde dem nicht entgegen. Diese Handhabung sei nach der Argumentation der Beklagten auch nur notgedrungen zur Überbrückung der Elternzeit erfolgt.</p>
<p><span id="more-1999"></span></p>
<p>Das Arbeitsgericht hatte der Klage der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit statt gegeben, das Landesarbeitsgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Das BAG hat letztlich das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurück gewiesen.<br />
Zunächst hatte das BAG in seinem Urteil zu der Frage Stellung genommen, ob ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auch gleichzeitig ein konkrete Angabe der Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit enthalten muss. Hierzu führt jedoch das BAG zutreffend aus, dass in dem Falle, in dem kein bestimmter Antrag gestellt werde, dies eine flexible Ausgestaltung seitens des Arbeitgebers bedeute (Ausübung seines Direktionsrechts) unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers.</p>
<p>Schließlich hat sich das BAG mit der Frage beschäftigt, ob das Vorbringen des Arbeitgebers im konkreten Falle einen wichtigen Grund darstellen kann. Hierzu hat das BAG jedoch festgestellt, dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Mithin müssen seitens des Arbeitgebers rational nachvollziehbare Gründe vorliegen. Des weiteren müssen diese Gründe hinreichend gewichtig sein. Die Überprüfung erfolgt in einem 3 – stufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird überprüft, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt und um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe). Sodann ist zu prüfen inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2. Stufe). In einer 3. Stufe ist schließlich das Gewicht der betrieblichen Gründe zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber (so auch in BAG 9 AZR 409/04). In dem zu entscheidenden Fall ist zunächst auch vom Berufungsgericht das Organisationskonzept der Beklagten mit einer in Vollzeit tätigen „Art Directorin“ bejaht worden. Auch kann festgestellt werden, dass der Wunsch der Arbeitnehmerin nicht mehr Vollzeit tätig zu sein, steht diesem Konzept auch entgegen. Allerdings habe das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend geklärt, ob dieses Organisationskonzept auch tatsächlich auch in der Weise durchgeführt wird, dass der Arbeitsplatz der Klägerin unteilbar ist. Es fehlt insoweit an dem konkreten Vortrag der Beklagten, welche konkreten Störungen bei dauerhaften Fortführung der Aufteilung des Arbeitsplatzes während der Elternzeit zu erwarten sind. Lediglich die Absicht des Arbeitgebers nicht teilen zu wollen, stellt nach Ansicht des BAG kein ausreichendes Konzept dar (vgl. BAG 9 AZR 1112/06).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Anmerkung:</span> Das Urteil macht abermals deutlich, dass der Arbeitgeber sich in dem Falle, in dem er eine Teilzeitbeschäftigung für bestimmte Tätigkeiten nicht zulassen möchte, zum einen ein Organisationskonzept darlegen muss und insbesondere bei der den entgegenstehenden wichtigen Gründen konkrete Beeinträchtigungen darlegen und beweisen muss. Lediglich der Wille, dies nicht dulden, reicht nicht aus. Vor einer Ablehnung durch den Arbeitgeber sollte in jedem Falle eine arbeitsrechtliche Prüfung erfolgen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>GmbH-Recht: Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 21:39:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenskauf]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Kontoauszug]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweis]]></category>
		<category><![CDATA[Stammeinlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gesellschafter einer GmbH hat bei einem Streit über die Erfüllung einer Einlageschuld darzulegen und zu beweisen, dass er seine Stammeinlage gezahlt hat.

Der Beweis kann am einfachsten durch einen Originalkontoauszug geführt werden, aus dem -konkret getextet- die Zahlung der Stammeinlage hervorgeht.
