<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title></title>
</title>
	<atom:link href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Sun, 13 May 2012 20:47:25 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0.4</generator>
		<item>
		<title>GmbH-Gesellschafter: Unwirksames Testament bei Getrenntleben</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/13/gmbh-gesellschafter-unwirksames-testament-bei-getrenntleben/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/13/gmbh-gesellschafter-unwirksames-testament-bei-getrenntleben/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 13 May 2012 20:47:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Ehescheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[gesellschaftsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[gmbh]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederversöhnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5831</guid>
		<description><![CDATA[Das Getrenntleben der Ehegatten kann ein Testament unwirksam machen. Gesellschafter erstellen ihr Testament häufig unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften und Vorgaben, die ihnen im Gesellschaftsvertrag gemacht werden. Scheitert die Ehe und leben die Ehepartner getrennt, so stellt sich die Frage, ob der Ehegatte erbberechtigt bleibt, wenn der Partner vor Abschluss der Scheidung bereits stirbt. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Das Getrenntleben der Ehegatten kann ein Testament unwirksam machen.</strong></p>
<p><span id="more-5831"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Gesellschafter erstellen ihr Testament häufig unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften und Vorgaben, die ihnen im Gesellschaftsvertrag gemacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Scheitert die Ehe und leben die Ehepartner getrennt, so stellt sich die Frage, ob der Ehegatte erbberechtigt bleibt, wenn der Partner vor Abschluss der Scheidung bereits stirbt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Erbeinsetzung des Ehegatten entfällt, wenn die <strong>Voraussetzungen für die Scheidung</strong> vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten bereits mehr als ein Jahr getrennt lebten und beide dem Scheidungsantrag zugestimmt haben. Dann würde trotz Erbeinsetzung in einem Testament die Erbeinsetzung des Ehegatten entfallen (§ 1933 BGB). Gleiches gilt übringens bei Erbverträgen (§ 2077 Abs. 1 BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">Der überlebende Ehegatte kann auch keine angebliche Wiederversöhnung anführen, um sein Erbrecht zurückzuerlangen. Grund ist, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Eine kurzfristige Wiederversöhnung wäre ohnehin nicht geeignet, das Erbrecht zurückzuerlangen, da dies auch den getrenntlebenden Ehegatten zugestanden wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Sönke Höft</p>
<p style="text-align: justify;">Zitierte Paragraphen:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;"><strong>§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts</strong></p>
<div id="gesetzestext">
<p>Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den  Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die  Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der  Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche  gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu  beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der  Ehegatte nach Maßgabe der §§ <a name="1,1" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1569.html">1569</a> bis <a name="2,2" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1586b.html">1586b</a> unterhaltsberechtigt.</p>
<p><strong>§ 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung</strong></p>
<div id="gesetzestext">
<p>(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen  Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des  Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich,  wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die  Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung  beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der  Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu  beantragen, und den Antrag gestellt hatte.</p>
<p>(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen  Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode  des Erblassers aufgelöst worden ist.</p>
</div>
</div>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p>(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der  Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/13/gmbh-gesellschafter-unwirksames-testament-bei-getrenntleben/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Verrechnung von Guthaben auf Arbeitszeitkonten mit Minusstunden?</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/arbeitsrecht-verrechnung-von-guthaben-auf-arbeitszeitkonten-mit-minusstunden/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/arbeitsrecht-verrechnung-von-guthaben-auf-arbeitszeitkonten-mit-minusstunden/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 May 2012 17:18:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertragsgestaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Kollektives Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitkonten]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Guthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verrechnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5815</guid>
