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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title></title>
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		<title>Pflichtteilsvermeidungstrategien &#8211; Teil 3 : Lebzeitige Rechtsgeschäfte</title>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 12:04:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ole Jensen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie in dem Teil 2 zu den Pflichtteilvermeidungsstrategien erläutert, setzt sich die Höhe eines Pflichtteilanspruches aus der Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und dem faktisch bzw. fiktiven Nachlasswert zusammen, vgl. §§ 2311, 2325 BGB. Um einem Pflichtteilsberechtigten so wenig wie möglich partizipieren zu lassen, kann ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen einerseits durch gesteigerten Verbrauch reduzieren oder [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wie in dem Teil 2 zu den Pflichtteilvermeidungsstrategien erläutert, setzt sich die Höhe eines Pflichtteilanspruches aus der Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und dem faktisch bzw. fiktiven Nachlasswert zusammen, vgl. §§ 2311, 2325  BGB.</p>
<p><span id="more-6778"></span></p>
<p>Um einem Pflichtteilsberechtigten so wenig wie möglich partizipieren zu lassen, kann ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen einerseits durch gesteigerten Verbrauch reduzieren oder durch die Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem gleichgerichteten Effekt belasten. Das Pflichtteilsrecht bietet gegen das Vorgehen eines Erblassers, nur verbrannte Erde zurückzulassen, grundsätzlich keinen Schutz. Die Problematik dieser Variante liegt in dem Risiko des Erblassers in den gesteigerten Unabwägbarkeiten des Alters und der mangelnden Planungssicherheit in Bezug auf die Gesundheit.</p>
<p>Gleich für welche Form der lebzeitigen Pflichtteilminimierung, ob Reduzierung oder Belastung des Nachlasses, sich der Erblasser entscheidet, die rechtliche Problematik liegt in der Beurteilung, ob ggf. eine Schenkung vorliegt. Tätigt ein Erblasser eine Schenkung zu Lebzeiten, so löst diese einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem § 2325 BGB aus. Dieser gesteht einen Pflichtteilsberechtigten den quotalen Anteil an dem Vermögenswert zu, den der Erblasser verschenkt hat. Seit der Erbrechtsreform 2009/2010 wird jedoch der Wert pro-rata-temporis für jedes abgelaufene Jahr um 10 Prozent abgeschmolzen. </p>
<p>Für die Nachlassplanung bedeutet dies, dass im ersten Schritt ein etwaiger Leistungsaustausch vorliegen sollte, der im Ergebnis den Nachlasswert minimiert. In der Praxis wird oftmals hierbei von dem Erblasser die eigene Immobilie an den zu Begünstigenden preiswert verkauft, wobei der Leistungsaustausch nach BGH (NJW 1995, 1349) um rund 20 % von dem realistischen Marktumständen abweichen kann, ohne dass hier ein objektives Missverhältnis vermutet werden kann. Als Beispiel veräußert der Erblasser an seine Tochter seine Immobilie für € 400.000,00 obwohl die Immobilie mit einem Verkehrswert von € 500.000,00 zu taxieren ist.</p>
<p>Diese Reduzierung lässt sich beliebig mit z.B. einem höchst persönlichen Wohnrecht zugunsten des Erblassers oder einer Leibrente kombinieren. Ein Erblasser kann an seine Tochter sein Wohnhaus für € 200.000,00 veräußern und der sich im Erdgeschoss ein persönliches Wohnrecht einräumen lassen. Der Kaufpreis würde dann durch die Wohnrechtsbelastung marktüblich sein. Auch der Weg über eine Leibrente mit Berücksichtigung der Sterbetabelle und vereinbarter Miete kann dazu dienen, etwaige Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Eine Erblasser mit einer Lebenerwartung von rd. 18 Jahren kann ihre Immobilie im Wert von € 500.000,00 an ihre Tochter gegen Zahlung einer Leibrente von Mtl. € 2.000,00 verkaufen und im gleichen Zuge die Räumlichkeiten z.B. für € 1.750,00 mieten, ohne dass hier ein auffälliges Missverhältnis des Leistungsaustausches direkt angenommen wird.</p>