Nach einigen Jahren fehlen die Kontoauszüge häufig.. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Beweis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesellschafter einer GmbH hat bei einem Streit über die Erfüllung einer Einlageschuld darzulegen und zu beweisen, dass er seine Stammeinlage gezahlt hat.</p>
<p><span id="more-1995"></span></p>
<p>Der Beweis kann am einfachsten durch einen Originalkontoauszug geführt werden, aus dem -konkret getextet- die Zahlung der Stammeinlage hervorgeht.</p>
<p>Nach einigen Jahren fehlen die Kontoauszüge häufig.. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Beweis für die Einzahlung der Stammeinlage auch durch Hilfstatsachen (Indizien) geführt werden kann. Dem Richter ist es nicht verwehrt, den Nachweis aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen.</p>
<p>Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlage verjährt gem § 19 Abs. 6 GmbHG nach 10 Jahren. Die Frist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Der Anspruch ist fällig, wenn der Geschäftsführer zur Zahlung der Stammeinlage aufgefordert hat (für Altfälle ist die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 12 EGEGB zu beachten).</p>
<p>Sönke Höft</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ende der Wirtschaftskrise ist am 31.12.2013</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 20:51:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Informationen]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Gesetzgeber hat die Wirtschaftskrise um drei Jahre verlängert. Im Herbst 2008 wurde als Reaktion auf die Wirtschaftskrise der Überschuldungsbegriff in § 19 der Insolvenzordnung geändert. Der Gesetzgeber führte das „Prinzip Hoffnung“ ein. Eine rein rechnerische Überschuldung eines Betriebes zwang nicht mehr zu einem Insolvenzantrag, wenn die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, wenn also „Hoffnung“ besteht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat die Wirtschaftskrise um drei Jahre verlängert. Im Herbst 2008 wurde als Reaktion auf die Wirtschaftskrise der Überschuldungsbegriff in § 19 der Insolvenzordnung geändert. Der Gesetzgeber führte das „Prinzip Hoffnung“ ein. Eine rein rechnerische Überschuldung eines Betriebes zwang nicht mehr zu einem Insolvenzantrag, wenn die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, wenn also „Hoffnung“ besteht. Wenn der Betrieb also darlegen kann, dass er seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann, bestand keine Insolvenzantragspflicht.</p>
<p><span id="more-1990"></span></p>
<p>Die Änderung des Überschuldungsbegriffes war zunächst für die prognostizierte Dauer der Wirtschaftskrise, nämlich bis zum 31.12.2010 befristet. Die Befristung wurde nun auf den 31.12.2013 verschoben. Solange kann eine positive Fortführungsprognose bei einer rechnerischen Überschuldung noch vor einer Insolvenz retten.</p>
<p>Sönke Höft</p>
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		<title>Softwarelizenz: Arten der Nutzungsrechte I</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 13:36:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[EDV - Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Software-Lizenzverträge sind auf die Übertragung von Nutzungsrechten gerichtet. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass im amerikanischen Rechtsverkehr der Begriff der Lizenz und damit Urheberrechte und Nutzungsrechte gleichermaßen gemeint werden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Benennung als Urheber, das Recht, sich entgegen Entstellungen des Werkes wehren zu können etc.. Urheberrechte können vertraglich nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Software-Lizenzverträge sind auf die Übertragung von Nutzungsrechten gerichtet. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass im amerikanischen Rechtsverkehr der Begriff der Lizenz und damit Urheberrechte und Nutzungsrechte gleichermaßen gemeint werden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Benennung als Urheber, das Recht, sich entgegen Entstellungen des Werkes wehren zu können etc.. Urheberrechte können vertraglich nicht abbedungen werden und enden 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sie sind für die Softwareindustrie aber bei weitem nicht so bedeutsam, wie Nutzungsrechte. Nutzungsrechte sind die kommerziellen Derivate des Urheberrechts. Der Begriff Nutzungsrecht ist ein terminus technicus und nicht zu verwechseln mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff Nutzen. Sie können ein Buch lesen oder eine CD hören: In beiden Fällen nutzen Sie das urheberrechtlich geschützte Werk  &#8211; nämlich das Buch oder die CD -  ohne dass ein urheberrechtsrelevanter Nutzungsvorgang vorliegt. Insofern sind auch immer die Sätze, die man in den einzelnen Softwarelizenzverträgen liest <em>„dem Kunden wird das Recht zur Nutzung des Programmes übertragen“</em> juristisch gesehen auslegungsbedürftig. Die verschiedenen Nutzungsarten werden in den §§ 15 ff. des UrhG dargestellt. Die wesentlichen für die Softwareindustrie relevanten Nutzungsarten sind das Recht auf Vervielfältigung, das Recht zur Verbreitung, das Recht, das Werk in öffentlichen oder internen Datennetzen Dritten zur Verfügung zu stellen und das Bearbeiternutzungsrecht am interessantesten. Diese Nutzungsarten sind spezialrechtlich in den §§ 69 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 kodifiziert; sofern diese spezialgesetzlichen Regelungen auslegungsbedürftig sind, wird auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 15 ff. UrhG präferiert.</p>