		<description><![CDATA[Arbeitsrecht: Arbeitgeber dürfen Guthaben auf Arbeitszeitkonten nur noch bei ausdrücklicher Ermächtigung mit Minusstunden verrechnen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012, Aktenzeichen 5 AZR 676/11 In der zuvor zitierten Entscheidung haben die Richter des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass Arbeitnehmer das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben nur dann mit Minusstunden verrechnen dürfen, wenn ihnen die zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitsrecht: Arbeitgeber dürfen Guthaben auf Arbeitszeitkonten nur noch bei ausdrücklicher Ermächtigung mit Minusstunden verrechnen</strong></p>
<p><span id="more-5815"></span></p>
<p><strong>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012, Aktenzeichen 5 AZR 676/11</strong></p>
<p>In der zuvor zitierten Entscheidung haben die Richter des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass Arbeitnehmer das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben nur dann mit Minusstunden verrechnen dürfen, wenn ihnen die zur Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu auch eröffnet. Als Ermächtigungsgrundlagen kommen insoweit Regelungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag in Betracht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</span></p>
<p>Geklagt hatte eine als Briefzustellerin beschäftigte Arbeitnehmerin. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Zum 01.04.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten der Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit kürzte. Zunächst hatte sich der Betriebsrat des Unternehmens geweigert, die Änderungen in die Dienstpläne zu übertragen. Eine Umsetzung erfolgte insoweit erst zum 01.07.2008.</p>
<p>Die Beklagte war der Auffassung, dass durch die verspätete Umsetzung des neuen Tarifver-trages eine Arbeitszeitschuld eingetreten sei und kürzte aufgrund dessen das Zeitguthaben der Klägerin von 7,2 Stunden auf 0. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Re-vision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte ist demnach verpflichtet worden, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die gestrichenen 7,2 Stunden wieder gutzuschreiben. Im vor-liegenden Fall fehlte eine entsprechende Regelung bzw. Ermächtigungsgrundlage aufgrund derer die Beklagte etwaige Minusstunden mit einem Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto verrechnen durfte. Eine entsprechende Regelung gab es weder im Arbeitsverhältnis, noch im Tarifvertrag.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span></strong><br />
Achtung bei der Verwaltung der entsprechenden Arbeitszeitkonten. Hier ist definitiv dafür Sorge zu tragen, dass in den Arbeitsverträgen und/oder bestehenden Dienstanweisungen bzw. Betriebsvereinbarungen Regelungen enthalten sind, die ausdrücklich und wörtlich un-missverständlich die Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden zulassen.</p>
<p>Im Falle der Geltung von Tarifverträgen sind diese zu prüfen, ob diese den entsprechenden Anforderungen gerecht werden. Anderenfalls sind hierzu gegebenenfalls konkretisierende Vereinbarungen zu treffen.</p>
<p>Bei Rückfragen sind wir Ihnen diesbezüglich gern behilflich.</p>
<p>Karsten Klug<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/arbeitsrecht-verrechnung-von-guthaben-auf-arbeitszeitkonten-mit-minusstunden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GmbH: Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils &#8211; Gesellschafter</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/gmbh-einziehung-eines-gmbh-geschaeftsanteils-gesellschafter/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/gmbh-einziehung-eines-gmbh-geschaeftsanteils-gesellschafter/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 May 2012 14:04:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausscheiden]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[gmbh]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5808</guid>
		<description><![CDATA[Bisher war es von der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, wann die beschlossene Einziehung eines Geschäftsanteils wirksam wird. Der BGH sich mit dieser Frage befasst. Voraussetzung für die Möglichkeit, einen GmbH-Geschäftsanteil einzuziehen ist gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG, dass die Einziehung des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag überhaupt vorgesehen ist. Wenn dies der Fall ist und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bisher war es von der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, wann die beschlossene Einziehung eines Geschäftsanteils wirksam wird. Der BGH sich mit dieser Frage befasst.</strong></p>
<p><span id="more-5808"></span></p>
