abgrenzung

AGB und Individualvereinbarung Teil I

In den Seminaren weise ich stets darauf hin, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung von Regelungen zur Begrenzung der Haftung nicht möglich ist, sondern eine rechtlich wirksame Begrenzung der Haftung nur durch sogenannte Individualvereinbarungen erfolgen kann. Die sich damit stellenden Fragen lauten: Erstens,  was sind eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen? Die zweite Frage lautet : was sind […]

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IT Vertragsrecht: Changes Teil I

Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes Changes werden als Änderungen des ursprünglichen Vertragsinhalts definiert. Das Thema „Changes“ steht in engem thematischen Zusammenhang zu dem Thema „Projektmethodik“. Man unterscheidet unechte und echte Changes. Ein echter Change soll vorliegen, wenn eine wirkliche Änderung des ursprünglich geänderten Vertragsinhalts besteht, ein unechter Change soll dann vorliegen, wenn in Wirklichkeit

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Anwendungsvorrang anderweitiger Regelungen gegenüber dem GPSG

oder andersherum gefragt: wann ist das GPSG nachrangig? § 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG schließt die Anwendbarkeit des GPSG aus, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten vorgesehen sind. Dies ist quasi die Generalklausel. Vorab zur Erinnerung: bis zum Inkrafttreten

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UN-Kaufrecht: Der Vertragsschluss

Einleitung Teil II des UN-Kaufrechts (Art. 14 bis Art. 24 CISG) regelt das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Dabei sind insbesondere das Angebot, die Annahme, der Zugang und die Formvorschriften geregelt. Das CISG enthält jedoch keinerlei Bestimmungen über die Gültigkeit des Vertrages. Insoweit wird die Geschäftsfähigkeit, die Sittenwidrigkeit, die Stellvertretung, etc. von dem Kollisionsrecht des IPR bestimmt. 

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Handelsrecht: Handelsvertreter

Der Vertrieb kann über Handelsvertreter oder über eigenständige Vertragshändler erfolgen. Die juristischen Regelungsmodelle unterscheiden sich grundsätzlich. Bei der Einschaltung des Handelsvertreter kommt der Vertragsabschluß direkt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden zustande,  bei der Einschaltung des Vertragshändlers erfolgt das Geschäft, in dem zunächst der Vertragshändler die Ware kauft und diese dann weiterverkauft. Der Handelsvertreter unterscheidet

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