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Arbeitsrecht

ArbeitsrechtRechtsanwälte Sönke Höft und Karsten Klug aus Hamburg beraten seit mehreren Jahren vorwiegend Unternehmen zu sämtlichen Fragen des Individual- sowie des Kollektivarbeitsrechts.

Zu unseren Mandanten zählen Firmen aus den Bereichen Software, Medizin, Einzelhandel und Handwerk. Zudem beraten wir auch Personalabteilungen. Wir führen regelmäßig Seminare und Schulungen zu den aktuellen Rechtsfragen und Änderungen in den Bereichen des Individual- sowie Kollektivarbeitsrechts durch. Wenn Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg suchen: Wir helfen Ihnen gern.

Insbesondere bieten wir Leistungen zu folgenden Bereichen aus dem Arbeitsrecht:

  • Arbeitsverträge erstellen und prüfen
  • Beratung / Vertretung bei Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Abmahnungen
  • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
  • Erstellen / Verhandeln von Betriebsvereinbarungen (Policy Privacy IT, etc.)
  • Beratung von Arbeitgebern und Betriebsräten in den Bereichen
    • Betreibsratswahlen
    • Betriebsratsschulungen
    • Mitbestimmungsrechte
    • Anhörungs-, Widerpruchs- und Beratungsrechte des Betriebsrates
    • Informationsrechte und -pflichten
    • Zustimmungsverweigerungsrechte des Betriebsrates
    • Vertretung von Betriebs- und Personalräten vor den Einigungsstellen sowie den Arbeitsgerichten in den Beschlussverfahren
  • GmbH – Geschäftsführerdienstverträge erstellen und prüfen
  • (Arbeitnehmer-) Datenschutz
  • Handelsvertreterverträge
  • Zeugniserstellung / -prüfung
  • Sonstiges (Urlaub, Teilzeit- und Befristung, Mutterschutz und Elternzeit)

 

 


Sönke Höft
Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator
auch Fachanwalt für Steuerrecht
rechtsanwalt_klug
Karsten Klug

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

 

Rechtsanwalt Klug wird ab 01.07.2013 in die Kanzlei Elblaw wechseln. Wir wünschen dem Kollegen alles Gute.

Kündigungsschutz

Sie haben eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten oder möchten eine Kündigung als Arbeitgeber aussprechen, dann wenden Sie sich bitte frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Im Falle einer Kündigung werden zunächst folgende Schritte durchgeführt:

  1. Zunächst wird die formelle Wirksamkeit der Kündigung geprüft. D.h. es wird zunächst geprüft, ob die Kündigung schriftlich, von dem richtigen unterschrieben worden und Ihnen ordnungsgemäß zugegangen ist. Sodann werden die jeweils angegebenen Fristen geprüft.
  2. Als nächster Schritt erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kündigungsgründe, sowie Klärung der Frage, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, so dass die maßgeblichen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes ggf. überhaupt nicht anwendbar sind.
  3. In einem nächsten Schritt werden die Fristen des Zeitpunktes des Zugangs der Kündigung verifiziert. Hier ist ganz besonders auf die 3 – Wochenfrist gem. § 4 KSchG zu achten. Verspätet eingereichte Kündigungsschutzklagen werden nur in absoluten Ausnahmefällen zugelassen (§ 5 KSchG)
  4. In Bezug auf die Kosten gilt folgendes:
    Sollten Sie über eine allgemeine Privat – Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in aller Regel die Kosten des Verfahrens für Sie. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz gem. § 12 a ArbGG kein Kostenausgleich stattfindet. Entgegen den sonstigen zivilgerichtlichen Klagen, bei denen die unterliegende Partei sämtliche Kosten (Gerichts und ggf. Anwaltskosten von beiden Seiten) zu tragen hat, werden in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz lediglich die Gerichtskosten, so diese überhaupt anfallen, der unterliegenden Partei auferlegt. Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.
    Natürlich besteht auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ZPO). Für diesbezügliche Fragen, sprechen Sie uns an.
  5. Im Weiteren würden wir natürlich in Abstimmung mit Ihnen die Klage einreichen, die Gründe hinterfragen und weitere Stellungnahmeschriftsätze, etc. fertigen.
  6. Zum Ablauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist zu sagen, dass hier die Beschleunigungsmaxime das Verfahren prägt. Nach Einreichung einer Klage erhält man somit in kürzester Zeit (wenige Wochen) bereits den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (Gütetermin). Anlässlich dieses Termins werden die wechselseitigen Argumente vor dem Gericht ausgetauscht. Das Gericht teilt ggf. seine vorläufige Einschätzung mit und sodann werden in 99,9 % aller Fälle Einigungsmöglichkeiten erörtert.
  7. Was Sie alles zu einem Termin in Kündigungsschutzangelegenheiten zu mir mitbringen müssen:
  • Das Kündigungsschreiben; im Falle der förmlichen Zustellung den Briefumschlag
  • Ihren Arbeitsvertrag nebst Ergänzungsvereinbarungen, sofern vorhanden.
  • Wenn ein Tarifvertrag oder besondere Betriebsvereinbarungen relevant sind, besorgen Sie bitte auch diese vom Betriebsrat und bringen Kopien mit.
  • Selbstverständlich auch alle relevanten Schreiben, wie z.B. Abmahnungen, (Zwischen-) Zeugnisse, sonstige Schreiben
  • Schließlich benötigen wir noch die letzten Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.

Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten haben oder einen Mitarbeiter als Arbeitgeber abmahnen möchten, können wir diese prüfen und sie zu den Folgen und zu möglichen Reaktionen auf die Abmahnung beraten.

Bei einer Abmahnung ist es besonders wichtig, dass diese bestimmt genug ist, also sich auf eine oder mehrere Pflichtverletzungen bezieht und diese möglichst genau (mit Datum, Uhrzeit, Sachverhalt) benennt. Zudem sollte eine Abmahnung schriftlich erfolgen und zum einen enthalten, dass der Arbeitgeber das konkrete genannte Verhalten als erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten sieht und zudem sich eine nochmalige Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht gefallen lassen wird. Schließlich muss eine Abmahnung noch den zwingenden Hinweis auf die Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfalle enthalten.
Im Falle der Abmahnung durch den Arbeitgeber können wir für den Arbeitnehmer folgende Maßnahmen durchführen:

  • Fertigung einer Gegendarstellung, welche der Arbeitgeber zu der Personalakte nehmen muss oder
  • Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und schließlich
  • Keine weiteren Maßnahmen werden unternommen. Es wird lediglich ein außergerichtliches Schreiben aufgesetzt, dass der Arbeitnehmer mit der Abmahnung nicht einverstanden ist und die Entfernung oder Nichtberücksichtigung wünscht. Sollte im weiteren Verlauf eine Kündigung auf diese Abmahnung gestützt werden, besteht immer noch die Möglichkeit im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens inzident die einzelnen Abmahnungen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen.

Benötigte Unterlagen für eine Hilfe bei Abmahnungen im Arbeitsrecht:

  • Abmahnungsschreiben
  • Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarungen
  • Sämtliche übrigen Schreiben, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, etc.
  • Die letzten drei Gehaltsabrechnungen, sofern vorhanden

Abfindung

Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht zumindest nicht von vornherein von Gesetzes wegen. Gleichwohl kann z.B. im Falle einer Kündigung und auch durch einen Sozialplan, der mit dem Betriebsrat geschlossen worden ist, eine Abfindung seitens des Arbeitgebers versprochen worden sein. Sofern Sei eine Abmahnung oder Kündigung erhalten haben oder sonst versuchen wollen, aufgrund bestimmter Umstände das Arbeitsverhältnis zu lösen, macht es besonders Sinn, einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, damit Sie hier nicht Geld „verschenken“. Im Rahmen von Abfindungsverhandlungen kommt es zunächst auf eine rechtzeitige und umfassende Prüfung der Tatsachen an. Nur wer rechtzeitig seine rechtliche Position prüfen lässt, kann mit guten Argumenten die Gegenseite zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages inklusive einer attraktiven Abfindung bewegen. Sprechen Sie mich gerne zu diesem Thema an.