<p>Voraussetzung für die Möglichkeit, einen GmbH-Geschäftsanteil einzuziehen ist gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG, dass die Einziehung des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag überhaupt vorgesehen ist.</p>
<p>Wenn dies der Fall ist und die Gesellschafter einen entsprechenden Einziehungsbeschluss gefasst haben, dann gibt es eine Auffassung, wonach erst mit der Zahlung des Abfindungsguthabens an den ausscheidenden Gesellschafter die Einziehung wirksam wird. Nach einer anderen Auffassung soll das Ausscheiden bereits mit der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den ausscheidenden Gesellschafter wirksam werden.</p>
<p>Mit dieser Frage hat der Bundesgerichtshof sich Anfang des Jahres befasst und diese so beantwortet, dass der <strong>Einziehungsbeschluss wirksam</strong> wird, wenn der Einziehungsbeschluss weder nichtig ist, noch für nichtig erklärt wird.</p>
<p>Daraus folgt, dass der Ausschluss sofort wirksam wird. Die Gesellschafter haften dem ausscheidenden Gesellschafter anteilig entsprechend ihrer Anteile an der Gesellschaft, falls sie nach der Einziehung nicht dafür sorgen, dass die Abfindungssumme aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann bzw. je nach Regelung, wenn sie die Gesellschaft nicht auflösen.</p>
<p><strong>Die Einziehungsklauseln in den Gesellschaftsverträgen sollten auf diese neue Rechtsprechung hin überprüft werden.</strong></p>
<p>Jedenfalls besteht jetzt Rechtssicherheit dahingehend, dass der ausscheidende Gesellschafter seine Gesellschafterrechte nicht mehr ausüben kann, unabhängig davon, ob er das Abfindungsguthaben bereits erhalten hat oder nicht.</p>
<p>Sönke Höft</p>
<p><em>Korrespondierende Entscheidung: BGH Urteil vom 24.01.2012, Aktenzeichen II ZR 109/11</em></p>
<p>Zitierte Paragraphen:</p>
<blockquote><p><strong>§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen</strong></p>
<div id="gesetzestext">
<p>(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.</p>
<p>(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung  nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in  welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im  Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.</p>
</div>
<p>(3) Die Bestimmung in § <span>30</span> Abs. 1 bleibt unberührt.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/gmbh-einziehung-eines-gmbh-geschaeftsanteils-gesellschafter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsrecht: Keine Überstunden ohne Bezahlung bei niedrigem Gehalt</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/arbeitsrecht-keine-ueberstunden-ohne-bezahlung-bei-niedrigem-gehalt/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/arbeitsrecht-keine-ueberstunden-ohne-bezahlung-bei-niedrigem-gehalt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 May 2012 13:39:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Intransparenz]]></category>
		<category><![CDATA[Überstundenvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 307 Abs. 1 S.2 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5812</guid>
		<description><![CDATA[Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012, Aktenzeichen 5 AZR 765/10 In der zuvor zitierten Endscheidung urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts des 5. Senats, dass im Falle einer fehlenden wirksamen Vergütungsregelung der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, für geleistete Mehrarbeit zusätzlich Vergütung zu bezahlen, wenn dies den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012, Aktenzeichen 5 AZR 765/10</strong></p>
<p><span id="more-5812"></span></p>
<p>In der zuvor zitierten Endscheidung urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts des 5. Senats, dass im Falle einer fehlenden wirksamen Vergütungsregelung der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, für geleistete Mehrarbeit zusätzlich Vergütung zu bezahlen, wenn dies den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ferner sei eine entsprechende objektive Vergütungserwartung regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein<em> herausgehobenes</em> Entgelt bezieht.</p>
<p>Geklagt hatte ein Lagerleiter, welcher zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800,00 € bei der beklagten Spedition beschäftigt war. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Beim betrieblichen Erfordernis sollten diese Arbeitnehmer ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger Vergütung für 968 Überstunden, welche er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet hatte.</p>
<p>Das Gericht entschied, dass dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung zustand. Angesichts der Höhe seines vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lies aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das Bruttoentgelt schuldete. Zu dem konnte bei Vertragsschluss der Kläger nicht absehen, was auf ihn zukommen würde. Entsprechend urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span></strong></p>