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		<title>GmbH: Der GmbH Geschäftsführer muss sich so organisieren, dass er die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft kennt – Geschäftsführer</title>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 11:28:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Geschäftsführer muss nicht alles selbst können. Er muss sich aber organisieren können. So muss er sicher stellen, dass er alle Informationen hat, um seinen Pflichten als Geschäftsführer zu genügen. Der Geschäftsführer muss die wirtschaftliche und die finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit entweder kennen oder in Erfahrung bringen können. Das muss er nicht selbst machen. Ggf. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Geschäftsführer muss nicht alles selbst können. Er muss sich aber organisieren können. </strong>So muss er sicher stellen, dass er alle Informationen hat, um seinen Pflichten als Geschäftsführer zu genügen. Der Geschäftsführer muss die wirtschaftliche und die finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit entweder kennen oder in Erfahrung bringen können. Das muss er nicht selbst machen. Ggf. kann er dies delegieren.</p>
<p><span id="more-6806"></span></p>
<p>Diese Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, für seine eigene Organisation und für die Organisation der Gesellschaft Sorge zu tragen, hat der BGH mehrfach in seiner Rechtsprechung bestätigt.</p>
<p>Leider wissen nicht alle Geschäftsführer, welche Pflichten sie tatsächlich haben.</p>
<p>Sönke Höft</p>
<p><b>Korrespondierende Entscheidungen:</b> BGH, 20.02.1995, Az. II ZR 9/94 und BGH, 19.06.2012, AZ. II ZR 243/11</p>
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		<title>Pflichtteilsvermeidungstrategien &#8211; Teil 2 Verzichtsverträge</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 11:28:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ole Jensen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Pflichtteilsrecht kennt im wesentlichen zwei Ansprüche. Zum einen den ordentlichen Pflichtteil nach § 2303 BGB, der sich auf den tatsächlichen vorhandenen Nachlass, § 2311 BGB, bezieht und zum anderen den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB, der sich auf den sog. &#8220;fiktiven&#8221; Nachlass, dem Nachlass nebst verschenkten Vermögenswerten des Erblassers, bezieht. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Pflichtteilsrecht kennt im wesentlichen zwei Ansprüche. Zum einen den ordentlichen Pflichtteil nach § 2303 BGB, der sich auf den tatsächlichen vorhandenen Nachlass, § 2311 BGB, bezieht und zum anderen den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB, der sich auf den sog. &#8220;fiktiven&#8221; Nachlass, dem Nachlass nebst verschenkten Vermögenswerten des Erblassers, bezieht. </p>
<p><span id="more-6779"></span></p>
<p>Die Höhe eines Pflichtteilanspruches ist somit zum einen abhängig von dem Wert des Nachlasses. Die andere Komponete für die Berechnung des Pflichtteilsanspruch bzw. Ergänzungsanspruches stellt die gesetzliche Erbquote dar. Ein Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf die Hälfte dessen, was er im Falle der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, wäre er Erbe geworden. Sind beispielsweise drei direkte Abkömmlinge eines Erblassers vorhanden, dessen Ehefrau vorverstorben ist, hätten die Abkömmlinge zu je 1/3 den Erblasser beerbt. Der Pflichtteil beträgt in diesem Beispielsfall 1/6.</p>
<p>Der effektiste Weg zur Pflichtteilsreduzierung führt über einen Verzichtsvertrag. Das BGB kennt zwei Arten von Rechtsgeschäften in denen ein mittels Gesetz oder Testamentes Begünstigten ganz oder teilsweise auf seine Rechte aus z.B. Verfügungen von Todes wegen rechtswirksam zu verzichten kann, die sog. Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge. </p>
<p>Durch einen Erbverzicht wird die Entstehung eines Erb- Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch vollständig oder teilweise ausgeschlossen und die Erbquote in der Gestalt verändert, als dass zu deren Berechnung der Verzichtende nicht berücksichtigt wird, § 2310 S.2 BGB. In dem der Beispielkonstellation eines unverheirateten Erblassers, der drei direkte Abkömmlinge hinterlässt  wurden die Pflichtteilsquoten der zwei Abkömmlinge auf 1/4 sich erhöhen, wenn der dritte Abkömmling einen Verzicht erklärt. </p>
<p>Bei ein Pflichtteilsverichtsvertrag hingegen verzichtet der potentielle gesetzliche Erbe nur auf die Geltendmachung seines Anspruches auf den Pflichtteil. Die Erbquoten im Beispielsfall bleiben konstant bei 1/6 und der Verzichtende kann Erbe und/oder Vermächtnisnehmer werden.</p>
<p>Sowohl der Erb- als auch der Pflichtteilsverzichtsvertrag können zeitlich befristet oder quotal begrenzt werden. Für die Gestaltung einer Unternehmennachfolge mit Liquititätssicherung bietet sich dabei oftmals die Variante an, dass die übrigen Abkömmlinge auf die Einbeziehung des Unternehmenswertes in die Berechnung ihres Pflichtteilsrechtes gegen ratierlichen Abfindungszahlungen verzichten.    </p>
