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	<title>Kramer &#38; Partner Rechtsanwälte<title> &#187; Anforderungen</title>
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		<title>Software Lizenzrecht: Länderübergreifende Grundsätze des Schutzes von Computerprogrammen</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 08:42:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des &#8220;Lizenzrechts für Software&#8221; in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des &#8220;Lizenzrechts für Software&#8221; in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im Sinne der RBÜ zu schützen sind. Zu schützen ist nach dieser  Vorschrift ebenfalls das Entwurfsmaterial. Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Länder ist also nicht nur das Programm selbst, sondern auch jede Vorstufe auf dem Weg zur Realisierung darauf zu überprüfen, ob sie eigenständig vom Urheberrecht geschützt ist oder nicht.</p>
<p><span id="more-1054"></span></p>
<p>Gestaltungshöhe und schöpferischer Akt</p>
<p>Der Schutz wird gewährt, wenn der Arbeit eine schöpferische Tiefe innewohnt. Geschützt wird die &#8220;Genialiät&#8221; des Schöpfens, eben das, was die Arbeit von der Arbeit anderer Urheber maßgeblich unterscheidet und sie so wertvoll macht, daß sie vom Gesetz eigenständig und unabhängig von vertraglichen Vorschriften geschützt wird. Der Jurist spricht hier von der Gestaltungshöhe, die in jedem Einzelfall erreicht sein muß.</p>
<p>Anders als im Angloamerikanischen Recht</p>
<p>Der angloamerikanische Rechtskreis  ist viel mehr  auf den Schutz ökonomischer Interessen ausgerichtet als der Kontinentaleuropäische. In diesen Ländern &#8211; also England und das Commonwealth und den USA &#8211; geht es weniger um die Genialität als den Aufwand, der zur Entstehung des Werkes führt. Das Merkmal der erforderlichen Gestaltungshöhe ist deshalb viel schneller erreicht als in den Kontinentaleuropäischen Rechtskreisen. § 69 Abs. III UrhG sagt nun in Übereinstimmung mit dem Art 1 Abs.3 RL 91/250/EWG, daß Computerprogramme geschützt sind, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Andere Kriterien wie z.B. die finanzielle Investition oder der erforderliche Aufwand sind unerheblich. In Deutschland werden Kriterien wie die Einmaligkeit der konkreten Lösung, die Kreativität der Lösung oder planerisches Geschick angewendet. Keine Angst: Es werden keine hohen Anforderungen gestellt.<br />
Nur völlig banale Programmierungen verfehlen diese Hürde (z.B. banale Programmierungen von HTML).</p>
<p>Daß das Programm tatsächlich die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, hat der Rechtsinhaber zu beweisen. Hier gilt in der Praxis, daß komplexe Computerprogramme grundsätzlich vom Schutz erfasst sind. Fragen werden eigentlich erst gestellt, wenn es um die Schutzfähigkeit weniger Zeilen Source geht. In den USA und manchen anderen Ländern, in denen es eine Registrierungsmöglichkeit von Werken des Urheberrechts geht, kann bei Bestehen einer Registrierung das Nichtvorliegen der erforderlichen Gestaltungshöhe nur in Ausnahmefällen bestritten werden.</p>
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		<title>Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Apr 2009 15:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.</span></p>
<p><span id="more-1008"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Eine Störerhaftung entfällt auch dann, wenn die Prüfungspflicht nicht verletzt wurde oder nicht mit adäquaten Mitteln wahrgenommen werden kann. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit und damit an den Inhalt der Prüfungspflicht selbst variieren stark und sind für jeden Einzelfall gesondert zu untersuchen. Sie sind deshalb unterschiedlich, je nachdem ob es sich um ein Forum zur Veröffentlichung von Meinungen handelt, um Verkaufsplattformen, Suchmaschinen, Provider oder Anonymisierungsdienste. Unter Umständen reichen automatisierte Verfahren nicht aus, sondern es muß auf manuellem Wege sichergestellt werden, daß der Dienst nicht missbraucht wird. Das Argument, daß menschliche Arbeitskraft Geld kostet, wird dabei nicht viel gelten. Wer weiß, daß auf seiner