<p>Es ist im Falle von Beendigungen von Arbeitsverhältnissen und auch während der Durchführung des Arbeitsverhältnisses äußerst wichtig, dass die vereinbarten Vergütungsregelungen, insbesondere auch im Bezug auf Mehrarbeit, zum einen transparent und somit auch möglichst ausführlich die Vergütung von Überstunden regeln. Aufgrund der Geltung der Vorschriften des § 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) sollten Unternehmer es tunlichst unterlassen, vorgefertigte Arbeitsverträge aus dem Internet ohne Anpassung oder Konkretisierung zu nutzen.</p>
<p>Für Rückfragen oder Auskünfte zu diesem Thema stehen wir gerne zur Verfügung.</p>
<p>Mitgeteilt von</p>
<p>Karsten Klug<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/05/04/arbeitsrecht-keine-ueberstunden-ohne-bezahlung-bei-niedrigem-gehalt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GmbH: &#8220;Sprecher der Geschäftsführung&#8221; &#8211; Geschäftsführer</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/27/gmbh-sprecher-der-geschaeftsfuehrung-geschaeftsfuehrer/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/27/gmbh-sprecher-der-geschaeftsfuehrung-geschaeftsfuehrer/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 14:59:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführung]]></category>
		<category><![CDATA[gmbh]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Vertretungsmacht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertretungsregelung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5798</guid>
		<description><![CDATA[Soll einer von mehreren Geschäftsführern der &#8220;Sprecher der Geschäftsführung&#8221; sein und somit eine herausgehobene Position haben, kann dies nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Das OLG München hat sich in einem Beschluss am 05.03.2012 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es hat die Eintragung als &#8220;Sprecher der Geschäftsführung&#8221; abgelehnt. Grund ist, dass eine Eintragung nur dann möglich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soll einer von mehreren Geschäftsführern der &#8220;<strong>Sprecher der Geschäftsführung</strong>&#8221; sein und somit eine herausgehobene Position haben, kann dies <strong>nicht in das Handelsregister</strong> eingetragen werden.</p>
<p><span id="more-5798"></span></p>
<p>Das OLG München hat sich in einem Beschluss am 05.03.2012 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es hat die Eintragung als &#8220;Sprecher der Geschäftsführung&#8221; abgelehnt. Grund ist, dass eine Eintragung nur dann möglich ist, wenn die einzutragende Tatsache entweder eintragungspflichtig ist, wie z. B. die Vertretungsmacht oder wenn es sich um eine zwar nicht eintragungspflichtige, aber immerhin eintragungsfähige Tatsache handelt. Das Gericht meint, dass beide Voraussetzungen hier nicht vorliegen.</p>
<p>Das GmbHG kennt die herausragende Stellung eines Geschäftsführers als &#8220;Sprecher der Geschäftsführung&#8221; nicht. Das OLG München will auch keine entsprechende Anwendung aus anderen Gesellschaftsformen, wie der Aktiengesellschaft oder der Societas Europaea (SE) übernehmen.</p>
<p>Da die Stellung als Sprecher der Geschäftsführung keine rechtliche Relevanz hat, ist diese Tatsache auch nicht eintragungsfähig. Vielmehr könnte die Eintragung im GmbH-Recht zu Verwirrungen führen, da die beteiligten Geschäftskreise der irrigen Annahme erliegenkönnten, aus dieser Stellung heraus bestünde eine Einzelvertretungsbefugnis. Das ist nicht der Fall.</p>
<p>Auch aus anderer Sicht führt die Stellung als &#8220;Sprecher der Geschäftsführung&#8221; in keiner Weise zu einer Tatsache oder einem Rechtsverhältnis, das für die beteiligten Geschäftskreise von Relevanz sein könnte.</p>
<p>Wenn die Gesellschaft einen einzelnen Geschäftsführer eine besondere Stellung geben, so mag dies in der Selbstdarstellung erfolgen, wie auf dem Briefkopf, im Internetauftritt oder auf der Visitenkarte.</p>
<p>Die Gerichte behandeln die eintragungsfähigen Tatsachen weiterhin restriktiv.</p>
<p>Bezugnehmende Entscheidung: OLG München, Beschluss vom 05.03.2012 &#8211; Aktenzeichen 31 Wx 47/12.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/27/gmbh-sprecher-der-geschaeftsfuehrung-geschaeftsfuehrer/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>IT-Recht: Wettbewerbsverbot für freie Mitarbeiter</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/24/it-recht-wettbewerbsverbot-fuer-freie-mitarbeiter/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/24/it-recht-wettbewerbsverbot-fuer-freie-mitarbeiter/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 07:35:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[AGB- und Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
		<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[Online Services]]></category>