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		<title>GmbH: Wie viel zählt eine Stimme? &#8211; Gesellschafterverammlung</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 10:39:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In Gesellschafterversammlungen stellt sich immer wieder die Frage: &#8220;Wie viel zählt eine Stimme? &#8220; Das sollte sich eigentlich aus der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Ist dort nichts geregelt, sieht das Gesetz 2 verschiedene Zweifelsregelungen vor: Bei Personengesellschaften gilt ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag das &#8220;pro Kopf Prinzip &#8220;.d.h., jeder anwesende oder vertretene Gesellschafter hat eine Stimme. Auf [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In Gesellschafterversammlungen stellt sich immer wieder die Frage: &#8220;Wie viel zählt eine Stimme? &#8220;</strong></p>
<p><span id="more-6877"></span></p>
<p>Das sollte sich eigentlich aus der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Ist dort nichts geregelt, sieht das Gesetz 2 verschiedene Zweifelsregelungen vor:</p>
<ol>
<li><span style="line-height: 13px;">Bei <strong>Personengesellschaften</strong> gilt ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag das &#8220;pro Kopf Prinzip &#8220;.d.h., jeder anwesende oder vertretene Gesellschafter hat eine Stimme. Auf seine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft kommt es nicht an. Das ist in § 119 HGB so geregelt.</span></li>
<li>Bei der <strong>GmbH</strong> richtet sich das Gewicht eines Gesellschafters bei der Abstimmung nach dem Wert seines Geschäftsanteils/seiner Geschäftsanteile. Das ist in § 47 GmbHG geregelt. Danach gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Ein Gesellschafter mit 20.000 € Geschäftsanteil hat also 20.000 Stimmen wenn er den Finger zur Abstimmung hebt. Im Gesellschaftsvertrag kann das Stimmgewicht anders geregelt werden.</li>
</ol>
<p>Sönke Höft</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zitierte Paragraphen:</p>
<div>
<blockquote><p><strong>§ 119  HGB &#8211; Beschlussfassung</strong></p>
<p>(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.</p>
<p>(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.</p></blockquote>
</div>
<div>
<blockquote>
<div></div>
<div><strong>§ 47 GmbHG &#8211; Abstimmung</strong></div>
</blockquote>
<div>
<blockquote><p>(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.</p>
<p>(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.</p>
<p>(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.</p>
<p>(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.</p></blockquote>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>EU-ErbVO &#8211; Europäisches Erbrecht im Wandel</title>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 13:16:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ole Jensen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ab August 2015 wird die Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Nachlassfällen innerhalb der europäischen Union, mit Ausnnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemark, einheitlich beantwortet. Zukünftig wird grundsätzlich nach dem Recht vererbt und das Nachlassverfahren an dem Ort betrieben, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes hatte, vgl. Art. 21 [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ab August 2015 wird die Frage nach dem anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Nachlassfällen innerhalb der europäischen Union, mit Ausnnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemark, einheitlich beantwortet. Zukünftig wird grundsätzlich nach dem Recht vererbt und das Nachlassverfahren an dem Ort betrieben, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes hatte, vgl. Art. 21 Abs.1 EU-ErbVO. Dieser Wandel hin zum Domizilprinzip bedeutet für 14 der 27 EU-Staaten, darunter auch Deutschland, die Abkehr von dem stark verinnerlichten Staatsangehörigkeitsprinzip.</p>
<p><span id="more-6761"></span></p>
<p>Was unter dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen sein wird, lässt der europäische Gesetzgeber offen und legt nicht in der EU-ErbVO per Definition die Begriffsbestimmung fest. Lediglich in den Erwägungsgründen zu der EU-ErbVO finden sich Kriterien für die Bestimmung des &#8220;gewöhnlichen Aufenthaltes&#8221;. Als Maßstab werden laut Erwägungsgründen die allgemeinen Lebensumstände wie familiärer Lebensmittelpunkt, Dauer und Regelmäßigkeit der Aufenthalte und die kulturelle Identifikation für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen. Wegen dieses schwer greifbaren Begriffes ist in der EU-ErbVO eine sog. &#8220;Ausweichklausel&#8221; enthalten, die letztenendes auf die &#8220;offenkundige Verbindung zu einem Staat&#8221; abstellen soll.</p>
