Admin C

Internetrecht: Haftung des Admin-C für Datenschutzverstöße

Wer als Admin-C für eine Domain bei der DENIC registriert ist, ist grundsätzlich nur verantwortlich für die Verwaltung des Domainnamens selbst. Prüfpflichten hinsichtlich des Inhalts der unter der Domain betriebenen Internetpräsenz treffen ihn nicht. So die bislang vorherrschende Ansicht. Das LG Potsdam entschied aber nun, dass bei konkreten Hinweisen auf eine Rechtsverletzung auch der Admin-C […]

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Markenrecht: Die Haftung des Admin-C

Marken und Domains stehen regelmäßig im Kollisionskurs: Zwischen einer Marke und einem Domainnamen kann eine Verwechslungsgefahr vorliegen, so dass der Markeninhaber häufig einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Domaininhaber durchsetzen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wer der Anspruchgegner solcher Ansprüche ist: Bei der Frage der Passivlegitimation

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IT-Recht: Keine Verkehrssicherungspflicht für den Admin C

Nach der BGH Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“ stellt sich die Frage nach der Haftung der einzelnen Berufsgruppen neu. Der BGH hatte in dieser Entscheidung rechtsfortbildend erkannt, daß im Wettbewerbsrecht eine Verkehrshaftung für die Handlungen Dritter bestehen solle. Ich bin darauf an anderer Stelle ausführlich eingegangen. An dieser Stelle sollen kurz die Folgen für die einzelnen Kreise dargestellt

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