Urlaub und Arbeitsrecht

Auch bei der Urlaubsgewährung und insbesondere der Frage, wie viel Urlaub steht mir eigentlich zu? Bis wann muss ich diesen genommen haben? Was ist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Zu sämtlichen dieser Fragen können wir Ihnen Antworten geben und Sie diesbezüglich beraten. Hier ist das „Kleingedruckte“ in Ihrem Arbeitsvertrag und ggf. einem Tarifvertrag maßgeblich. In der Vergangenheit sind zahlreiche Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dem Thema Urlaub ergangen. Näheres hierzu können Sie in unserem BLOG lesen.

Auch bei sonstigen Fragen des Arbeitsrechts sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen, z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Allgemein Gleichbehandlung, Zeugnisfragen, Aufhebungsverträge, etc. Hier helfen wir Ihnen gerne schnell und kompetent weiter. Hierbei prüfen wir nicht nur die rein arbeitsrechtlichen Aspekte, sondern legen zugleich immer ein Augenmerk auf sozialrechtliche Aspekte (Arbeitslosengeld, Harz IV, Sperre, etc.). Schließlich werden wir, sofern dies gewünscht wird, zusammen mit unseren Steuerberatern bereits im Vorwege berechnen, welche steuerlichen Auswirkungen eine Abfindungszahlung hat und was bei Ihnen verbleibt.

Arbeitsrecht Hamburg

Wir stehen Ihnen in allen Fragen zum Thema Arbeitsrecht zur Seite. Rufen Sie uns gern an. Die Telefonnummer finden Sie oben rechts auf dieser Seite.

Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen erhalten Sie unter: www.anwalt-arbeitsrecht-online.de

 

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Aktuelle Beiträge zum Thema Arbeitsrecht

Die Krankmeldung bei Arbeitsunfähigkeit

10. Mai 2013 von Sönke Höft

Ein Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber mitteilen, wenn er wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Er muss auch mitteilen, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauern wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit …
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Auskunftsanspruch des Bewerbers nach einer erfolglosen Bewerbung

3. Mai 2013 von Sönke Höft

Wer sich vergeblichauf eine Stellenanzeige beworben hat, kann von dem Arbeitgeber keine Auskunft über die Besetzung der Stelle verlangen. Der Arbeitgeber sollte sich bei Absagen und bei der Rücksendung …
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Kündigung des Geschäftsführers: Kündigungsfrist beginnt erst bei Kenntnis – Geschäftsführer GmbH

12. April 2013 von Sönke Höft

Die Zwei-Wochen-Frist für die fristlose Kündigung gilt auch für Geschäftsführer (§ 626 BGB). Sie beginnt erst, wenn der Kündigungsgrund tatsächlich bekannt ist. Das hat der BGH am 09.04.2013 entschieden. In …
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Arbeitsrecht: Leiharbeitnehmer werden bei dauerhafter Überlassung Arbeitnehmer des Entleihers?

17. Januar 2013 von Karsten Klug

Das LAG Berlin-Brandenburg machte auf sich Anfang diesen Jahres dadurch aufmerksam, dass es den nämlichen Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Kammern unterschiedlich beurteilte. Mit Urteil vom 16.10.2012 …
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Arbeitsrecht: Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung wegen Fehlens eines Vollmachtsnachweises

17. Januar 2013 von Karsten Klug

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.12.2012, Aktenzeichen: 6 AZR 348/11. In seinem Urteil vom 13.12.2012 hat der 6. Senat des BAG entschieden, dass der Betriebsrat die Anhörung zu einer beabsichtigten …
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abgelegt unter: Arbeitsrecht, Kollektives Arbeitsrecht Suchbegriffe: Anhörungserfordernis, Beschluss, Betriebsrat, Fehlende Vollmacht, Sofortige Zurückweisung, Urteil, Vollmachtsnachweis, § 174 BGB

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Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
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