		<category><![CDATA[Softwareverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Freier Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbot]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5804</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 13.09.2011 &#8211; 5 U 236/11 &#8211; entschieden, dass ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ohne Zahlung einer Karenzentschädigung für Programmierer unzulässig ist. Das ist für sich gesehen keine neue Erkenntnis. Die Rechtsprechung besagte schon lange, dass in Ansehung der §§ 74, 92a HGB in Verträgen mit &#8220;Freiberuflern&#8221; vereinbarte Wettbewerbsverbote nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 13.09.2011 &#8211; 5 U 236/11 &#8211; entschieden, dass ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ohne Zahlung einer Karenzentschädigung für Programmierer unzulässig ist. Das ist für sich gesehen keine neue Erkenntnis. Die Rechtsprechung besagte schon lange, dass in Ansehung der §§ 74, 92a HGB in Verträgen mit &#8220;Freiberuflern&#8221; vereinbarte Wettbewerbsverbote nur dann wirksam sind, wenn der Geschäftsherr dem freien Mitarbeiter eine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt (Vgl. BGH CR 05, 254). Die gesetzliche Wertung des § 74 Abs.2 HGB gilt eben nicht nur für Angestellte, sondern auch für freie Mitarbeiter, sofern diese von dem Geschäftsherrn wirtschaftlich abhängig sind.</p>
<p><span id="more-5804"></span></p>
<p>Das bemerkenswerte an der Entscheidung des OLG: Der Programmierer war praktisch nur für den Geschäftsherren tätig. Zwischen ihm und dem Geschäftsherren bestand aber ein Vertrag, nach dessen Inhalt der Programmierer versicherte, seinen Arbeitsplatz und seine Arbeitszeit frei wählen zu können; er unterliege keiner Weisungsgebundenheit und könne seine Arbeit selbst organisieren. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot betrug mehr als ein Jahr, eine Karenzentschädigung wurde nicht vereinbart. Anstelle dessen sollte eine Vertragsstrafe verwirkt sein, wenn der Programmierer für denselben Auftraggeber des Geschäftsherren tätig werden sollte.</p>
<p>Nach Ansicht des OLG Dresden kommt es aber nicht auf den Inhalt des Vertrags an oder darauf, dass der Programmierer seinen Arbeitsplatz selbst habe wählen können. Das Gericht entschied &#8211; und das ist nachvollziehbar -, dass der Programmierer aufgrund seiner Arbeitsauslastung nur für den Auftraggeber tätig gewesen sei. Es habe schon aufgrund der Arbeitsauslastung gar keine Möglichkeit bestanden, für andere Kunden zu arbeiten.</p>
<p>Zudem sei der Programmierer im Rahmen einer Gruppe von anderen Programmierern tätig gewesen und habe deshalb Arbeitszeiten und Pausen nicht selbst bestimmen dürfen.</p>
<p>Ergebnis: Das Wettbewerbsverbot war unwirksam. Die Vertragsstrafe nicht geschuldet. Und dem Programmierer stand eine Vergütung zu.</p>
<p>Für die Praxis ist das ein schönes Alarmsignal. Ich werde in den Seminaren immer gefragt, ob man wirksam mit &#8220;Freien&#8221; Wettbewerbsverbote vereinbaren kann. Die Antwort ist: Mit &#8220;Freien&#8221; kann man das, aber die meisten Subunternehmer sind eben keine freien Mitarbeiter, sondern eher Scheinselbstständige. Man mache sich nichts vor: Wenn der GU oder Geschäftsherr die Arbeitszeit des Freien zu mehr als 90% pro Jahr auslastet, wenn der der GU oder Geschäftsherr mit seinen Kunden SLA´s abgeschlossen hat, die eine bestimmte Fehlerreaktionszeit beinhalten, ist es eine Verheißung (und nichts mehr) sich darauf zu verlassen, dass die gesetzlichen Regelungen nicht greifen. Im Falle eines Rechtsstreits braucht der Programmierer nur nachzuweisen, dass er im Jahr mehr als 5/6 für den einen Auftraggeber gearbeitet hat und aufgrund der Notwendigkeit, den vom Endkunden geforderten SLA auch zu realisieren, auch stets einsatzbereit sein musste. Gerade dann, wenn SLA durch &#8220;Freie&#8221; realisiert werden, besteht für diese ja keine Chance, für andere Auftraggeber zu arbeiten. Und spätestens dann sollte man die Finger von einem Wettbewerbsverbot lassen.</p>
<p>Stefan G. Kramer, April 2012.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/24/it-recht-wettbewerbsverbot-fuer-freie-mitarbeiter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GmbH: Treuepflichten der Gesellschafter &#8211; Gesellschafter</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/23/gmbh-treuepflichten-der-gesellschafter-gesellschafter/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/23/gmbh-treuepflichten-der-gesellschafter-gesellschafter/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 09:13:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsanteil]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[gmbh]]></category>
		<category><![CDATA[Treuepflicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5791</guid>
		<description><![CDATA[Die Gesellschafter halten die Geschäftsanteile an einer GmbH. Daraus ergeben sich für die Gesellschafter bestimmte Treuepflichten. Diese spielen aus verschiedenen Gesichtspunkten eine Rolle und sind justiziabel. Ein Verstoß gegen die Treuepflichten kann grundlegende Rechtsfolgen haben. Der Verstoß kann sogar dazu führen, dass die Geschäftsanteile eingezogen werden. Die Treuepflichten führen aber auch dazu, dass Gesellschafter verpflichtet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gesellschafter halten die Geschäftsanteile an einer GmbH. Daraus ergeben sich für die Gesellschafter bestimmte <strong>Treuepflichten</strong>.</p>
<p><span id="more-5791"></span></p>