<p><span id="more-1979"></span></p>
<p>Das <strong>Vervielfältigungsrecht</strong> ist das Recht, die Software zu kopieren. Relevante Handlungen sind dabei das Recht, die Software permanent auf einem Datenspeicher zu installieren. Der zweite Vervielfältigungsvorgang findet dann statt, wenn das Programm in den Arbeitsspeicher des Computers geladen wird. Nicht nur das permanente, sondern auch das vorübergehende Vervielfältigen ist vom Urheberrecht erfasst. Aus dem Grunde, dass Software eben nicht genutzt werden kann, ohne dass das Programm in den Arbeitsspeicher eines Rechners geladen wird, wird es Ihnen unmöglich sein, dem Kunden das Recht zur Vervielfältigung der Software nicht zu übertragen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Markenrecht &#8211; Events als Marke</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 16:50:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Herkunftsfunktion]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Große Ereignisse können auch viel Geld bringen, wenn das Event richtig vermarktet wird. Die Vermarktung kann optimiert werden, wenn eine oder mehrere Marken dahinter stehen.

 Allerdings ist die Eintragung des Events als Marke nicht immer so einfach. Die europäische und deutsche Rechtsprechung gehen davon aus, dass ein Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, wenn der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Große Ereignisse können auch viel Geld bringen, wenn das Event richtig vermarktet wird. Die Vermarktung kann optimiert werden, wenn eine oder mehrere Marken dahinter stehen.</p>
<p><span id="more-1982"></span></p>
<p> Allerdings ist die Eintragung des Events als Marke nicht immer so einfach. Die europäische und deutsche Rechtsprechung gehen davon aus, dass ein Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, wenn der Verkehr die beschreibende Bedeutung des Zeichens hauptsächlich wahrnehme, auch wenn das Zeichen selbst nicht eine direkte beschreibende Angabe sei. Für Gemeinschafts- und deutsche Marken gilt, dass die Marke nämlich eine Herkunftsfunktion inne hat und somit ein Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung sein muss. Bei einem Event ist dies im Hinblick auf die Bezeichnung des Ereignisses jedoch nicht immer gegeben. Ferner ist auch im Einzelfall zu fragen, ob für die Bezeichnung des Events ein Freihaltebedürfnis vorliegen kann. Sämtliche Rechte an einer Marke stehen nämlich dem Markeninhaber zu und er kann somit Dritten verbieten, diese Zeichen zu verwenden. Es gibt Bezeichnungen die eben frei gehalten werden müssen, so dass nicht nur ein Unternehmen von der Marke profitieren kann.</p>
<p> Diese Problematik gab es zum Beispiel auch im Rahmen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland. Die FIFA hatte anlässlich dieses Ereignisses die Marken &#8220;Fußball WM 2006&#8243; und &#8220;WM 2006&#8243; schützen lassen wollen. Wären diese Zeichen als Marken geschützt, hätte kein anderes Unternehmen in Deutschland diese Zeichen verwenden dürfen. Der BGH lehnte jedoch die Registrierung solcher Zeichen ab.</p>
<p> Das Deutsche Patent- und Markenamt hat jetzt aktuell die Eintragungsfähigkeit des Zeichens &#8220;EM 2012&#8243; geprüft. Mit Beschluss vom 25.11.2009, Az. 25 W (patt) 35/09, wurde nunmehr die Eintragung des Zeichens abgelehnt. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass es an der erforderlichen Unterscheidungskraft bei der Kombination &#8220;EM 2012&#8243; fehle. Der Verkehr verstehe das Zeichen nämlich nicht als Hinweis auf die Markeninhaberin als Herkunft für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen. Vielmehr sehe der Verkehr in diesem Zeichen lediglich einen Hinweis auf die Europameisterschaft in 2012.</p>
<p> Bei der Anmeldung einer Marke, die sich auf ein Event bezieht, sollte die Problematik der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses im Blick behalten werden. Ist davon auszugehen, dass das Amt die Eintragung wegen der fehlenden Unterscheidungskraft ablehnen wird, so kann der Anmelder vorab einen unterscheidungskräftigen Bestandteil hinzufügen. Hat die Eintragung auf diesem Wege Erfolg, kann er allerdings davon ausgehen, dass er keinen Anspruch auf Unterlassung einzig und allein in Bezug auf die nicht unterscheidungskräftigen Bestandteile haben wird.</p>
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		<title>Mietrecht &#8211; Regelungen, die der Schriftform bedürfen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:51:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbliches Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[unwesentliche Bestandteile]]></category>
		<category><![CDATA[Wesentliche Bestandteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren.