<p>Quasie als Kompensation für die Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzipes eröffnet die EU-ErbVO eine Rechtswahlmöglichkeit. Die Möglichkeit eines Erblassers, die Anwendung eines betimmten Rechtes zu bestimmen, kennt zwar das deutsche Recht im EGBGB schon jetzt, jedoch war diese nur für Ausländer mit Grundbesitz innerhalb des Bundesgebietes praktisch umsetzbar. Nach Art. 22 EU-ErbVO ist jetzt einem Testierenden freigestellt, zugunsten seines Heimatrechtes, sprich seiner Staatsangehörigkeit, deren Anwendung zu bestimmen. In der gegenwärtigen Praxis einer Testamentsgestaltung sollte daher zur Klarstellung in jedem Fall eine Erklärung zu dem anzuwendenden Recht erfolgen.</p>
<p>Als weitere Neuerung wird ein sog. &#8220;europäisches Nachlasszeugnis&#8221; eingeführt, welches einheitlich in allen Staaten der EU den Nachweis der Erbfolge bestätigen soll. Die gegenwärtige Praxis, in jedem betroffenen Mitgliedstaat einen Erbnachweis zu beantragen, wird hierdurch erheblich erleichtert werden.</p>
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		<title>Pflichtteilsvermeidungsstrategien &#8211; Teil 1 Allgemein</title>
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		<pubDate>Fri, 10 May 2013 13:21:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ole Jensen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Idee, einem eng umgrenzten Personenkreis an nahen Verwandten unabhängig vom letzten Willen des Erblassers an dessen Vermögen gesetzlich unverrückbar partizipieren zu lassen, geht auf das römische Recht zurück. Das heute geltende Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff.BGB wurdet in seinen bis heute unveränderten Grundfesten am 18. August 1896 errichtet, dass Jahr der Verabschiedung des [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Idee, einem eng umgrenzten Personenkreis an nahen Verwandten unabhängig vom letzten Willen des Erblassers an dessen Vermögen gesetzlich unverrückbar partizipieren zu lassen, geht auf das römische Recht zurück. Das heute geltende Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff.BGB wurdet in seinen bis heute unveränderten Grundfesten am 18. August 1896 errichtet, dass Jahr der Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Seither zählen im Anwendungsbereich des deutschen Rechtes nach § 2303 BGB die Abkömmlinge, Ehegatten und ggf. Eltern des Erblassers zu den Pflichtteilsberechtigten die Ihren Anteil am Nachlass gegenüber den Erben geltend machen können.</p>
<p><span id="more-6770"></span></p>
<p>Auf eine gleich alte Tradition blickt die Suche nach Möglichkeiten der Umgehung zurück. Die Gründe für diesen Evergreen in der erbrechtlichen Beratung finden sich u.a. bei der Gestaltung des Berliner-Testamentes, Liquiditätssicherung im Falle der Unternehmensnachfolge oder bei der geringst möglichen Berücksichtigung an der Nachlassteilhabe von &#8220;missratenen Kindern&#8221; oder &#8220;ungeliebten Ehegatten&#8221;.</p>
<p>So zahlreich die Varianten der Gründe für eine Pflichtteilsvermeidung sind, umso umfangreicher gestalten sich die rechtsanwaltlichen Lösungskonzepte. In zeitlicher und thematischer Hinsicht können diese Lösungskonzept untergliedert werden in</p>
<ul>
<li>die Pflichtteilsreduktion durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten,</li>
<li>die Pflichtteilsreduktion durch familienrechtliche Gestaltung,</li>
<li>die Pflichtteilsreduktion durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung,</li>
<li>die Pflichtteilsreduktion durch das internationale Recht,</li>
<li>und die Pflichtteilsreduktion durch Verfügung von Todes wegen.</li>
</ul>
<p>Bereits vor der Vertiefung in den folgenden Beiträgen muss hier festgehalten werden, dass der Weg über die lebzeitigen Rechtsgeschäfte für den Erblasser die beste Planungsicherheit und Tragfähigkeit des Lösungskonzeptes bietet. Wo (kein) kaum Nachlass mehr vorhanden ist, kann ein Pflichtteilsberechtigter nur wenig partizipieren. Aus diesem Grunde sollte die Nachlassplanung frühzeitig von einem Erblasser in Angriff genommen werden, um das gesamte Spektrum der rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen zu können.  </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zahlungsunfähigkeit zu behaupten ist strafbar, wenn es nicht stimmt.