<p>Diese spielen aus verschiedenen Gesichtspunkten eine Rolle und sind justiziabel. Ein Verstoß gegen die Treuepflichten kann grundlegende Rechtsfolgen haben. Der Verstoß kann sogar dazu führen, dass die Geschäftsanteile eingezogen werden. Die Treuepflichten führen aber auch dazu, dass Gesellschafter verpflichtet sein können, bei Gesellschafterbeschlüssen in einer bestimmten Weise abzustimmen oder bestimmten Beschlüssen zuzustimmen, wie z. B. eine Anteilsveräußerung. Die Treuepflicht führt auch dazu, dass Gesellschafter bei der Beseitigung von Verstößen gegen Gesellschaftsrechte mit ihrem Abstimmverhalten mitwirken müssen.</p>
<p>Bei allen Treuepflichten sind die Gesellschafter dennoch berechtigt, auch gegen Mitgesellschafter vorzugehen, wenn sich ein Gesellschafter Ansprüche gegen die Gesellschaft hat abtreten lassen (vgl. BGH 05.04.2011, Aktenzeichen II ZR 279/08).</p>
<p>Die Treuepflicht besteht demnach vorallem im Verhältnis Gesellschafter &#8211; Gesellschaft.</p>
<p>Sönke Höft</p>
<p>Kokrrespondierende Entscheidung: BGH 05.04.2011, Aktenzeichen II ZR 279/08</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/23/gmbh-treuepflichten-der-gesellschafter-gesellschafter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Software Lizenzrecht: Ratschläge für Auftraggeber Teil 1 &#8211; Mängel bei der Planung</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/03/software-lizenzrecht-ratschlaege-fuer-auftraggeber-teil-1-maengel-bei-der-planung/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/03/software-lizenzrecht-ratschlaege-fuer-auftraggeber-teil-1-maengel-bei-der-planung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Apr 2012 09:48:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologie und Edv]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Planung]]></category>
		<category><![CDATA[Projekt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheitern]]></category>
		<category><![CDATA[Softwareverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5783</guid>
		<description><![CDATA[Worauf muß ein Auftraggeber bei der Gestaltung eines Vertrags über die Einführung und den Betrieb von Software achten? Typisches Szenario Fall 1: AG (Auftraggeber) beauftragt AN (Auftragnehmer) mit der Einführung von Software. AN hat auf der Grundlage einer Standardsoftware eine Branchenlösung entwickelt und soll diese bestehende Lösung noch weiter an die Bedürfnisse des AG anpassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Worauf muß ein Auftraggeber bei der Gestaltung eines Vertrags über die Einführung und den Betrieb von Software achten?</p>
<p><span id="more-5783"></span></p>
<p>Typisches Szenario</p>
<p><em>Fall 1: AG (Auftraggeber) beauftragt AN (Auftragnehmer) mit der Einführung von Software. AN hat auf der Grundlage einer Standardsoftware eine Branchenlösung entwickelt und soll diese bestehende Lösung noch weiter an die Bedürfnisse des AG anpassen. Der Vertrag besagt, daß die Parteien zunächst ein Workshopprotoll erstellt haben, anhand dessen ein Pflichtenheft zu realisieren ist. Das Pflichtenheft ist dem AG nach der Fertigstellung vorzulegen und danach ist die Software zu realisieren. Nach 3 Monaten stellt AG fest, daß wesentliche Funktionalitäten und Eigenschaften der Software nicht mehr einzuhalten sind. Der Projektplan ist überhaupt nicht mehr zu halten. In einer Krisensitzung streiten sich AN und AG darüber, ob die vom AG als wesentlich vorausgesetzen Eigenschaften kostenlos zu erstellen sind. </em></p>
<p>Jeder kennt dieses Szenario. Die Computerwoche schreibt, daß mehr als ein Drittel aller Projekte scheitern. Der IT-ler, der zuvor noch mit Referenzen und Fachkompetenz glänzte, stellt sich als jemand heraus, der das blaue vom Himmel zitierte und nun nur gegen Aufstockung von Zeit- wie auch Honorar von bis zu 1/3 wenigstens die grundsätzlichen Funktionen und Eigenschaften der Software realisieren will. Um zu einem anderen Anbieter zu wechseln, ist es zu spät.</p>
<p>Die Frage lautet: Wie kann der Anwalt seinen Mandanten vor diesem Szenario schützen? Die Verantwortung für die Umsetzung in die Technik trägt der AN und in diesem Bereich ist der AG durch das Gesetz gut geschützt.</p>
<p>Die meisten Projekte, die  während der Einführung von Software  scheitern, scheitern weniger an  technischer Inkompetenz des  Auftragnehmers als an einer unzureichenden  Planung. Die Antwort des Juristen setzt also an der Verantwortung für das Gelingen der Planung &#8211; genauer: bei der Festlegung von Operationen und Prozessen -  an.</p>
<p>Wenn Software in einem Unternehmen eingeführt wird, müssen bestimmte Operationen und Prozesse in der Software abgebildet werden. Die Software bestimmt in manchen Unternehmen die Betriebsabläufe, in den meisten greift sie tief in bestehende Abläufe ein.</p>
<p>Ich weiß nicht, wie viele Projekte ich in den letzten 12 Jahren beraten habe, aber glauben Sie mir bitte, Fragen nach Vertragsstrafen, Haftung und Gewährleistung sind nicht so spannend wie die Frage nach der Verantwortung des Gelingens der Planung. Wie ist die Software des AN im Standard organisiert, welche Prozesse setzt sie voraus und welche Operationen müssen erfolgen? Wie arbeitet mein Unternehmen? Wo ist das Delta? Wie kann man das Delta schließen und welche Prioritäten sind dabei zu bilden.</p>
