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	<title>Anwaltskanzlei online &#187; § 203 BGB</title>
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	<description>Rechtsanwalt Hamburg und Frankfurt – Rechtsberatung und Rechtsauskunft. Kramer Rechtsanwälte.</description>
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		<title>Geltendmachung von Ansprüchen unter Bezeichnung von Mängelerscheinungen ausreichend. Obliegenheit des Bestellers bei Bestehen eines Mangels</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Mar 2008 19:16:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Handels- u. Transportrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 203 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Urt. 30.10.2007 – CR 07, 145.

Trotz der schwierigen Überschrift ein Fall von allgemeinem Interesse. Es geht insbesondere um die Frage, welche Obliegenheit der Besteller, der ein Werk bestellt hat im Falle des Vorliegens von Mängeln zu erfüllen hat.
Fall und Kommentar:  Gem. § 203 BGB bewirkt das Bestehen von Verhandlungen die Unterbrechung der Verjährung. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin: 0cm 0cm 10pt" class="MsoNormal"><font face="Calibri">BGH Urt. 30.10.2007 – CR 07, 145.</font></p>
<p><span id="more-109"></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 10pt" class="MsoNormal"><font face="Calibri">Trotz der schwierigen Überschrift ein Fall von allgemeinem Interesse. Es geht insbesondere um die Frage, welche Obliegenheit der Besteller, der ein Werk bestellt hat im Falle des Vorliegens von Mängeln zu erfüllen hat.</font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 10pt" class="MsoNormal"><font face="Calibri">Fall und Kommentar:<span>  </span>Gem. § 203 BGB bewirkt das Bestehen von Verhandlungen die Unterbrechung der Verjährung. Die Parteien streiten sich über das Bestehen von Mängelgewährleistungsansprüchen. Diese wären verjährt gewesen, wenn die Beklagte mit ihrem Vortrag Recht behalten hätte und nur die Bezeichnung von den richtigen Mängelursachen tatsächlich den Tatbestand von § 203 BGB erfüllt hätte. Dem widersprach der BGH. Der Besteller braucht die Mängelursachen nicht mitzuteilen und selbst eine irrtümliche falsche Benennung der Ursachen ist unschädlich. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Mangelursachen und Verantwortlichkeiten durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Es reicht eine hinreichend präzise Beschreibung des Fehlers im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen. </font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 10pt" class="MsoNormal"><font face="Calibri">Für die Anbieter gilt: Die Verjährung Gewährleistungsansprüche wird nicht gehemmt, wenn über das Bestehen von Ursachen gestritten wird. Allein aus der Vornahme von Nachbesserungsansprüchen kann nicht auf das Besehen von Ansprüchen geschlossen werden. </font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 10pt" class="MsoNormal"><font face="Calibri">Stefan G. Kramer </font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 10pt" class="MsoNormal"><font face="Calibri">Rechtsanwalt</font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 10pt" class="MsoNormal">&nbsp;</p>
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