</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2013/05/10/zahlungsunfaehigkeit-zu-behaupten-ist-strafbar-wenn-es-nicht-stimmt/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 May 2013 13:13:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unternehmergesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Direktor wurde vom OLG Koblenz verurteilt. Er hatte für eine Kapitalgesellschaft einen Insolvenzantrag gestellt mit der Begründung, dass bei der Gesellschaft Zahlungsunfähigkeit vorliege, weil sie eine bestimmte Forderung nicht zurückzahlen könne. Tatsächlich wusste er, dass dies nicht der Fall war. Das OLG Koblenz hat den Direktor nach § 164 Abs. 2 StGB – Falsche [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Direktor wurde vom OLG Koblenz verurteilt. Er hatte für eine Kapitalgesellschaft einen Insolvenzantrag gestellt mit der Begründung, dass bei der Gesellschaft Zahlungsunfähigkeit vorliege, weil sie eine bestimmte Forderung nicht zurückzahlen könne. Tatsächlich wusste er, dass dies nicht der Fall war.</p>
<p><span id="more-6800"></span></p>
<p>Das OLG Koblenz hat den Direktor nach § 164 Abs. 2 StGB – Falsche Verdächtigung &#8211; verurteilt, weil der Direktor wider besseres Wissen die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit aufgestellt hat, die geeignet ist, das Insolvenzverfahren als behördliche Maßnahme gegen ihn herbei zu führen. Die Tatsache, dass ein Insolvenzantrag durch den Antragsteller bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zurückgenommen werden kann, ist für die strafrechtliche Relevanz unbeachtlich.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Fazit:</strong></span> Wer wider besseres Wissen einen Insolvenzantrag stellt, kann sich strafbar machen.</p>
<p>Sönke Höft<br />
Rechtsanwalt</p>
<p><b>Zitierte Paragraphen: </b></p>
<blockquote><p><b>§ 164 StGB Falsche Verdächtigung</b></p>
<p>(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.</p>
<p>(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</p></blockquote>
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		</item>
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		<title>Die Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 10 May 2013 11:49:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[gelber Zettel]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweispflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber mitteilen, wenn er wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Er muss auch mitteilen, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauern wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss der Arbeitnehmer am 4 Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt ausgestellt vorlegen. Dies ist in § 5 EFZG geregelt. Sofern es Tarifverträge gibt oder [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber mitteilen, wenn er wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Er muss auch mitteilen, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauern wird</strong>.</p>
<p><span id="more-6811"></span></p>
<p>Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss der Arbeitnehmer am 4 Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt ausgestellt vorlegen. Dies ist in § 5 EFZG geregelt. Sofern es Tarifverträge gibt oder vertragliche Regelungen, die Nachweis und Meldepflicht für den Arbeitnehmer günstiger regeln, sind diese wirksam. Ungünstigere Regelungen dürfen wegen § 12 EFZG nicht vereinbart werden.</p>
<p><strong>Hinweis: </strong>Auch wenn der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist (§ 3 EFZG) besteht dennoch die Verpflichtung die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Was muss der Arbeitnehmer melden?</b></p>
<p><b></b>Der Arbeitnehmer muss mitteilen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange dies voraussichtlich andauern wird. Der Arbeitnehmer braucht seine Erkrankung nicht mitzuteilen. Nur wenn der Arbeitgeber wegen der Erkrankung Maßnahmen ergreifen muss, ist der Arbeitnehmer zur Mitteilung des Krankheitsgrundes verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. auf einen nicht verschuldeten Unfall beruht. Dann hat der Arbeitgeber nämlich Anspruch gegen den Unfallverursacher auf Erstattung des fortgezahlten Entgeltes. Daher muss der Arbeitnehmer  dem Arbeitgeber dann mitteilen, dass die Krankheit auf einen Unfall beruht.</p>
<p>In § 5 Abs. 2 EFZG ist noch geregelt, dass bei Krankheitsbeginn im <b>Ausland</b> zusätzlich aufzugeben ist, wo der Arbeitnehmer sich gerade befindet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Wann muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit melden?</b></p>