Mietverträge enthalten jedoch oft eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen; nicht alle solcher Regelungen müssen auch schriftlich im Sinne von § 126 BGB niedergelegt werden. Vielmehr müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile die Schriftform wahren. Die wesentlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren.</p>
<p><span id="more-1975"></span></p>
<p>Mietverträge enthalten jedoch oft eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen; nicht alle solcher Regelungen müssen auch schriftlich im Sinne von § 126 BGB niedergelegt werden. Vielmehr müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile die Schriftform wahren. Die wesentlichen Bestandteile sind z.B.</p>
<p>- der Vertragsgegenstand</p>
<p>- die Miethöhe</p>
<p>- die Parteien des Vertrags</p>
<p>- die Mietdauer</p>
<p>Im Einzelnen können auch andere Punkte formbedürftig sein, wenn sie wesentliche Bestandteile sind.</p>
<p>Unwesentliche Bestandteile sind nicht formbedürftig. Dabei ist anerkannt, dass Klauseln, die nur das Gesetz wiedergeben, nicht niedergelegt werden müssen. Ferner sind solche Inhalte, die keinen Bestandteil des Mietvertrages bilden sollen, nicht von dem Schriftformerfordernis erfasst. Dies gilt auch für Abreden, die nur eine nebensächliche Bedeutung im Mietvertrag haben</p>
<p>Bei Anlagen hängt die Frage, ob sie dem Schriftformerfordernis unterliegen, davon ab, ob die Urkunden nur das wiedergeben, was sowieso schon im Vertrag steht oder ob sie den Inhalt des Vertrags nicht modifizieren. Dienen die Anlagen nur der Erläuterung oder der Veranschaulichung des Vertrags, dann muss §§ 550, 126 BGB nicht bei den Anlagen berücksichtigt werden.</p>
<p>Im Zweifel ist daher zu empfehlen, eine Vereinbarung vollständig schriftlich zu beurkunden.</p>
<p>Dies gilt auch für etwaige nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des Vertrags. Haben diese Änderungen und Anpassungen Auswirkungen auf die wesentlichen Bestandteile und soll der Vertrag nach der Anpassung länger als ein Jahr laufen, so müssen diese neuen Regelungen das Schriftformerfordernis wahren. Dies gilt z.B. bei der Änderung der Miethöhe, einen Austausch der Mietparteien, eine Änderung der Vertragslaufzeit oder gar bei der Einräumung einer Option zur Verlängerung, einen Austausch oder Änderung der Größe des Mietobjekts, etc. Insbesondere bei Änderungen der Mietparteien muss berücksichtigt werden, wie der Austausch, oder die Verkleinerung oder Erweiterung der Anzahl der Vertragsparteien vorgenommen wird. Die richtigen Verträge müssen einbezogen und gegebenenfalls in der korrekten Weise unterzeichnet werden.</p>
<p>Offen bleibt noch die Frage, was passiert, wenn ein Vertrag gekündigt aber dann doch fortgesetzt wird. Hier ist dann zu berücksichtigen, ob der Vertrag zwar gekündigt war aber noch lief als er fortgesetzt wurde, oder ob er tatsächlich beendet war, wie im Falle einer fristlosen Kündigung.</p>
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