Baustelle viele Kinder spielen, wird zusätzlich für eine Wachmannschaft in Menschengestalt sorgen müssen, wenn er weiß, daß der Zaun zur Sicherung der Baustelle in der Vergangenheit vielfach nicht ausgereicht hat. <span style="mso-spacerun: yes;"> </span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt; text-align: justify;"><span style="font-size: small; font-family: Calibri;">Wenn eine Störerhaftung besteht, hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung aber nicht auf Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nach der aktuellen Rechtslage nur dann, wenn der Störer seine Verpflichtung zur Verhinderung neuer Rechtsverletzungen verletzt, es also zu<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>neuen Rechtsverletzungen kommt, weil der Dienstebetreiber erneut seinen Prüfungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz kommt nur nach den Grundsätzen der Gehilfenhaftung in Betracht. </span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wie kippt man einen gewerblichen Mietvertrag?</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Apr 2009 09:42:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mamun</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.03.2009 (2 U 72/08) kann dies über einen formunwirksamen Nachtrag zu einem auf bestimmte Zeit geschlossenen gewerblichen Mietvertrag „gelingen“. Denn die Unwirksamkeit des Nachtrags infolge eines Formmangels zieht im Zweifel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Nun, das ist auch die übliche Folge des § 139 BGB, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.03.2009 (2 U 72/08) kann dies über einen formunwirksamen Nachtrag zu einem auf bestimmte Zeit geschlossenen gewerblichen Mietvertrag „gelingen“.  Denn die Unwirksamkeit des Nachtrags infolge eines Formmangels  zieht im Zweifel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich.</p>
<p><span id="more-984"></span></p>
<p>Nun, das ist auch die übliche Folge des § 139 BGB, wonach Teilnichtigkeit eine Gesamtnichtigkeit zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, das der wirksame Teil auch ohne den unwirksamen vorgenommen worden wäre bzw. Bestand haben soll(te). Also nichts wirklich neues.</p>
<p>Dennoch zeigt dieser Fall, das auch Standardkonstellation im gewerblichen Bereich, dort sind Mietverträge mit teils mehrfachen Nachträgen ja nicht selten, hier Risiken oder Gestaltungsspielräume bieten, je nachdem, von welcher Seite man dies betrachtet.</p>
<p>Also stets prüfen, ob der Nachtrag zum Hauptvertrag passt und dessen Anforderungen genügt.</p>
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		<title>IT Recht: Fehlermeldungen des Kunden I</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 10:10:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Optimalfall erfolgen die Fehlermeldungen eines Kunden schnell und präzise, beschreiben einen reproduzierbaren Fehler. Dieser Fall liegt allerdings nicht häufig vor. Häufig deuten die Fehlermeldungen des Kunden auf Bedienungsfehler hin, beschreiben die Symptome des Fehlers nur schwammig und nicht selten kann man den Weg nicht nachverfolgen, den der Kunde gegangen ist, bevor der Fehler auftrat. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Optimalfall erfolgen die Fehlermeldungen eines Kunden schnell und präzise, beschreiben einen reproduzierbaren Fehler. Dieser Fall liegt allerdings nicht häufig vor. Häufig deuten die Fehlermeldungen des Kunden auf Bedienungsfehler hin, beschreiben die Symptome des Fehlers nur schwammig und nicht selten kann man den Weg nicht nachverfolgen, den der Kunde gegangen ist, bevor der Fehler auftrat. Dieser Artikel befasst sich mit den Anforderungen an die Fehlermeldungen des Kunden.</p>
<p><span id="more-836"></span></p>
<p>Fehlermeldungen des Kunden haben häufig ihre Ursache in mangelhaften Leistungen des IT-Anbieters.</p>