<p>Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die Meldung „unverzüglich“ erfolgen. Das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Das ist regelmäßig <b>vor</b> Beginn der regelmäßigen Arbeitszeit der Fall, da der Arbeitnehmer ja vor Beginn der Arbeit gemerkt hat, dass er arbeitsunfähig ist. Zu spät ist die Meldung, wenn der Arbeitnehmer wartet, bis er beim Arzt war. Denn dann kann der Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn nicht mehr auf den Ausfall reagieren. Richtig ist daher, dass der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn seine Arbeitsunfähigkeit meldet und ggf. nach dem Arztbesuch ergänzende Information über ggf. Art und Dauer der Erkrankung macht.</p>
<p>Der Arbeitnehmer trägt das Übermittlungsrisiko der Krankmeldung. Eine SMS oder eine ähnliche elektronische Krankmeldung erscheint risikoreich, da der Arbeitnehmer den Zugang nicht nachweisen kann. Eine Krankmeldung mit normalem Postbrief ist zu langsam, sie erreicht dem Empfänger nicht unverzüglich. Daher kommt als einziges adäquates Mittel der Telefonanruf in frage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Wer wird angerufen?</b></p>
<p><b></b>Der Arbeitnehmer muss seine <b>Vorgesetzten</b> normalerweise anrufen. Ruft er andere Personen in der Firma an, die Mitteilungen über die Arbeitsunfähigkeit übermitteln sollen, so trägt der Arbeitnehmer das Risiko, dass diese Person die Mitteilung nicht, verspätet oder gar nicht oder falsch weitergibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Krankmeldung oder „gelber Zettel“</b></p>
<p>Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss von einem Arzt ausgestellt werden. Es gibt keine besonderen Formvorschriften. Das standardmäßig verwendete Formular enthält alle Angaben, die erforderlich sind.</p>
<p>Der Arbeitgeber hat auch bei einen berechtigtem Interesse, zum Beispiel wegen der Notwendigkeit gesetzliche Vorschriften einzuhalten, keinen direkten Anspruch gegen den Arzt auf weitere Angaben zu der Erkrankung. Er muss sich immer an seinen Arbeitnehmer wenden. In sensiblen Bereichen ist der Arbeitnehmer ggf. verpflichtet, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, um den Arbeitgeber direkt zu informieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Wann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben werden?</b></p>
<p>Nach dem Wortlaut des Gesetztes (§ 5 EFZG) muss die Arbeitsbescheinigung eingeholt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als <b>3 Kalendertage </b>dauert. Erster Tag ist der Tag, an welchem die Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung eintritt. Folgen darauf Feiertage oder Wochenende, so zählen diese Tage bei der Berechnung der Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit. Am darauffolgenden <b>Arbeitstag</b> muss die Bescheinigung dann vorgelegt werden. Hier ist meines Erachtens auf die betrieblichen Arbeitstage abzustellen. Ist er 4. Tag der Erkrankung ein Sonntag, so ist es ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am nächsten Arbeitstag in dem Betrieb, nämlich am Montag dort eingeht. Auch hier trägt der Arbeitnehmer das Übermittlungsrisiko. Es ist nicht ausreichend, die Arbeitsbescheinigung am 4. Tag zur Post aufzugeben. Der Arbeitnehmer hat sich zu vergewissern, dass seine Krankmeldung tatsächlich beim Arbeitgeber eingeht. Sieht der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig zum Arbeitgeber zu übermitteln, so muss er sich wenigstens technischer Hilfsmittel, wie E-Mail oder Telefax bedienen.</p>
<p>Die Nachweispflichtig endet nicht nach 6 Wochen mit Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes. Während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet einen lückenlosen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zu führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>Die Parteien können kürzere Fristen vereinbaren</b></p>
<p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch kürzere Fristen für die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbaren. Dies kann im Arbeitsvertrag geschehen, durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am 1. Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird. Hier hat kürzlich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 für Aufsehen in der Presse gesorgt. Die Grundlagen waren jedoch schon lange bekannt, da sie im Entgeltfortzahlungsgesetz so stehen.</p>
<p>Wie weit es sinnvoll ist, bereits am 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen erscheint fraglich. Nach meiner Erfahrung erscheinen jedenfalls die motivierten Arbeitnehmer wesentlich schneller wieder am Arbeitsplatz, wenn die Arbeitsfähigkeit selbst einschätzen als wenn der Arzt mit seiner ärztlichen Vorsicht einen großzügig bemessenen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit attestiert.</p>