<p>Teil 2</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/04/03/software-lizenzrecht-ratschlaege-fuer-auftraggeber-teil-1-maengel-bei-der-planung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GmbH: Vertragsschluss in der Gründungsphase</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/03/29/gmbh-vertragsschluss-in-der-gruendungsphase/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/03/29/gmbh-vertragsschluss-in-der-gruendungsphase/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 09:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[gesellschaftsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[gmbh]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH i. G.]]></category>
		<category><![CDATA[Gründungsphase]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Vor-GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Vorgründungsgesellschaft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5776</guid>
		<description><![CDATA[In der Gründungsphase der GmbH geschlossene Verträge verpflichten nicht immer die GmbH selbst. Es kommt auf das Stadium er Gründung und auf die Vertragsgestaltung an. Bei der Gründung werden drei Phasen unterschieden: Die Vorgründungsgesellschaft: Das ist der Zusammenschluss der Gesellschafter mit dem Ziel, eine GmbH zu gründen. Die Vor-GmbH (GmbH i. G.) : Das ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In der Gründungsphase der GmbH geschlossene Verträge verpflichten nicht immer die GmbH selbst. Es kommt auf das Stadium er Gründung und auf die Vertragsgestaltung an.</strong></p>
<p><span id="more-5776"></span></p>
<p>Bei der Gründung werden drei Phasen unterschieden:</p>
<ol>
<li> <strong>Die Vorgründungsgesellschaft:</strong> Das ist der Zusammenschluss der Gesellschafter mit dem Ziel, eine GmbH zu gründen.</li>
<li><strong>Die Vor-GmbH (GmbH i. G.) : </strong>Das ist die Phase nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.</li>
<li><strong>Gesellschaft mit beschränker Haftung (</strong><strong>GmbH) :</strong> Das ist die Phase nach Eintragung, also die eigentliche Gesellschaft.</li>
</ol>
<p><strong>1. Die Vorgründungsgesellschaft</strong></p>
<p>Die Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich selbständig und wird gesellschaftsrechtlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Sie ist kein notwendiges Durchgangsstadium zur künftigen GmbH und sie ist auch keine Vorstufe zu der Vorgesellschaft. Verträge, welche die Vorgründungsgesellschaft schließt, gehen <strong>nicht</strong> auf die spätere GmbH über. Wenn das gewünscht ist, dann muss  eine ausdrückliche Vertragsgestaltung erfolgen. Es müsste dann zum Beispiel eine aufschiebende Bedingung vereinbart werden oder sämtliche Willenserklärung zur Übertragung des Vertrages und der Verpflichtungen auf die spätere GmbH werden schon in dem Vertrag abgegeben.</p>
<p>Die Vertretung der Vorgründungsgesellschaft geschieht bei einer GbR durch alle Gesellschafter gemeinsam. Wird die Vorgründungsgesellschaft schon als Handelsgesellschaft tätig, so ist sie Kraft Gesetzes eine OHG, die gemäß § 125 Abs. 1 HGB grundsätzlich von jedem Gesellschafter allein vertreten werden kann.</p>
<p>Verträge, die die Vorgründungsgesellschaft geschlossen hat, müssen einzeln auf die spätere GmbH übertragen werden. Mit Vollzug der Gründungsphase, also Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, erfolgt die Auflösung der Vorgründungsgesellschaft. Hat die Vorgesellschaft sich in einem Dauerschuldverhältnis (zum Beispiel in einem Mietvertrag) verpflichtet, so geht die Vorgründungsgesellschaft nicht unter, da sie ja noch Vertragspartner dieses Dauerschuldverhältnisses ist. Ihr gesamtes Vermögen muss im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge auf die spätere GmbH übertragen werden. Ihre Verbindlichkeiten müssen durch eine Vertragsübernahme auf die GmbH übertragen werden. <strong>Hier ist eine extra Vereinbarung erforderlich!</strong></p>
<p><strong>2. Vorgesellschaft (Vor-GmbH) oder GmbH i. G.</strong></p>
<p>Die Vor-GmbH ist eine notwendige Vorstufe bei der Gründung einer GmbH. Sie entsteht mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages. Tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr auf, so wird sie als GmbH i. G. bezeichnet. Dieses Stadium endet mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister.</p>
<p>Kommt es gar nicht zur Eintragung oder geben die Gesellschafter den Willen einer späteren Eintragung auf, so wird angenommen, dass die Gesellschafter den Willen einer Haftungsbeschränkung nicht mehr haben und die Gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung betreiben wollen. Es gelten dann wieder die einschlägigen Normen der Personengesellschaft, hier also §§ 705 ff. BGB für die GbR oder §§ 105 ff. BGB für die OHG.</p>
<p>Die Vor-GmbH wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Im Innenverhältnis fassen sie Gesellschafterbeschlüsse zur laufenden Geschäftsführung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Verträge mit weitreichenden Verpflichtungen und Geschäftstätigkeiten, die über den Gründungszweck hinausgehen, bedürfen nach der BGH-Rechtsprechung eines <strong>einstimmigen Beschlusses</strong> der Gesellschafter<strong>. </strong>Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, haftet gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG nur der Geschäftsführer und nicht die Vor-GmbH.</p>