<p>Bevor ich darauf eingehe möchte ich noch kurz auf das Thema: Fehlermeldung des Programmes und Benutzerhilfe eingehen, da beide Themen funktional eng verzahnt sind. Oft machen sich die Anbieter von IT Leistungen das Leben selbst schwer, in dem sie die Hilfefunktion eines Programms nur unzureichend gestalten oder in dem Manual keine Hinweise geben. Eine von der Rechtsprechung anerkannte  Hilfefunktion muß nur besagen, daß der Nutzer einen Fehler begangen hat; sie muß dem Nutzer auch sagen, welcher vorliegt und wie man den Fehler in Zukunft vermeiden kann. Entsprechende Hinweise können auch über das Benutzer Manual (Bedienungshandbuch) oder über Schulungen und Schulungsunterlagen erfolgen. Aber: In sehr, sehr vielen Fällen reagieren IT-Anbieter genervt auf Kunden, die immer wieder denselben Fehler begehen. Hier mag die Ursache auch in einem Mangel der eben benannten Verpflichtungen des IT-Anbieters bestehen und man mag darüber nachdenken, ob es sich nicht doch lohnen könnte, die Bedienungsanleitung oder Hilfefunktion anders zu programmieren. Wer über keine wirklich funktionierende Hilfefunktion verfügt (es reicht nicht, wenn sich ein Popup Fenster öffnet und einen Fehler mit Nummerncode  benennt, wenn der Kunde an keiner Stelle nachlesen kann, welchen Fehler er begangen hat und wie er den Fehler vermeiden kann) und keine gute Bedienungsanleitung hat, die zumindest die wesentlichen Funktionen des Kunden &#8211; wie die Hilfefunktion &#8211; mit ausreichender Tiefe erläutert, sollte bei Fehlermeldungen der Kunden über eine hohe Toleranzschwell verfügen.</p>
<p>In den nachfolgenden Bereichen lesen Sie</p>
<ol>
<li>Die Pflicht des Kunden zur unverzüglichen Rüge</li>
<li>Inhaltliche Anforderungen</li>
<li>Unberechtigte Fehlerrügen</li>
</ol>
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		<title>Subunternehmervertrag IT</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Feb 2009 09:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan G. Kramer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Typischerweise versucht der Generalunternehmer alle Risiken, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber erwachsen, auf den Subunternehmer abzuwälzen. Diese 1:1 Übernahme von Rechten und Pflichten ist aber rechtlich nicht durchgehend haltbar. Der Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer ist ein eigenständiger Vertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Sub und GU bestehen unabhängig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Typischerweise versucht der Generalunternehmer alle Risiken, die ihm aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber erwachsen, auf den Subunternehmer abzuwälzen. Diese 1:1 Übernahme von Rechten und Pflichten ist aber rechtlich nicht durchgehend haltbar. Der Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmer ist ein eigenständiger Vertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Sub und GU bestehen unabhängig von dem Verhältnis zwischen GU und Auftraggeber.</p>
<p><span id="more-721"></span></p>
<p>Gleichwohl wird in der Praxis genau immer wieder versucht, vertraglich den Sub über Gebühr in die Pflicht zu nehmen. Diese Artikelserie soll die Grenzen der vetraglichen Gestaltungsfreiheiten aufzeigen. Besonders geht es um die Bereiche Leistungsbeschreibung, Informationspflichten, Haftung, Gewährleisung, Vertragsstrafen, Kündigung, , Nutzungsrechte, Wettbewerbsklauseln.</p>
<p><strong>Die Interessenlage</strong></p>
<p>Der Generelunternehmer will aus vielen Leistungen eine einzige machen. Seine Aufgabe besteht in der Bündelung verschiedener Arbeiten und Risiken. Generell muß der GU deshalb dafür sorgen, daß bestimmte Leistungen zwischen dem Vertrag zwischen dem AG und ihm mit dem Vertragsverhältnis zum Sub synchronisiert werden. Beispiele sind hier der Zeitpunkt der Zahlung, Zeitpunkt der Fertigstellung, Gewährleistungs-  Haftungsregelungen und natürlich müssen die Kündigungsmöglichkeiten aufeinander abgestimmt werden. Der Subunternehmer will natürlich nur diejenigen Leistungen zur Verantwortung gezwogen werden, die er selbst erbringt.</p>
<p><strong>Individual vereinbart oder AGB?</strong></p>