<p>Sönke Höft</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: DB 11/2013</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Softwarelizenzrecht: Abgrenzung von Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 06 May 2013 16:06:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstverträge]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Einleitung Die Abgrenzung zwischen Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht spielt für die IT an verschiedenen Stellen eine große Rolle. Das IT Unternehmen empfindet eine Qualifikation als Dienstvertrag zu Recht als vorteilhaft. Im Dienstvertragsrecht gibt es keine Gewährleistung, der Lohn ist auch dann zu zahlen, wenn kein bestimmter Erfolg eintritt. Der Kunde wiederrum empfindet diese Einordnung aus den [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Einleitung</p>
<p>Die Abgrenzung zwischen Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht spielt für die IT an verschiedenen Stellen eine große Rolle. Das IT Unternehmen empfindet eine Qualifikation als Dienstvertrag zu Recht als vorteilhaft. Im Dienstvertragsrecht gibt es keine Gewährleistung, der Lohn ist auch dann zu zahlen, wenn kein bestimmter Erfolg eintritt. Der Kunde wiederrum empfindet diese Einordnung aus den gleichen Gründen als hochproblematisch. Er möchte einen bestimmten Erfolg bewirken, zahlt aber nur für die Bemühung.</p>
<p><span id="more-6790"></span></p>
<p>Gerade in der IT kommt es zu Konstellationen, die eine Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag als schwierig erscheinen lassen, namentlich dann wenn a.) der Kunde die Projekthoheit über das Projekt innehat oder b.) in dem Projekt über den Bereich der Erbringung von Mitwirkungspflichten mitarbeitet oder c.) Rahmenverträge bestehen, nach deren Inhalt der Kunde bestimmte &#8220;Dienstleistungskontigente&#8221; beauftragt, also kein bestimmter Erfolg geschuldet ist.</p>
<p>Grundsatz</p>
<p>Werkverträge werden dadurch gekennzeichnet, daß mit der Leistung des Auftragnehmers einen bestimmten Erfolg herbeiführen will und der Auftragnehmer sich damit bereit erklärt, diesen Erfolg gegen Zahlung einer Vergütung zu erreichen. Schuldet der Auftragnehmer nur die Erbringung von Leistungen, ist Dienstvertragsrecht anwendbar. Nicht maßgeblich sind die Bezeichnungen der Verträge oder die Inhalte der Vertragsdokumente. Auch die Art und Weise der Bezahlung spielt keine Rolle. Fixed Price kann auf Werk- wie auf Dienstvertragsrecht hindeuten, ebenso wie eine Zahlung nach Aufwand. Angestellte arbeiten auf der Basis fixed Price und hier kommt Dienstvertragsrecht zur Anwendung. Es kommt nur darauf an, welcher wirtschaftliche Erfolg vereinbart war und ob ein bestimmtes Werk geschuldet ist und ob der Auftragnehmer das Risiko übernommen hat, für das Erreichen des Erfolgs einzustehen.</p>
<p>Ausnahme 1: Projekthoheit beim Kunden</p>
<p>Die erste Ausnahme besteht dann, wenn der Kunde die Projekthoheit hat, die Einzelheiten der Leistung also nicht von dem Auftragnehmer bestimmt werden sondern von dem Kunden selbst. Solche Fälle gibt es z.B. dann, wenn der Software Architekt des Kunden den Programmierern des Auftragnehmers Vorgaben für die Realisierung eines bestimmten Erfolgs macht. Hier gilt Dienstvertragsrecht, auch wenn das Erreichen eines bestimmten Erfolgs vom Kunden gewollt ist. Denn die Mitarbeiter des Auftragnehmers können angesichts dessen, daß sie ja nur umsetzen was der Softwarearchitekt des Kunden vorgegeben hat nicht für den Erfolg einer Leistung einstehen.</p>
<p>Anders ist wieder zu entscheiden, wenn die einzelnen Aufgaben, die die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu realisieren haben, einzelne Projektabschnitte selbstverantwortlich umzusetzen haben und ihnen hierfür auch konkrete Aufträge erteilt werden. Hier liegt kein Werkvertrag über das Gesamtprojekt, sondern nur ein Werkvertrag für das Teilprojekt vor. Voraussetzung hierfür ist aber, daß das Teilprodukt als solches klar abgrenzbar ist und im Rahmen der Beauftragung auch als solches definiert wurde (vgl. Redeker in Softwareerstellungsverträge, Rz 62f).</p>
<p>Ausnahme 2: Rahmenverträge und Beauftragung von Dienstleistungskontigenten</p>