<p><strong>3. Gesellschaft mit beschränker Haftung (GmbH)</strong></p>
<p>Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist die GmbH vollständig gegründet. Die Vorgesellschaft endet damit. Alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft gehen automatisch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Beschränkungen auf die GmbH über. Man geht davon aus, dass die Vor-GmbH identischer Rechtsträger wie die spätere GmbH war. Eine besondere Übertragung von Rechten oder die Übernahme von Verträgen und Verbindlichkeiten ist nicht erforderlich. Das ist der wesentliche Unterschied im Vertragsschluss zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der Vor-GmbH (GmbH i. G.).</p>
<p>Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer vertreten.</p>
<p><strong>4. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), UG (haftungsbeschränkt)<br />
</strong></p>
<p>Die vorgezeigten Regeln gelten genau so für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese besondere Form der GmbH hat die gleichen Phasen in ihrer Gründung, wie die GmbH selbst. Es gelten daher die selben Grundsätze.</p>
<p>Sönke Höft</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/03/29/gmbh-vertragsschluss-in-der-gruendungsphase/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Maschinenbau: Mediation/Schlichtungsverfahren/Schiedsgerichtsverfahren</title>
		<link>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/03/29/maschinenbau-schlichtungsverfahrenschiedsgerichtsverfahren/</link>
		<comments>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/03/29/maschinenbau-schlichtungsverfahrenschiedsgerichtsverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 09:16:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[gmbh]]></category>
		<category><![CDATA[internes Schlichtungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Konfliktbeilegung]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Projektvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schlichter]]></category>
		<category><![CDATA[Schlichtungsverfahren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaltskanzlei-online.de/?p=5750</guid>
		<description><![CDATA[Ein umfassendes Projekt durchzuführen geht nicht ohne Konflikte. Konflikte gehören zum Prozess dazu und sind normal. Also ist in dem Vertrag auf diese Tatsache einzugehen und es empfiehlt sich für die Projektgestaltung ein internes Schlichtungsverfahren zu vereinbaren. Wenn bei der Projektdurchführung Meinungsverschiedenheiten auftauchen, so sind diese zu lösen. Das Projekt soll dadurch nicht stocken. Zunächst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein umfassendes Projekt durchzuführen geht nicht ohne Konflikte. Konflikte gehören zum Prozess dazu und sind normal. Also ist in dem Vertrag auf diese Tatsache einzugehen und es empfiehlt sich für die Projektgestaltung ein <strong>internes Schlichtungsverfahren</strong> zu vereinbaren.</p>
<p><span id="more-5750"></span></p>
<p>Wenn bei der Projektdurchführung Meinungsverschiedenheiten auftauchen, so sind diese zu lösen. Das Projekt soll dadurch nicht stocken.</p>
<p>Zunächst ist der Konflikt an die eingesetzten<strong> Projektmanager</strong> heranzutragen, die ihn erörtern und möglichst lösen sollen. Wenn es den Projektmanagern nicht gelingt, die Lösung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erarbeiten, dann wird der Konflikt häuftig einem größeren Ausschuss vorgetragen. Das mag richtig sein. Allerdings sollte spätestens an dieser Stelle darauf geachtet werden, dass die Kommunikation weiter funktioniert. Deshalb empfiehlt es sich, einen auf Kommunikation geschulten Dritten, z.B. einen <strong>Mediator</strong> dazu zu nehmen. Dieser kann die Parteien dazu anhalten, gemeinsam möglichst schnell eine eigene angemessene, interessengerechte Lösung des Konfliktes herbeizuführen.</p>
<p>Wenn dies nicht möglich ist, dann kann sehr zeitnah ein <strong>externes Mediationsverfahren</strong> vereinbart werden, um eine Schlichtung herbeizuführen. Anderenfalls droht an diesen Stellen das ganze Projekt zu scheitern. Denn Konflikte, die nicht aufgearbeitet werden, schweben im Untergrund und drohen an unpassender Stelle unkontrollierbar zu werden.</p>
<p>Bei der Vereinbarung dieses Prozedere in den Projektvertrag ist darauf zu achten, dass möglicherweise vereinbarte Termine oder Vertragsstrafen durch die Einhaltung dieses Schlichtungsverfahrens nicht ausgelöst werden.</p>
<p>Sollte auch das Mediationsverfahren scheitern, könnte ein internes <strong>Schiedsverfahren</strong> schnell zu einer Lösung führen. Die Parteien haben den Konflikt dann zwar nicht selbst gelöst, aber es gibt durch den Schiedspruch schnell ein Ergebnis, mit dem weitergearbeitet werden kann. Für das Schiedsgericht können Mitglieder mit Branchen mehr ausgewählt werden, um das erforderliche Wissen bei den Schiedsrichtern zu erreichen.</p>
<p>Sönke Höft</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/03/29/maschinenbau-schlichtungsverfahrenschiedsgerichtsverfahren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