<p>Ich habe schon mehrfach auf die Bedeutung der Unterscheidung zwischen AGB und der Individualvereinbarung hingewiesen. AGB  &#8211; also jegliche vertragliche Regelungen, die mit dem Ziel formuliert werden, mehr als einmal verwendet zu werden &#8211; müssen die teilweise sehr hohen Anforderungen der §§ 305 ff BGB erfüllen. Die Anforderungen wurden vom Gesetzgeber für den Verbraucherverkehr formuliert. Die Regelungen gelten für den Unternehmensverkehr zum großen Teil &#8220;sinngemäß&#8221; weshalb Anwälte eine Lust und ein Vergnügen daran haben, jedenfalls in aussergerichtlichen Auseinandersetzungen Drohkulissen unter Hinweis auf angeblich falsche und damit unwirksame AGB aufzubauen. Mein Vorschlag lautet an diesen Stellen wie üblich, daß viele Dinge mittels AGB geregelt werden können, aber einige Regelungsgegenstände individual vereinbart werden müssen. Wie die sehr hohen Anforderungen der Rechtsprechung zum Thema Individualvereinbarung erfüllt werden können, habe ich schon an anderer Stelle dargelegt. Die Antwort auf die oben aufgeworfene Frage lautet also teils, teils.</p>
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		</item>
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		<title>Markenrecht: Einleitung, Eintragungsfähigkeit, Allgemeine Definitionen</title>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 10:50:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Susan B. Rausch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[A.       Einleitung Sämtliche Kennzeichnungsrechte sind im Markengesetz geregelt, wobei das Markengesetz unter dem Oberbegriff der Kennzeichen den Schutz der Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben versteht. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel.  Unternehmenskennzeichen, Werktitel und geografische Herkunftsangaben können als Marken nach dem Markengesetz eingetragen werden. Auch eingetragen werden können Wörter (einschließlich Personennamen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2 style="margin: 12pt 0cm 3pt 36pt; text-indent: 0cm;"><span style="mso-fareast-font-family: Arial;"><span style="mso-list: Ignore;"><em><span style="font-size: large; font-family: Arial;">A.</span></em><span style="font: 7pt;">   </span></span></span><em><span style="font-size: large;"><span style="font-family: Arial;"><span style="mso-tab-count: 1;">    </span>Einleitung </span></span></em></h2>
<p><span id="more-57"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Sämtliche Kennzeichnungsrechte sind im Markengesetz geregelt, wobei das Markengesetz unter dem Oberbegriff der Kennzeichen den Schutz der Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben versteht. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Unternehmenskennzeichen, Werktitel und geografische Herkunftsangaben können als Marken nach dem Markengesetz eingetragen werden. Auch eingetragen werden können Wörter (einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, 3-D Gestaltung sowie Farben und Farbzusammenstellung). </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen, die das Gesetz mit dem Begriff der Marke kennzeichnet, kann auf eine allgemeine Definition des Begriffes Marke verzichtet werden. Das Markengesetz selbst enthält keine einheitliche und umfassende Definition dessen, was eine Marke ist. Es umfasst die bisher bekannten Kategorien des Warenzeichenrechts, der Kollektivmarke nach dem § 97 Markengesetz und letztlich auch internationale Marken wie z. B. nach dem Madrider Markenrechtsabkommen. Gemeinschaftsmarken sind keine Marken im Sinne des Markengesetzes; allerdings ist das Markengesetz durch ausdrückliche Verweisung der §§ 125 a-h teilweise anwendbar. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendungen anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Das bedeutet, daß das Kennzeichen auch durch andere Anspruchsgrundlagen geschützt werden kann, die sich nicht im Markengesetz befinden.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">a. Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, 3-D Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellung geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">b. Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">aa. durch die Art der Ware selbst bedingt ist, </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">bb. zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">cc.. der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">§ 3 MarkenG besagt zum einen, daß jede denkbare Zeichenform als Marke geschützt werden kann. Das Zeichen kann selbst so ausgestaltet sein, daß es erst mit einem technischen Hilfsmittel wahrnehmbar ist. Aber es muss optisch dargestellt werden. Nicht mehr erforderlich ist, daß ein Geschäftsbetrieb des Anmelders vorliegt. Die Marke selbst kann zu beliebigen Zwecken angemeldet werden, auch in der Absicht, sie später an Dritte zu übertragen. Das bedeutet, jeder Privatmann kann eine Klasse in einer ihm geeignet erscheinenden Weise nutzen. Zu den Grenzen siehe § 50 MarkenG. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="mso-fareast-font-family: Arial;"><span style="mso-list: Ignore;"><span style="font-size: medium; font-family: Arial;">4.</span><span style="font: 7pt;">     </span></span></span><span style="font-size: medium;"><span style="font-family: Arial;"><span style="mso-tab-count: 1;">    </span>Unterscheidungskraft</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Unterscheidungskraft bedeutet, daß das Kennzeichen geeignet sein muß, Waren und Dienstleistungen zweier Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Es sind hier keine hohen Maßstäbe anzuwenden. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="mso-fareast-font-family: Arial;"><span style="mso-list: Ignore;"><span style="font-size: medium; font-family: Arial;">5.</span><span style="font: 7pt;">     </span></span></span><span style="font-size: medium; font-family: Arial;">Zeichenform</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Prinzipiell lässt sich jede Form eines Kennzeichens als Marke eintragen, solange sie optisch wahrnehmbar ist. Zulässige Zeichenformen sind insbesondere (aber eben nicht abschließend) Wörter, Personen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen, auch 3-D Gestaltungen. Auch die Form einer Ware lässt sich als Ware eintragen, sofern ihre Form vom Verkehr von den übrigen anderen Waren unterschieden werden kann. Es ist ferner nicht erforderlich, daß das Kennzeichen fest mit der gekennzeichneten Ware </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">verbunden ist.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Bestimmte Kennzeichen werden generell vom Schutz einer Marke ausgenommen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Merkmale in einer bloßen Beschreibung oder Kennzeichnung der Produkteigenschaften bestehen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Hierzu gehören zum Beispiel die CD-ROM oder Computer für entsprechende Produkte. Solche Kennzeichen sind nicht schutzfähig. Der Grund ist offensichtlich: Durch die Verwendung solcher beschreibenden Attribute würde eine Monopolisierung der Wirkung eintreten, die der Gesetzgeber in jedem Fall verhindern wollte. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> </span><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Ähnlich verhält es sich, wenn Gestaltungen eingesetzt werden, die für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Auch hier will der Gesetzgeber verhindern, daß bestimmte Gestaltungen monopolisiert werden können. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> <span style="font-size: small; font-family: Arial;">Stefan G. Kramer</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;">Rechtsanwalt</span></p>
<div style="mso-element: footnote-list;"><span style="font-size: small; font-family: Arial;"></span></p>
<div id="ftn1" style="mso-element: footnote;">
<p class="MsoFootnoteText" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><a style="mso-footnote-id: ftn1;" name="_ftn1" href="http://blog.anwaltskanzlei-online.de/wp-admin/#_ftnref1"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="mso-special-character: footnote;"><span class="MsoFootnoteReference"><span style="font-size: 12pt; font-family: Arial; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">[1]</span></span></span></span></a><span style="font-size: small; font-family: Arial;"> ) Beate Schmidt, Grur 00,653, Rechtsfragen im Zusammenhang mit formellen Anforderungen an Markenanmeldungen</span></p>
</div>
</div>
<hr size="1" />
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