<p>Die zweite Ausnahme besteht dann, wenn die Parteien Rahmenverträge abgeschlossen haben in deren Gefolge der Auftraggeber sogenannte Dienstleistungskontigente beauftragt. Werden hier die Mitarbeiter des Auftragnehmers gemeinsam mit Mitarbeitern des Auftraggebers tätig und sind die einzelnen Leistungen des Auftragnehmers nicht von denen des Auftraggebers abgrenzbar, handelt der Auftragnehmer nicht eigenverantwortlich, dann hat man es mit Dienstvertragsrecht zu tun. Insofern ist es richtig zu behaupten, daß einige Agile Projektmethodiken die Anwendbarkeit von Dienstvertragsrecht bedingen.</p>
<p>Fragestellung Scrum</p>
<p>Ob Scrum die Anwendbarkeit von Werk- oder Dienstvertragsrecht bedingt ist danach zu beantworten, ob die einzelnen Sprints die oben genannten Kriterien der deutlichen Abgrenzbarkeit der Teilprojekte erfüllen. Auch hier kommt es auf den Inhalt an, der dem einzelnen Sprint zugrundeliegt. Eine eindeutige Abgrenzung kann nicht abstrakt gegeben werden. Der Auftraggeber ist aufgrund der rechtlichen Konsequenzen gut beraten, die einzelnen Sprints als Teilgewerke zu beauftragen und diese sukzessive abzunehmen. In der Praxis wird oft anders gearbeitet: Viele Dinge werden beauftragt bevor die Frage nach der Bedeutung des einzelnen Auftrags für den Gesamtkontext beanwortet wird und hier genau liegen die Gefahren für das Projekt. Nicht so relevanz ist die Bedeutung der Verantwortung für das Gesamtprojekt. PLA´s oder PA dienen der Kontrolle von Projekten und nicht zur Erfüllung von einzelnen Leistungen, die einer der Parteien obliegen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtteilsrecht: Abkehr von der Theorie der Doppelberechtigung</title>
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		<pubDate>Mon, 06 May 2013 11:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ole Jensen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelberechtigungstheorie]]></category>
		<category><![CDATA[erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ergänzungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsergänzungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Entscheidung vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11 kippt der BGH seine eigene Theorie der Doppelberechtigung. Nach dieser über 40 Jahre praktizierten Theorie konnte ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB nur dann geltend machen, wenn er sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zur Zeit des Ablebens des Erblassers Pflichtteilsberechtigter [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Entscheidung vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11 kippt der BGH seine eigene Theorie der Doppelberechtigung. Nach dieser über 40 Jahre praktizierten Theorie konnte ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB nur dann geltend machen, wenn er sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zur Zeit des Ablebens des Erblassers Pflichtteilsberechtigter nach § 2303 BGB gewesen ist. Nunmehr ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur relevant, ob eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand.</p>
<p><span id="more-6755"></span></p>
<p>Mit dieser Entscheidung folgt der BGH der berechtigten Kritik an der Ungleichbehandlung von Abkömmlingen. Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils eines pflichtteilsberechtigten Ankömmlings ist nun nicht mehr davon abhängig, ob das eigene Pflichtteilsrecht nach den Großeltern zufällig erst nach der relevanten Schenkung durch Versterben des betreffenden Elternteils entstanden ist oder die pflichtteilsrelevante Schenkung vor der Geburt eines Geschwisterteils erfolgte.</p>
<p>Ob diese Entscheidung auch auf Fälle der Zweit- und Drittehefrau, aus der sich letztendlich  die Theorie der Doppelberechtigung begründet hat, übertragen wird, ließ der BGH offen. Die Problematik des Fristenbeginns des Pflichtteilsergänzungsanspruches aus § 2325 Abs.3 BGB bei Schenkung zwischen Ehegatten erst bei Auflösung der Ehe bleibt somit weiterhin bestehen.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet dieser Wandel der Rechtsprechung Konsequenzen für Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten, die sich mittels eines Vergleiches geeinigt haben oder sich im Begriff der Einigung befinden. Sofern bei einer abgeschlossenen Auseinandersetzung die beteiligten Parteien sich keine Generalquittung erteilt haben, können diese Vergleiche unter Umständen angepasst werden. Für aktuelle und zukünftige Auseinandersetzungen sollten die Ergänzungsansprüche auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung ermittelt werden. Für Besonderheiten in Fällen der Zweit- und Drittehefrau wird die Theorie der Doppelberechtigung weiterhin Bestand haben und die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruches sich als schwierig gestalten.</p>
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